Hallo Forum,
ich wurde abgeworben und fange zum 01.04.2019 woanders mit der Arbeit an.
Dazu stellen sich mir ein paar Fragen:
1. Weihnachtsgratifikation
Mit dem November Gehalt gab es eine Sonderzahlung von Weihnachtsgeld. Im Arbeitsvertrag steht geschrieben: "Der AN ist zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation verpflichtet, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet."
Mir ist die Begrifflichkeit nun nicht ganz bekannt und ob diese überhaupt zulässig ist.
Ich scheide aus dem Unternehmen für mich doch erst am 01.04.2019 aus oder?
Am 31.03.2019 (wäre es kein Sonntag) würde ich ja noch arbeiten und bin noch nicht ausgeschieden.
Die Weihnachtsgratifikation in Brutto war dieses Jahr 2% vom Bruttojahresgehalt, bzw. ~30% vom Brutto Monatsgehalt.
Ich hatte auch folgendes aus 2013 hier gefunden, hier wird in der zweiten Beantwortung vom Anwalt dies für mich so beantwortet, dass ich hier nichts zurückzahlen muss.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitsrecht-Rueckzahlung-Weihnachtsgeld-bei-Kuendigung--f211566.html
2. Überstunden
Bezüglich der Überstunden finde ich im Vertrag nur den Passus:
"Der AN ist verpflichtet, die gesetzlich zulässige Nacht-/Sonntags-/Mehr-/ und Überarbeit auf vorherige Anordnung des AG zu leisten. Diese Mehrleistung wird durch Freizeitausgleich abgegolten. Eine finanzielle Entschädigung wird nicht gewährt. Reisezeiten werden nicht besonders vergütet."
Jetzt habe ich folgende Problematik, ich arbeite bei Kunden vor Ort. Der Kunde kauft mich für 8 Stunden ein, im Arbeitsvertrag steht aber auch "Die An- und Abfahrt zum Einsatzort (Kunde) gilt als Arbeitszeit. Fahre ich jetzt 1,5 Stunden hin und 1,5 Stunden zurück und bin auch noch 8 Stunden vor Ort, so habe ich 11 Stunden an dem Tag gearbeitet.
Somit kam für das Jahr 2018 einiges an Überstunden zusammen. Genauer gesagt 160 Stunden, also 4 Wochen in meinem Fall da ich eine 40 Stunden Woche habe. Habe ich hier ein Anrecht auf Freizeitausgleich? Weil es gab zu dieser Mehr- bzw. Überarbeit keine extra Anordnung vom AG.
3. Kündigungsfrist
Im Vertrag steht: "Das Arbeitsverhältnis ist 6 Wochen zum Quartalsende ordentlich schriftlich kündbar.".
Liege ich richtig wenn die Kündigung also spätestens am 17.02.2019 dem AG vorliegen muss, damit ich am 01.04.2019 meine neue Stelle anfangen kann?
4. Urlaub
Im Jahr habe ich 28 Tage Anspruch auf Erholungsurlaub. Sprich für die 3 Monate 2019 in der Firma stehen mir 7 Tage zu oder? Auch wenn ich einen ganzen Monat ggf. Überstunden abbaue oder habe ich in dem Monat keinen Anspruch auf den Anteil von Erholungsurlaub?
Danke für eure Antworten
Viele Grüße und noch schöne restliche Stunden vom Feiertag
-- Editiert von brolafff am 26.12.2018 22:32
-- Editiert von brolafff am 26.12.2018 22:53
Frage bezüglich Überstunden und Weihnachtsgratifikation
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
zu 1 - differenzierter als der Anwalt schreibt, geht es wohl nicht
zu 2: " zu dieser Mehr- bzw. Überarbeit keine extra Anordnung vom AG." Die Anordnung erfolgt hier implizit und liegt in der Natur der Sache, wenn du für acht Stunden beim Kunden gebucht bist. Bis zu 10 Stunden sind da eher unproblematisch, aber mehr als 10 h gehen dann doch nicht.
zu 3: Sechs Wochen am Kalender abzuzählen, sollte wohl nicht überfordern. Richtig gerechnet.
zu 4: Du bist angestellt bis zum letzten Tag. Wieso sollte es für Zeiten des Überstundenabbaus keinen Urlaub geben? Für ein komplettes Vierteljahr steht dir auch ein Viertel des Jahresurlaubs zu. Richtig.
zu 1: Welche Aussage in der 2. Antwort lässt Sie annehmen, dass Sie nicht zurückzahlen müssen?
-- Editiert von altona01 am 27.12.2018 09:35
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Da du wahrscheinlich zum 31.03. kündigen wirst, scheidest du bis 31.03. aus. Es ergibt sich da keine Frage. Auch nicht, wenn du krank wärst oder Urlaub hättest.ZitatDer AN ist zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation verpflichtet, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet." :
Diese Arbeitszeiten sind dann durch Freizeitausgleich abzugelten. Mit ca. 160 Std. hast du etwa 1 Monat Anspruch Freizeitausgleich.ZitatBezüglich der Überstunden finde ich im Vertrag nur den Passus:... Die An- und Abfahrt zum Einsatzort (Kunde) gilt als Arbeitszeit. :
Urlaub lt. Vertrag ist etwas anderes als Mehrarbeits-Zeitausgleich. Du hast Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub UND auf den Zeitausgleich.
