Frage zu Überstunden im Arbeitsvertrag - Klausel rechtens?

23. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)
Frage zu Überstunden im Arbeitsvertrag - Klausel rechtens?

Hallo zusammen,

ich habe vor eine neue Stelle anzutreten und im Arbeitsvertrag sind folgende Dinge zum Thema Überstunden aufgeführt:

§2 Bezüge

(…)

Mit den Bezügen sind alle Tätigkeiten für das Unternehmen sowie Mehrarbeit abgegolten.

(…)

§3 Arbeitszeit


Der Mitarbeiter stellt dem Unternehmen seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung. Seine regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen der Position und den Erfordernissen seines Aufgabenbereichs. Sie beträgt mindestes 40 Stunden in der Woche. Der Mitarbeiter wird erforderlichenfalls über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im gesetzlich zulässigen Rahmen seine Arbeitsleistung erbringen. Im Falle betrieblicher Notwendigkeit ist er verpflichtet, auf Anforderung des Unternehmens Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten.

_________________________

Mich macht das etwas stutzig, sind die Aussagen bzgl. der Übersunden nicht unzulässig? Im Gespräch wurde mir gesagt, dass ein Arbeitszeitkonto Anwendung findet (welches jeweils am Ende des Jahres auf Null zurückgesetzt wird). Muss dies nicht im Vertrag mit aufgeführt werden?

Ich hoffe, ihr könnt dort etwas Licht ins dunkel bringen. Bevor ich da ggf. noch einmal nachhake, möchte ich gerne einmal wissen, wie die Sache rechtlich zu bewerten ist.

Vielen Dank!

EDIT: Das Entgelt liegt unter 60.000 € und ist als AT-Vertrag gekennzeichnet, falls dies noch relevant sein sollte.



-- Editiert von go552601-23 am 23.07.2020 14:18

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
dass ein Arbeitszeitkonto Anwendung findet (welches jeweils am Ende des Jahres auf Null zurückgesetzt wird).

Das nullen könnte rechtswidrig sein.



Zitat (von go552601-23):
EDIT: Das Entgelt liegt unter 60.000 €

Da ist ja von 0 aus eie gewisse Spanne, daher wäre es interessant wo es tatsächlich liegt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
esci
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

zu §2 enpfehle ich folgendes zu lesen: Klick
Die pauschale Abgeltung von Überstunden ist nicht erlaubt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich finde 2 Regelungen fragwürdig in den beiden Stellen, die du zitierst:

a) dass mit dem Gehalt sämtliche Mehrarbeit abgegolten sein soll. Diese Klausel dürfte unwirksam sein, da grenzenlos.
Lies https://www.advocard.de/streitlotse/arbeit-und-karriere/arbeitszeit/ueberstunden/ueberstunden-mit-gehalt-abgegolten-ist-das-rechtens/

b) die wöchentliche AZ soll mindestens 40 h betragen. Und deine ganz Arbeitskraft ... blablabla ...
Dürfte im Klartext 48 Wochenstunden im Schnitt bedeuten, weil das die gesetzliche Höchstgrenze ist.

... und ja: ein Arbeitszeitkonto muss im AV vereinbart sein.

Ob < 60.000 € Jahresgehalt reichen, um das auszugleichen? :???:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Ich vermute, für AT-ler ist das erlaubt. Der Zusatz scheint mir das relevanteste zu sein.
Was steht denn über die Probezeit ? Mir sind für AT-ler durchaus Probezeiten von 12 Monaten bekannt.

Zitat (von go552601-23):
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im gesetzlich zulässigen Rahmen
Die Grenze wird hier durch das Arbeitszeitgesetz gezogen, zumindest theoretisch und vertraglich.

Längst nicht alle AN in diesem Unternehmen werden einen AT-Vertrag haben. Die anderen haben die Regelung mit dem AZ-Konto und Zeitausgleich bzw. Vergütung von angeordneten Überstunden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen,

ja, über das "mindestens" bin ich auch gestolpert.

Muss hier denn generell eine Trennung zwischen Überstunden und Mehrarbeit gemacht werden?

Wegen des Arbeitszeitkontos werde ich die Personalabteilung noch einmal fragen, das ist mir schon wichtig. Offiziell wird auch bei Unternehmens-Antworten auf kununu damit "geworben", dass ein Freizeitausgleich stattfindet.

Ich hoffe, dass diese ganzen unklaren Punkte nicht mutwillig aufgeführt werden.

Wie kann ich am Besten die Themen ansprechen? Ich will da ja ungerne direkt mit irgendwelchen Paragraphen kommen. Und beim Thema Arbeitszeitenkonto soll es nicht direkt so aussehen, dass ich auf jede zu viel gearbeitete Minute achte und keinen Einsatz für die Firma bringen möchte. Ich möchte es halt nur korrekt aufgeführt haben, sofern dies rechtlich notwendig ist.
Bisher bin ich in einer Firma ohne Konto unterwegs, da gab es da Problem (zum Glück bzw. leider ;) ) nicht!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich vermute, für AT-ler ist das erlaubt. Der Zusatz scheint mir das relevanteste zu sein.
Was steht denn über die Probezeit ? Mir sind für AT-ler durchaus Probezeiten von 12 Monaten bekannt.

