Frage zur Kündigungsfristen

24. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jella1610
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Kündigungsfristen

Hallo ich brauche einmal eure Hilfe.

Ich bin im in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Nun will ich mich beruflich verändern.

In meinem Tarifvertrag steht als Kündigungsfrist:
4 Monate zum Schluss einen Kalendervierteljahr.

Spiziell nun auf Nein Fall bezogen.
Ich hab meine Bewerbung am 7.4. Abgeschickt und dort Beginndatum 1.10. angegeben.
Nun habe ich am 26.5. Ein Vorstellungsgespräch. Wenn ich nun im Mai noch angenommen werde, wann ist denn nun mein letzter Arbeitstag?
Ich gehe aber fast davon aus, dass ich erst im Juni Bescheid bekomme ist dann mein letzter Arbeitstag der 31.12.?
Dann wäre ich ja nicht 4 Monate im Unternehmen sondern noch ganze 6 Monate?

Ich kann mir gar nicht vorstellen das ein Arbeitgeber so lange auf mich warten würde.
Wenn mein jetziger Arbeitgeber sich auf keinen Aufhebungsvertrag einlässt.

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Du hast richtig erkannt, wenn die Kündigung erst nach dem 31.5. erfolgt, so wäre eine fristgerechte Kündigung erst zum 31.12. möglich.
Ob man bei einem sehr, sehr guten Jobangebot auch ohne Einhaltung der vertraglichen Frist kündigen kann/sollte, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Sind Vertragsstrafen für den Fall der Nichteinhaltung vereinbart, etc.. Dazu sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Grundsätzlich sind vertragliche Regelungen natürlich einzuhalten. Ich denke, die Mehrheit der Arbeitgeber wird einen Aufhebungsvertrag durchaus abschließen. Mit einem demotivierten AN kann man dann über mehrere Monate auch nicht so wirklich viel anfangen.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Sie haben eine Bewerbung abgeschickt und der Arbeitgeber lädt Sie mehr als 7 Wochen später zu einem Bewerbungsgespräch ein. Dann wird der wohl auch in Lage sein, Ihre Kündigungsfrist abzuwarten.
Sollte der potentielle Arbeitgeber damit irgendwelche Probleme haben, wäre sicher der Hinweis, dass Sie sich selbstverständlich auch in ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis korrekt verhalten werden, auch wenn Sie kündigen......hilfreich.
Oder wie wünscht sich dieser Arbeitgeber das Verhalten von Arbeitnehmern, wenn die kündigen? :devil:

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#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

es gelten folgende gesetzliche Kündigungsfristen ( §622 BGB ) für ARBEIGEBER, wenn das Arbeitsverhältnis

zwei Jahre bestanden hat, ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die gesetzlichen Regelungen dürfen durch den AG bei der ordentlichen Kündigung nicht verkürzt werden.

Als AN darf Ihnen der AG aber auch keine längere Kündigungsfrist auferlegen, als der er selbst aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag unterworfen wäre.

Völlig unüblich ist die Formulierung "vier Monate zum Quartalsende". Es könnte sich nach Studium des Tarif- und/oder Arbeitsvertrages ergeben, dass die Kündigungsfristen des AG bei der ordentlichen Kündigung kürzer wären - was ja nicht sein dürfte. Damit wäre die Klausel vom Tisch. Es würden die gesetzlichen Kündigungsfristen für Sie gelten.

Da bereits das Gesetz zum Ende eines "Kalendermonats" formuliert, könnten überdies Formulierungen wie "zum Quartalsende, zum Jahresende, zum Jahrzehntsende usw." eine unulässige Vertragsklausel darstellen.

Ihr Schaverhalt müsste anhand Ihres Arbeitsvertrages und des einschlägigen Tarifvertrages konkret geprüft werden. Ohne diese Prüfung kann nicht abschließend gesagt werden, an welche Kündigungsfrist Sie sich tatsächlich halten müssen.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Eine so allgemeine Aussage wie: " Es gelten folgende gesetzliche Kündigungsfristen:---" ist richtig, wenn es keine andere gültige Regelung gibt.

Hier gilt ein Tarifvertrag. Dann gilt die dort formulierte Regelung und nicht die gesetzliche.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

T

Zitat (von Blaki):

Da bereits das Gesetz zum Ende eines "Kalendermonats" formuliert, könnten überdies Formulierungen wie "zum Quartalsende, zum Jahresende, zum Jahrzehntsende usw." eine unulässige Vertragsklausel darstellen.


Die Meinung entbehrt aber jeglicher Rechtsprechung. 6 Wochen zum Quartalsende war vor vielen Monden die gesetzliche Kündigungsfrist für Angestellte, nicht zuletzt deshalb sind Quartalskündigungsfristen auch heute noch oft in Arbeits- oder Tarifverträgen anzutreffen.

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