Frage des AG nach Impstatus gemäß § 23a IfSG, Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet?

4. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
D7rcr9E4RY
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage des AG nach Impstatus gemäß § 23a IfSG, Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet?

Als technischer Angestellter ohne direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus werde ich gerade von meinem AG nach meinem Coronaimpfstatus befragt.

Der AG möchte folgendes wissen:

- Ja, ich hätte gerne ein (erneutes) Impfangebot oder
- Ja, extern geimpft, Datum 1./2. Impfung, Impfstoff/Charge (wenn bekannt) oder
- Kontraindikation liegt vor (nur ja, nicht welche!, wenn es eine temporäre Kontraindikation ist, gerne das Datum ab dem eine Impfung wieder möglich ist) oder
- Durchgemachte Erkrankung, Datum des ersten pos. PCR-Tests, damit die Einladung zur Auffrischungsimpfung fristgerecht erfolgen kann oder
- Nein, ich lehne eine Impfung für mich ab

Gemäß § 23a IfSG ist der AG zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Impfstatus berechtigt. Im Gesetz steht nicht, daß der AN zur Auskunft verpflichtet ist. Daher, muss ich die Frage beantworten?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von D7rcr9E4RY):
Daher, muss ich die Frage beantworten?

So lange Dir weder ein Gesetz oder eine Verordnung oder eine vertragliche Vereinbarung das auferlegt, nein. Eventuelle Konsequenzen sind dann inklusive.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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