Zitat (von go552601-23):
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im gesetzlich zulässigen Rahmen
Die Grenze wird hier durch das Arbeitszeitgesetz gezogen, zumindest theoretisch und vertraglich.

Längst nicht alle AN in diesem Unternehmen werden einen AT-Vertrag haben. Die anderen haben die Regelung mit dem AZ-Konto und Zeitausgleich bzw. Vergütung von angeordneten Überstunden.


Probezeit sind 6 Monate. Es ist auch keine Führungsposition oder der gleichen, sondern ein "normales" Angestelltenverhätnis.
Im Produktionsbereich wird dann nach Tarif eingestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
sondern ein "normales" Angestelltenverhätnis.
Dann verstehe ich evtl. den Zusatz AT nicht. Denn normale Angestellte gibts ja nicht. Es gibt AN, für die gilt außer dem Arbeitsvertrag auch noch ein Tarifvertrag und/oder ein Mantel-TV oder Betriebsvereinbarungen.

Für Mitarbeiter mit AT-Zusatz gilt, dass sie sich nicht auf TV, BV oder MTV berufen können.
Sie sind häufig die Sandwichelemente zwischen AN und GF.
Nur außertarifliche Bezahlung müsste mE anders vereinbart werden. zB. Tarifgehalt +AT-Zulage

Zitat (von go552601-23):
Im Produktionsbereich wird dann nach Tarif eingestellt.
Meinst du die Unterscheidung der Tätigkeiten der Mitarbeiter?
Da gibt es garantiert im Unternehmen auch AN im *Nicht-Produktionsbereich*, die ihren Vertrag nach Tarif haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von go552601-23):
sondern ein "normales" Angestelltenverhätnis.
Dann verstehe ich evtl. den Zusatz AT nicht. Denn normale Angestellte gibts ja nicht. Es gibt AN, für die gilt außer dem Arbeitsvertrag auch noch ein Tarifvertrag und/oder ein Mantel-TV oder Betriebsvereinbarungen.

Für Mitarbeiter mit AT-Zusatz gilt, dass sie sich nicht auf TV, BV oder MTV berufen können.
Sie sind häufig die Sandwichelemente zwischen AN und GF.
Nur außertarifliche Bezahlung müsste mE anders vereinbart werden. zB. Tarifgehalt +AT-Zulage

Zitat (von go552601-23):
Im Produktionsbereich wird dann nach Tarif eingestellt.
Meinst du die Unterscheidung der Tätigkeiten der Mitarbeiter?
Da gibt es garantiert im Unternehmen auch AN im *Nicht-Produktionsbereich*, die ihren Vertrag nach Tarif haben.


Hi, um das nochmal klarzustellen:

Der Arbeitsvertrag ist als "AT-Anstellungsvertrag" gekennzeichnet. Bzgl. Tarifstufen und AT-Zulagen steht dort nichts, nur das verhandelte Jahresgehalt. Ansonsten kommt der Begriff "Tarif" an keiner Stelle mehr vor.

Ich hatte es so verstanden, dass die MA in der Fertigung die üblichen Tarifverträge bekommen. Wie es in der restlichen Verwaltung aussieht, kann ich nicht sagen.

-- Editiert von go552601-23 am 23.07.2020 16:55

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nochmal auf Anfang> In welcher Position wurden Sie eingestellt, weshalb genau fallen Sie aus dem TV heraus und haben einen Sonderregelung, das waere mal die erste Frage.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
die regelmäßige Arbeitszeit ... beträgt mindestes 40 Stunden in der Woche.


Unwirksame Arbeitszeit-Klausel, weil die Höhe der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit unklar bleibt.

"Der Mitarbeiter wird erforderlichenfalls über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im gesetzlich zulässigen Rahmen seine Arbeitsleistung erbringen."

"Im Falle betrieblicher Notwendigkeit ist er verpflichtet, auf Anforderung des Unternehmens Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten."

Unklar, ob eine zusätzliche Leistungsverpflichtung schon "erforderlichenfalls", oder erst "bei berieblicher Notwendigkeit" besteht - und wann und in welchem Umfang geleistete Arbeitszeit als "Überstunden" gelten sollen.

Zitat (von go552601-23):
Mit den Bezügen sind alle Tätigkeiten für das Unternehmen sowie Mehrarbeit abgegolten.


Die Verwendung des unklaren Begriffs "Mehrarbeit" geht zu Lasten des AG hinsichtlich der Frage, ob auch ÜBERSTUNDEN mit den Bezügen pauschal abgegolten sein sollen. Jedenfalls ist die Pauschalierungsklausel wg. Intransparenz unwirksam, weil undurchsichtig bleibt, in welchem Umfang über das vereinbarte Pensum hinaus geleistete Arbeitszeit mit den monatlichen Bezügen mitvergütet sein soll.

