Fragen zu Kündigung bei Besitzerwechsel & Übernahmepflicht der Mitarbeiter

15. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Bartroniker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Kündigung bei Besitzerwechsel & Übernahmepflicht der Mitarbeiter

Einen wunderschönen guten Abend,

genau zwei Fragen habe ich mitgebracht und ich versuche das Thema so kurz aber detailliert wie möglich zu halten.

Seit März 2017 bin ich in einer Bar auf Vollzeit tätig. Im Juni 2020 gab es einen Besitzerwechsel, der mich zu verbesserten Konditionen übernahm. Er gibt die Bar zum 01.05. aus privaten Gründen ab und hat mich heute (15.04.2022) zum 15.05.2022 gekündigt.

Da ich aber der Meinung bin, dass meine Betriebszugehörigkeit, trotz der Übernahme im letzten Jahr, bei über 5 Jahren liegt, müsste die Kündigungsfrist 2 Monate betragen anstatt nur 1 Monat. Sehe ich das richtig oder fängt die Betriebszugehörigkeit erst wieder ab dem "neu verhandelten Vertrag" an?

Meine zweite Frage ist: Ist der neue Besitzer nicht dazu verpflichtet die Mitarbeiter nahtlos, zu den aktuellen Vertragskonditionen, zu übernehmen? Da denke ich an den Schutz der Mitarbeiter.
Wenn dies der Fall ist, dann ist die Kündigung doch sowieso hinfällig.

Ich kenne mich in diesem Thema leider nur bedingt aus. Deswegen führt mich mein Weg hierher.
Ich bin über jede Antwort, Information und "Belehrung, die mein Horizont erweitert" sehr dankbar!

Ich wünsche frohe Ostern!


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Bartroniker):
Im Juni 2020 gab es einen Besitzerwechsel, der mich zu verbesserten Konditionen übernahm.

Da müsste man dann konkret schauen, ob da ein Betriebsübergang stattgefunden hat:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html



Zitat (von Bartroniker):
Ist der neue Besitzer nicht dazu verpflichtet die Mitarbeiter nahtlos, zu den aktuellen Vertragskonditionen, zu übernehmen?

Nur wenn es einen Betriebsübergang geben würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Bartroniker):
fängt die Betriebszugehörigkeit erst wieder ab dem "neu verhandelten Vertrag" an?
Was wurde denn neu verhandelt? Was steht drin im neuen Vertrag zu Kündigungsfristen?
Zitat (von Bartroniker):
Ist der neue Besitzer nicht dazu verpflichtet die Mitarbeiter nahtlos, zu den aktuellen Vertragskonditionen, zu übernehmen?
Kommt drauf an. Was steht denn im Übernahmevertrag?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bartroniker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man dann konkret schauen, ob da ein Betriebsübergang stattgefunden hat:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html


Hallo Harry van Sell,

danke für deine schnelle Antwort und dem verlinkten Inhalt.

Nach gründlichem Lesen, kann ich bestätigen, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Ob es dieses Mal ebenfalls so sein wird, kann ich bisher noch nicht sagen.

Zitat (von Anami):
Was wurde denn neu verhandelt? Was steht drin im neuen Vertrag zu Kündigungsfristen?


Ich habe noch kein Vertrag vorgelegt bekommen, geschweige denn Gespräch mit dem neuen Besitzer gehabt. Im alten Vertrag steht natürlich wie in allen AV's, Kündigungsfrist für AN 1 Monat.
Ansonsten ist geregelt: "Gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des
Arbeitnehmers werden berücksichtigt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Bartroniker):
Nach gründlichem Lesen, kann ich bestätigen, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

Dann sollte man überlegen, den Unternehmer darauf aufmerksam zu machen, das diese Kündigung ungültig ist, da die Fristen nicht beachtet wurden.

Als zweiten Schritt kann man auch prüfen, ob die Kündigung formal korrekt ist.



Sollte der Unternehmer nicht geneigt sein, die Kündigungsfrist zu ändern, sollte man vor Gericht klagen - die Frist ist 3 Wochen ab Zugang.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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