Vielleicht kannst du vor deiner offz. Kündigung schon mal Zeitausgleich nehmen?
Vielleicht kannst du mit dem AG bezüglich des Weihnachtsgeldes und des Zeitausgleiches einen Kompromiss finden?
Vielleicht stellt dich dein AG nach Kenntnis der Kündigung bis zum 31.03. frei?
Vielleicht kannst du mit dem neuen AG vereinbaren, erst am 15.4. 2019 zu beginnen?
Das ist eben kein Urlaub, sondern Mehrarbeits-Zeitausgleich.ZitatWieso sollte es für Zeiten des Überstundenabbaus keinen Urlaub geben? :
-- Editiert von Anami am 27.12.2018 10:16
@anami #3 Das ist eben kein Urlaub, ....
brolafff vermutet, in der Zeit des Freizeitausgleichs würde er womöglich keinen Urlaubsanspruch erwerben.
@altona
Ich denke, brolafff stützt sich auf die skizzierte Argumentationlinie des RA. Möglicherweise nimmt er das ebenfalls dargestellte Prozessrisiko in Kauf, vielleicht schlägt er das aber auch in den Wind.
OK. Das hatte ich anders verstanden.Zitatbrolafff vermutet, in der Zeit des Freizeitausgleichs würde er womöglich keinen Urlaubsanspruch erwerben. :
Hallo,
danke schon einmal für die Antworten.
Ich denke Punkt 2, 3 und 4 sollten geklärt sein.
Zu den Überstunden hätte ich aber noch eine neue Frage.
Verfallen Überstunden nach einer Gewissen Zeit?
Im Arbeitsvertrag konnte ich dazu nichts finden und "Google" hat mir dann 3 Jahre ausgegeben.
Damit hätte ich ggf. etwas Argumentationsgrundlage um wenigstens die Stunden aus 2018 rauszukriegen (2016 sind auch noch knapp 110 Stunden offen und 2017 circa 50 Stunden...).
Zitatzu 1: Welche Aussage in der 2. Antwort lässt Sie annehmen, dass Sie nicht zurückzahlen müssen? :
-- Editiert von altona01 am 27.12.2018 09:35
In dem Link steht geschrieben:
Beträgt die Gratifikation mehr als 100 EUR, aber weniger als ein Monatsgehalt, so kann eine Bindung bis maximal zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann mit anderen Worten vertraglich zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet werden, falls er früher als bis zum 31. März des Folgejahres kündigt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der gegen Ende des Jahres eine Gratifikation von zum Beispiel einem halben Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, dass er genau mit dem Ablauf des 31. März des Folgejahres ausscheidet, ohne damit zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet zu sein (BAG, Urteil vom 09.06.1993, 10 AZR 529/92 ; BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, 10 AZR 390/02 ).
Und der Anwalt beantwortet dies mit:
Die Ausführungen im zweiten Link beziehen sich vor allem auf den Fall, dass eine Rückzahlung vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber vor dem 31.3. ausscheidet. Dann ist eine Kündigung zum 31.3. natürlich unproblematisch.
Dies lies mich annehmen, dass eine Kündigung zum 31.3. unproblematisch ist und ich nichts zurückzahlen müsste. Da ich ja mit dem Ablauf des 31.03. ausscheide oder habe ich hier ein Verständnis Problem mit der Formulierung?
Zitat:OK. Das hatte ich anders verstanden.Zitatbrolafff vermutet, in der Zeit des Freizeitausgleichs würde er womöglich keinen Urlaubsanspruch erwerben. :
Genau dies hatte ich vermutet.
Viele Grüße
-- Editiert von brolafff am 28.12.2018 03:55
-- Editiert von brolafff am 28.12.2018 03:57
Mir ist eben noch etwas im Arbeitsvertrag aufgefallen was mich stutzig macht und mir sorgen bezüglich der Überstunden bereitet, vor allem wegen der älteren Überstunden aus 2016 und 2017.
§11 Ansprüche
Alle Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten eingeklagt werden.
Der Arbeitsvertrag wurde Ende 2014 unterschrieben.
Hat mein Arbeitgeber damit ggf. "Glück" und die Überstunden sind nicht mehr gültig da der Anspruch verfallen ist?
Viele Grüße
Die Frist ist gesetzt, Sie haben sie durch Unterschrift akzeptiert und damit ist sie wirksam. Meiner Meinung nach müssen Sie diese Ansprüche sonst 2 Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anmelden beziehungsweise einklagen. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses scheint ja keine Frist gesetzt zu sein. Die Frage wäre ja, wann genau sind die Ansprüche aus 2016 fällig. Meiner Meinung nach spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
-- Editiert von fb367463-2 am 02.01.2019 04:17
... du hast also bis zum 31. März 2019 plus 2 weitere Monate Zeit, deine Ansprüche geltend zu machen.
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