-- Editiert von go552601-23 am 23.07.2020 14:18
Zitat (von go552601-23):
Im Gespräch wurde mir gesagt, dass ein Arbeitszeitkonto Anwendung findet (welches jeweils am Ende des Jahres auf Null zurückgesetzt wird).


Es bedarf einer Vereinbarung, wenn über den vereinbarten Umfang hinaus geleistete Arbeitszeit nicht sofort entgolten werden soll ( in Geld oder Freizeit ), sondern wenn stattdessen eine Gutschrift auf einem Zeitguthabenkonto erfolgen können soll. - Und es bedürfte zudem einer weiteren Vereinbarung, um ein Zeitguthaben mit etwaig "zu wenig geleisteten" Arbeitsstunden verrechnen und saldieren zu dürfen.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, jetzt wollte ich gar nicht so viel Verwirrung stiften und vom eigentlichen Thema ablenken ;)

Position in im Verwaltungsbereich (Finanzen) eines produzierenden Unternehmens. Dass es ein AT-Anstellungsvertrag wird, habe ICH mir mit der Höhe des Gehalts erklärt.

Ich meine mich zu erinnern, dass für das UN die Verträge für den Groß- und Außenhandel gelten, weiß es aber nicht mehr genau.

-- Editiert von go552601-23 am 23.07.2020 17:21

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)



-- Editiert von go552601-23 am 23.07.2020 14:18

Zitat (von go552601-23):
Im Gespräch wurde mir gesagt, dass ein Arbeitszeitkonto Anwendung findet (welches jeweils am Ende des Jahres auf Null zurückgesetzt wird).


Es bedarf einer Vereinbarung, wenn über den vereinbarten Umfang hinaus geleistete Arbeitszeit nicht sofort entgolten werden soll ( in Geld oder Freizeit ), sondern wenn stattdessen eine Gutschrift auf einem Zeitguthabenkonto erfolgen können soll. - Und es bedürfte zudem einer weiteren Vereinbarung, um ein Zeitguthaben mit etwaig "zu wenig geleisteten" Arbeitsstunden verrechnen und saldieren zu dürfen.

RK

Muss diese Vereinbarung zwingend über den Arbeitsvetrag geschlossen werden, oder ist es üblich, solche Vereinbarung neben dem AV abzuschließen?


Für mich zu klären sind also folgende Punkte:

- Unterscheidung zwischen Überstunden und Mehrarbeit
- Bedeutung des Zusatzes "mindestens" 40 Stunden Arbeitszeit
- Berücksichtigung des Arbeitszeitkontos im Arbeitsvertrag, sofern keine Außervertragliche Vereinbarung gilt.

Noch etwas vergessen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Suppenkasper_1
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen,

nochmal abschließend zur Info.

Ich habe mit dem Unternehmen gesprochen. Da ich einen AT-Vertrag bekomme, gilt die Arbeitskonten-Regelung für mich nicht so, wie bei den tariflich beschäftigten Mitarbeitern.

Konkret für mich heißt dies, das meine gesamten Stunden erfasst werden, ich aber selber dafür verantwortlich bin, dass ich unterjährig durch Stundenaufbau- und Abbau auf ungefähr null komme. Das mehrfach erwähnte Sichtwort war hier Eigenverantwortung. Sollten am Ende des Jahres noch Stunden übrig bleiben, dann verfallen diese.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von go552601-23):
ich aber selber dafür verantwortlich bin, dass ich unterjährig durch Stundenaufbau- und Abbau auf ungefähr null komme. Das mehrfach erwähnte Sichtwort war hier Eigenverantwortung.
Wer hat Eigenverantwortung erwähnt? Das Unternehmen?

Es wird nicht nur an deiner Eigenverantwortung liegen, ob du mit +/- Null-Stunden übers Jahr kommst.
Es wird von dir das erwartet:
Zitat (von go552601-23):
Der Mitarbeiter stellt dem Unternehmen seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung. Seine regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen der Position und den Erfordernissen seines Aufgabenbereichs.
Du würdest eben kein AN nach TV sein. Der TV gibt dein Gehalt und deine Aufgaben in dieser Position wahrscheinlich nicht mehr her. Das mit der Leistung/Arbeit in mittlerer Art und Güte--- gilt für dich eher nicht.

Viele (normale) AN mit TV und AZ-Konten kommen auch nicht dazu, ihr Zeitkonto ausgeglichen zu halten. Immer kommt was dazwischen, die Plusstunden können mal wieder nicht abgefeiert werden. Ruckzuck ist das Jahr um.

Wenn du in der Position mit Aufgaben zugeschüttet wirst und trotz effizienter Arbeitsweise häufig Mehrarbeit machen musst--- trägst du den Rucksack der Plusstunden stets mit. Mit Ausgleich klappts nicht.
Erfreuen/erholen kannst du dich nur mit dem Blick auf den Kontoauszug bei der Gehaltsüberweisung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen