Als technischer Angestellter ohne direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus werde ich gerade von meinem AG nach meinem Coronaimpfstatus befragt.
Der AG möchte folgendes wissen:
- Ja, ich hätte gerne ein (erneutes) Impfangebot oder
- Ja, extern geimpft, Datum 1./2. Impfung, Impfstoff/Charge (wenn bekannt) oder
- Kontraindikation liegt vor (nur ja, nicht welche!, wenn es eine temporäre Kontraindikation ist, gerne das Datum ab dem eine Impfung wieder möglich ist) oder
- Durchgemachte Erkrankung, Datum des ersten pos. PCR-Tests, damit die Einladung zur Auffrischungsimpfung fristgerecht erfolgen kann oder
- Nein, ich lehne eine Impfung für mich ab
Gemäß § 23a IfSG ist der AG zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Impfstatus berechtigt. Im Gesetz steht nicht, daß der AN zur Auskunft verpflichtet ist. Daher, muss ich die Frage beantworten?
Frage des AG nach Impstatus gemäß § 23a IfSG, Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet?
4. August 2021
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Frage vom 4. August 2021 | 14:21
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage des AG nach Impstatus gemäß § 23a IfSG, Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet?
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#1
Antwort vom 4. August 2021 | 14:38
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatDaher, muss ich die Frage beantworten? :
So lange Dir weder ein Gesetz oder eine Verordnung oder eine vertragliche Vereinbarung das auferlegt, nein. Eventuelle Konsequenzen sind dann inklusive.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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