Fortzahlung Gehalt Krankheitsfall

23. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fierd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fortzahlung Gehalt Krankheitsfall

Hallo,

ich habe mal zu nachfolgenden Fall eine Frage:

A hat eine neue Beschäftigung zum 01.11. angefangen, leider musste A jedoch Mitte des Monats ins Krankenhaus und wird vsl. erst wieder Ende November in der Arbeit wieder sein.
Nach §3 Abs. 3 EFZG gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsvherältnis.

Im Arbeitsvertrag von A steht nur zwei Absätze zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:

1. In Krankheitsfällen wird das Gehalt bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt.

2. Im Krankheitsfall oder [...] muss der Arbeitgeber am ersten Tag von der Arbeitsunfähigkeit unterrichtet werden. Bei Erkrankung von länger als zwei Tagen muss der Mitarbeiter ohne Aufforderung spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Nun wüsste ich gerne:
Laut dem Arbeitsvertrag hätte A Anspruch auf Fortzahlung Zahlung seines Gehalts bis zu einer Dauer von sechs Wochen oder gilt dennoch der §3 Abs. 3 EFZG ?
Sofern die KK eintreten müsste, wie verhält es sich mit Tagen wofür keine AU vorliegen würden, weil bspw. der AG erst ab dem dritten Tag eine AU verlangt.

Viele Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Es steht beileibe nicht alles im AV
Das EntgFG gilt, auch hinsichtlich der ersten vier Wochen.

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#2
 Von 
fierd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wofür steht dann der Absatz "In Krankheitsfällen wird das Gehalt bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt.", wenn er eigentlich nicht notwendig wäre?

Sofern der AG dennoch zahlen würde (freiwillig), würde ein Krankengeldanspruch ja nicht bestehen?

Bei Krankengeldanspruch: Würde die Krankenkasse nur in den Zeiten - die von der AU abgedeckt ist - Krankengeld zahlen?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wir wissen hier nicht, weshalb der AG das mit der Lohnfortzahlung reingeschrieben hat in den Vertrag.
Wenn der AG zahlt, dann gibt es auch kein KG.
Die Krankenkasse zahlt immer nur für Zeiten, in denen man AU geschrieben ist.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120145 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von fierd):
Laut dem Arbeitsvertrag hätte A Anspruch auf Fortzahlung Zahlung seines Gehalts bis zu einer Dauer von sechs Wochen oder gilt dennoch der §3 Abs. 3 EFZG ?

Wenn eine AGB unklar formuliert ist, dann geht dies zu Lasten des Verwenders.

Hier wird sich der AG schwer tun, wenn er sich auf §3 Abs. 3 EFZG berufen wollte.

Gleichwohl würde ich erst mal bei der KK vorstellig werden und Krankengeld beantragen, insbesondere wenn man in der Probezeit ist oder man in einem Kleinbetrieb arbeitet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ich denke mal eher nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnzahlung hat. Die gesetzliche Regelung gilt. Kein Arbeitgeber schreibt in den Arbeitsvertrag rein, dass er keinen Lohn zahlt innerhalb der ersten Wochen bei AU.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120145 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Die gesetzliche Regelung gilt.

Die ist aber abdingbar.



Zitat (von altona01):
Kein Arbeitgeber schreibt in den Arbeitsvertrag rein, dass er keinen Lohn zahlt innerhalb der ersten Wochen bei AU.

Es würde schon ein Verweis auf den § reichen.


Wenn ein Unternehmer nicht in der Lage ist einen korrekten AV zu fertigen, ist das nicht das Problem des AN. Darf es doch auch gar nicht sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Nun ja - eine Lohnklage in der Probezeit dürfte jedenfalls nicht sehr weise sein, wenn man da weiterarbeiten will...
Sofern die KK eintreten müsste, wie verhält es sich mit Tagen wofür keine AU vorliegen würden, weil bspw. der AG erst ab dem dritten Tag eine AU verlangt. Frage ist völlig unverständlich: Wenn man ab dem 15.11. im KH ist und am 17.11. eine "Liegebescheinigung" beim AG einreicht, steht da ja drin, daß man schon seit dem 15.11. "liegt"...

-- Editiert von muemmel am 24.11.2018 17:58

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
fierd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal ein anderer Punkt/Fall:
Gilt die Entgeltfortzahlung durch die KK in der Wartezeit auch, wenn A als Selbstständiger eingestuft ist und freiwillig krankenversichert (als Selbstständiger) ist? Die Selbstständigkeit überwiegt derzeit die Anstellung.
In dem Fall zahlt der AG ja gar keine Krankenversicherung/Sozialversicherung und die KK müsste bei Selbstständigen erst ab dem 43. Tag Krankengeld zahlen (sofern es mitversichert ist.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Für Selbständige gelten wohl kaum die Regelungen der AN.
Was soll das, das hier anzuhängen??

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