Frage zu einem Passus in einem Vergleichsangebot.

2. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Paquele
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu einem Passus in einem Vergleichsangebot.

Hallo

Ich habe eine Frage zu einem Vergleichsangebot.

Zitat:
Passus 3.
Die Parteien gehen davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes voraussichtlich
( Kündigungstermin ) weiterhin arbeitsunfähig bleibt.
Sollte eine Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vorliegen, so wird der Kläger für diesen Fall seiner Arbeitsfähigkeit unwiderruflich von seine Arbeitsleistung bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt. Für den Zeitraum der Arbeitsfähigkeit wird die Abfindung gemäß Punkt 2 für jeden Monat um xxxx,xx EUR brutto , bezogen auf jeden Tag, wo Arbeitsfähigkeit besteht, um xxx.xx EUR gekürzt.


Dazu hätte ich eine Frage.


Ich befinde mich zur Zeit in der befristeten Erwerbsminderungsrente, reicht diese aus als "Nachweis" zur Arbeitsunfähigkeit oder muss ich zusätzlich das noch mit AU`s nachweisen?


Die andere Frage ist....

Es ist ja ein Vergleichsangebot zum Rechtsstreit, doch im Angebot ist von einer Abfindung die Rede.

Was ist es nun?

Ein Vergleich oder eine Abfindung?

Zitat:
Passus 2.
......zahlt der Beklagte als Ersatz für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG und §§ 24, 34 EStG.......

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 328x hilfreich)

Vergleich heißt die Vereinbarung. Abfindung heißt die Zahlung.

Solange du deine Rente beziehst, sollte das passen. Dann beziehst du in der Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber, benötigst also keine Freistellung und die Abfindung wird nicht gekürzt. Der Arbeitgeber möchte einfach nicht doppelt zahlen müssen (Entgelt für die Freistellung plus volle Abfindung), das ist verständlich.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30494 Beiträge, 5448x hilfreich)

Zitat (von Paquele):
in der befristeten Erwerbsminderungsrente
Personen mit einer befristeten EM-Rente sind durchaus nicht immer automatisch ---arbeitsunfähig---.
Dein AG geht aber davon aus, dass du weiterhin AU bleibst, also bis zum Beschäftigungsende.

Falls du nicht weiterhin arbeitsunfähig bist, würde die Abfindung gekürzt, denn dann würdest du bezahlt freigestellt.
Zitat (von Paquele):
Ein Vergleich oder eine Abfindung?
Es ist das Angebot einer Abfindung. Der AG möchte keinen gerichtlichen Vergleich/kein Urteil.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paquele
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Vergleich heißt die Vereinbarung. Abfindung heißt die Zahlung.


damit hast du mir sehr weitergeholfen. :cheers:

Zitat:
Solange du deine Rente beziehst, sollte das passen.


das heißt das ich keine extra AU vorlegen muss? , das ist beruhigend.
Anders wäre wenn aus irgendeinen unerfindlichen Grund Ich aus der Erwerbsminderung rausfallen würde.

Zitat:
Dann beziehst du in der Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber, benötigst also keine Freistellung und die Abfindung wird nicht gekürzt. Der Arbeitgeber möchte einfach nicht doppelt zahlen müssen (Entgelt für die Freistellung plus volle Abfindung), das ist verständlich.



ist verständlich, keiner möchte doppelt zahlen.

Ich danke dir für die rasche Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Paquele
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Personen mit einer befristeten EM-Rente sind durchaus nicht immer automatisch ---arbeitsunfähig---.


Nicht?

Ich dachte volle Erwerbsminderung bekommen nur Menschen die arbeitsunfähig sind.


Zitat:
Dein AG geht aber davon aus, dass du weiterhin AU bleibst, also bis zum Beschäftigungsende.


ja, aber heißt dies das ich doch Nachweise ( AU ) vorlegen muss oder "reicht" deren Annahme?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30494 Beiträge, 5448x hilfreich)

Zitat (von Paquele):
Ich dachte volle Erwerbsminderung bekommen nur Menschen die arbeitsunfähig sind.
Das stimmt auch. Du hattest nur ---befristet---geschrieben. Möglich ist ja auch befristet und teilweise erwerbsgemindert.

Wenn du also voll + befristet erwerbsgemindert bist und die EM-Befristung länger als das Beschäftigungsende dauert, brauchst du nicht noch extra eine AU-Bescheinigung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Paquele
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das stimmt auch. Du hattest nur ---befristet---geschrieben. Möglich ist ja auch befristet und teilweise erwerbsgemindert.


stimmt, das hatte ich vergessen zu schreiben, sorry dafür.

Zitat:
Wenn du also voll + befristet erwerbsgemindert bist und die EM-Befristung länger als das Beschäftigungsende dauert, brauchst du nicht noch extra eine AU-Bescheinigung.



Super, ich danke dir für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

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