Fragen zum arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot

15. Juli 2025 Thema abonnieren
 Von 
Postkuh
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zum arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot

Hallo zusammen,

in meinem Arbeitsvertrag findet sich ein wie folgt vereinbartes Wettbewerbsverbot:

§ 9 Wettbewerbsverbot

(1) Der/die Assistent/-in verpflichtet sich, innerhalb von einem Jahr nach Beendigung
dieses Arbeitsverhältnisses sich im Umkreis von 30 km vom Sitz der Praxis seines
Arbeitgebers weder niederzulassen, noch in eine bestehende Praxis einzutreten, diese
zu übernehmen oder für einen anderen Tierarzt tätig zu werden, der im genannten
Gebiet tätig ist.

(2) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt der/die Praxisinhaber/-in an den/die
Assistenten/-in eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der dem/der
Assistenten/-in zuletzt gewährten monatlichen Bezüge.

(3) Der/die Assistent/-in muss sich auf die Entschädigung dasjenige anrechnen lassen,
was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung bezahlt wird, durch
anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben
unterlässt, jedoch nur insoweit, als die Karenzentschädigung und der anderweitige
Verdienst die zuletzt von ihm bezogene Vergütung um mehr als 1/10 bzw. 1/4 bei
Wohnsitzverlegung übersteigen würde. Auf Verlangen des/der Praxisinhabers/-in ist
der/die Assistent/-in verpflichtet, während der Dauer des Verbotes nach Absatz 1 über
die Höhe seiner Bezüge Auskunft zu erteilen und ggf. seinen
Einkommenssteuerbescheid für den Zeitraum der Dauer nach Abs. 1 vorzulegen.

(4) Verzichtet der Praxisinhaber vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot, wird er mit dem Ablauf eines Jahres
seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei.

(5) Im Falle der Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbotes durch den/die Assistenten/-in
zahlt dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- € an den Praxisinhaber. Fordert
der Praxisinhaber im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die
Vertragsstrafe, so kann er daneben nicht mehr die Einhaltung des
Wettbewerbsverbotes verlangen.

(6) Das Wettbewerbsverbot und die Regelung über die Karenzentschädigung gelten nur,
wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus ungekündigt bestanden hat.


Die Probezeit ist bereits vorbei. Folgende Fragen stellen sich mir:

1. Das Verbot gilt unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat? Also auch bei Kündigung durch den AN? Ich denke ja.

2. Die Formulierung zu (1) ist eigentlich relativ klar. Was wäre nun aber, wenn ich in eine Praxis außerhalb dieser 30km eintrete, und zu einem Patienten innerhalb dieser "Sperrzone" muss? Ich verstehe das so als würde ich damit grundsätzlich diese Vereinbarung verletzen und mich schadenersatzpflichtig machen - dem gegenüber steht die Tatsache dass ein Tier die notwendige tierärztliche Versorgung nicht erhält und im schlimmsten Fall verendet, was ich berufs- und standesrechtlich schwierig finde und man sicherlich noch in Richtung TierSchG weiterspinnen könnte ("unnötiges Leiden"). Hier bin ich ziemlich ratlos.

Was meint ihr dazu?




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39188 Beiträge, 6440x hilfreich)

Zitat (von Postkuh):
Was meint ihr dazu?
Ich meine:

zu 1: Es geht um das Ende des Arbeitsverhältnisses. Dieses hat ein Datum. Ab diesem Datum gilt das 1 Jahr.
zu 2: Ob solche Klauseln grundsätzlich zulässig und wirksam sind, könnte man bei der zuständigen Tierärztekammer erfragen. Ggfls. regelt man mit dem neuen AG diese Fälle so, dass nicht DU in diesem ersten Jahr zu diesem Patienten fährst. Evtl. hätte ein neuer AG ebensolche Klauseln und kennt schon die Umleitungen/Auswege?
Man braucht jetzt noch keine Tierschutz-und Schadensersatz-Szenarien aufbauen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2487 Beiträge, 568x hilfreich)

Für mich geht es bei den 30 km klar um die Entfernung zwischen den Niederlassungen, nicht um Adressen von Hausbesuchen.

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(707 Beiträge, 240x hilfreich)

Das Wettbewerbsverbot knüpft für den "Mittelpunkt" des 30km Umkreises an die bisherige Tätigkeitsstätte an und führt dann 4 Alternativen auf, die zu unterlassen sind, wobei alle Alternativen ebenfalls nur auf die örtliche Lage der (eigenen/neuen) Praxis als Ausgangspunkt der Tätigkeit abzielen: 1. selbst niederlassen, 2. in einer bestehenden Praxis niederlassen, 3. eine bestehende Praxis übernehmen und 4. für einen niedergelassenen Arzt tätig werden, dessen Praxis innerhalb des Radius liegt. Es kommt also darauf an, dass der Ausgangspunkt der Tätigkeit, die jeweilige Praxis, nicht innerhalb der Verbotszone liegt.
Die Klausel enthält kein Verbot, innerhalb des Radius konkret tätig zu werden, also z.B. aus der neuen Praxis zum Landwirt fahren und die Kuh zu versorgen.
Daher müsste es zulässig sein, einzelne "Patienten" innerhalb des Radius zu behandeln.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19950 Beiträge, 7235x hilfreich)

Ich sehe es wie Holperik - es kommt auf den Ort der Niederlassung an.
Es kommt nicht darauf an, ob du von dort aus nach Pusemuckel fährst oder Kleinkleckersdorf, noch in wessen Gebiet das ggf. liegt.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12786 Beiträge, 4607x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich sehe es wie Holperik

Ich nicht, denn in der Vereinbarung steht es eindeutig anders.

