Frage zu Kündigungsfrist - beidseitige Verlängerung

26. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
daniel2802
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Kündigungsfrist - beidseitige Verlängerung

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hätte eine Frage zu einer Kündigungsfrist:

Der Arbeitnehmer ist knapp 21 Jahre in der Firma angestellt und hat folgende Klausel im Arbeitsvertrag stehen:

Nach einer vollendeten Betriebszugehörigkeit von drei Jahren erhöht sich die beiderseitige Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendermonates. Sehen zwingende gesetzliche Vorschriften die Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist für die Firma vor, so gilt die Frist für beiden Teile. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten hiermit nicht mehr für diesen Vertrag.

Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass der Arbeitnehmer 7 Monate Kündigungsfrist hat, auch wenn dieser selbst kündigen möchte. Ist dies zulässig oder stellt das schon eine Benachteiligung im beruflichen Fortkommens bzw. Einschränkung der freien Berufswahl des Arbeitnehmers dar? Mit 7 Monaten Vorlauf ist es sehr schwer, eine neue Arbeitsstelle anzutreten, da neue Stellen meist deutlich kurzfristiger besetzt werden. Durch diese Frist wäre man ja mehr oder weniger an das aktuelle Unternehmen "festgenagelt".

Laut Paragraph 622 BGB Abs. 4 dürfen abweichende Regeln nur durch einen Tarifvertrag vereinbart werden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Tarif- sondern nur ein normaler Arbeitsvertrag vor. Kann die Frist von 7 Monaten angefochten werden?

Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17433 Beiträge, 6488x hilfreich)

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten auch für dich. Früher einmal war man der Ansicht, dass lange Kündigungsfristen für Arbeitnehmer günstiger seien. Als Alternative bietet sich ein Auflösungsvertrag an.

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#2
 Von 
daniel2802
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine Einschätzung. Gibt es ausser dem Auflösungsvertrag noch andere Möglichkeiten? Der AG lehnt einen Auflösungsvertrag ab. Es erweckt den Anschein, dass die Klausel vom AG benutzt wird, um den AN an seinem beruflichen Fortkommen zu hindern.

Zitat (von blaubär+):
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten auch für dich. Früher einmal war man der Ansicht, dass lange Kündigungsfristen für Arbeitnehmer günstiger seien. Als Alternative bietet sich ein Auflösungsvertrag an.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von daniel2802):
Es erweckt den Anschein, dass die Klausel vom AG benutzt wird, um den AN an seinem beruflichen Fortkommen zu hindern.


Er kann den AN nicht hindern, der AN kann einfach kündigen.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17433 Beiträge, 6488x hilfreich)

... schon klar - nur will Daniel nicht mit der 7-Monatsfrist kündigen, sondern zu einem ihm genehmeren Termin.
Und wenn da der AG nicht mitspielt, bleibt womöglich nur der Vertragsbruch. Was aber gut überlegt sein will und wozu ich wirklich nicht rate.

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#5
 Von 
raphraph
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
bleibt womöglich nur der Vertragsbruch

Was wäre bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, vielleicht mit einer kürzere Frist?
Zitat (von blaubär+):
, bleibt womöglich nur der Vertragsbruch

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
daniel2802
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... schon klar - nur will Daniel nicht mit der 7-Monatsfrist kündigen, sondern zu einem ihm genehmeren Termin.
Und wenn da der AG nicht mitspielt, bleibt womöglich nur der Vertragsbruch. Was aber gut überlegt sein will und wozu ich wirklich nicht rate.


Mit 7 Monaten ist es schon sehr schwer, diese Frist hat mit schon 1x einen guten neuen Job gekostet. Jetzt wieder die gleiche Situation... Mit der 7 Monatsfrist ist es fast unmöglich irgendwo neu anzufangen - oder habt Ihr schon einmal eine Stellenanzeige gesehen, die so viel Vorlauf hat?

Vielleicht liege ich mit meiner subjektiven Ansicht falsch, aber mir kommt das fast wie eine unzumutbare Erschwernis vor, einen Arbeitstplatz frei wählen zu können - greift hier vielleicht § 12 GG?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Bislang wäre mir kein Gericht bekannt, das dieser Ansicht gefolgt ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
oder habt Ihr schon einmal eine Stellenanzeige gesehen, die so viel Vorlauf hat?


Das nicht, aber ich kenne Menschen, die unter Einhaltung so einer Kündigungsfrist einen neuen Job gefunden haben.

Zitat:
Vielleicht liege ich mit meiner subjektiven Ansicht falsch, aber mir kommt das fast wie eine unzumutbare Erschwernis vor, einen Arbeitstplatz frei wählen zu können


Da liegst Du falsch, da selbst noch längere Kündigungsfristen von Gerichten nicht beanstandet werden.

Eine Kündigungsfrist von 3 Jahren war dem BAG dann aber doch zu lang (Urteil v. 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16).

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32163 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von daniel2802):
Mit 7 Monaten ist es schon sehr schwer, diese Frist hat mit schon 1x einen guten neuen Job gekostet.
Wie denn? Hast du schon mal gehört, dass AN auch selbst kündigen können? zB dann, wenn sie einen neuen AV sicher haben?
Zitat (von daniel2802):
greift hier vielleicht § 12 GG?
Ja. der greift. Du hast das Recht, deinen Arbeitsplatz frei zu wählen.

Unzumutbar ist hier nichts. Vermutlich hast du dich verrannt.
Bitte schau trotzdem mal, ob in dem alten AV etwas zu *Ausschlussfristen*steht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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