Zitat (von Holperik):
Die Klausel enthält kein Verbot, innerhalb des Radius konkret tätig zu werden

Sicher?
Zitat (von Postkuh):
...oder für einen anderen Tierarzt tätig zu werden, der im genannten Gebiet tätig ist.

Meiner Ansicht nach ist damit klar ausgedrückt, dass ein Tierarzt, der zwar außerhalb des 30 Kilometer Radius seine Praxis hat, aber innerhalb dieser Zone tätig ist, sehr wohl vom Wettbewerbsverbot umfasst ist.

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#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 539x hilfreich)

Ist so eine Klausel denn gültig? Müsste da nicht irgendein finanzieller Ausgleich für den Angestellten angeboten sein?
Im Prinzip wird da ja die Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Antananarivo85
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ist so eine Klausel denn gültig? Müsste da nicht irgendein finanzieller Ausgleich für den Angestellten angeboten sein?


Zitat (von Postkuh):
(2) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt der/die Praxisinhaber/-in an den/die
Assistenten/-in eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der dem/der
Assistenten/-in zuletzt gewährten monatlichen Bezüge.


Die vereinbarte Karenzentschädigung entspricht genau dem im HGB normierten Minimum, sodass die Gültigkeit dieser Klausel zumindest an der Höhe der Entschädigung nicht scheitern dürfte.

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2726 Beiträge, 447x hilfreich)

Ich finde ehrlich gesagt Punkt 3 geht da etwas zu weit.

Wenn der AN während er das Wettbewerbsverbot erfüllt eine neue Stelle findet, die mit dem Wettbewerbsverbot vereinbar ist, dann sollte der alte AG nicht dadurch von der Leistung befreit werden können. Dazu noch der Anspruch die höchstpersönlichen(!) Einkommensteuerbescheide einsehen zu woilen und pauschal Auskunft über arbeitsvertragliche Einzelheiten über Verträge, bei denen man nicht mal Vertragspartei ist...das könnte die Wettbewerbsverbotsklausel ins Wanken bringen.

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#9
 Von 
Antananarivo85
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich finde ehrlich gesagt Punkt 3 geht da etwas zu weit.

...das könnte die Wettbewerbsverbotsklausel ins Wanken bringen.


Mir hingegen scheint der gesamte Paragraph zum Wettbebwerbsverbot im AV der TE sehr konservativ und nah am Wortlaut der gesetzlichen Regelungen im HGB formuliert, weshalb ich die von mir zitierten Einschätzungen nicht teile:

Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs während der Dauer eines wirksam vereinbarten Wettbewerbsverbots ist in § 74c Abs. 1 HGB normiert. Sowohl die Höhe der Anrechnungsgrenzen in Punkt 3 sowie auch weitere beschriebene Szenarien (z.B. möglichen Erwerb böswillig unterlassen etc.) spiegeln genau (zum Teil wortgenau) den Inhalt dieses Paragraphen im HGB wieder. An der Anrechnung anderweitigen Erwerbs wird die Wettbewerbsklausel eher nicht scheitern.

Eine Auskunftspflicht des früheren AN gegenüber dem zur Zahlung der Karenzenstschädigung verpflichteten ehemaligen AG über die Höhe anderweitigen Erwerbs ergibt sich ebenso aus dem Gesetz, hier in § 74c Abs. 2 HGB. Das Gesetz sieht dies nur "auf Erfordern" vor, was im AV durch die Einschränkung "Auf Verlangen" Einzug gefunden hat.

Bezüglich Umfang und Form der Auskunfterteilung verhält sich das HGB zwar nicht, allerdings ist in der Rechtsprechung unstreitig, dass die Auskunft vollständig, klar und überprüfbar sein muss. Darüber hinaus müssen auf Verlangen geeignete Nachweise erbracht werden, beispielsweise (!) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Letzteres hält sich auch Punkt 3 in § 9 des AV offen, da die Vorlage des Einkommensteuerbescheids nicht zwingend vereinbart ist sondern nur "gegebenenfalls" zu erfolgen hat.
Auch hieran wird die Wettbewerbsklausel daher eher nicht scheitern.


Was mir beim Lesen der AV-Klauseln zum Wettbewerbsverbot als möglicher Ansatzpunkt für Kritik aufgefallen ist, sind die als Vertragsstrafe vereinbarten 15.000 €. Vielleicht irre ich hier komplett und verschätze mich total bei den üblichen Gehaltsbändern für Assistenten im Tierarztbereich, aber diese Höhe könnte möglicherweise eine unangemessene Benachteiligung des früheren AN darstellen. Allerdings wäre dann im Streitfall lediglich eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch das Gericht üblich, nicht jedoch eine Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

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