Ich habe eine 3 wöchige Kündigungsfrist und habe vor 2 Wochen meine Kündigung im Betrieb abgegeben. Drin steht das ich fristgerecht so kündige das am 25.5 der letzte Arbeitstag wäre.
Jetzt kommt folgendes Schreiben aus der Personalverwaltung der Zeitarbeitsfirma:
"Bei Kontrolle der Personalakten ist aufgefallen, dass Sie zum 25.05.07 gekündigt haben.
Das Datum ist leider so nicht umsetzbar, da die gesetzliche Kündigungsfrist nur einen Austritt zur Monatsmitte, respektive zum Monatsende vorsieht.
Ich würde Ihnen vorschlagen, eine ordnungsgemäße Kündigung zum 31.04.2007 zu schreiben und die restlichen drei Arbeitstage entweder über Ihr Arbeitszeitkonto oder über Urlaub auszugleichen."
Ich geh mal davon aus das sie sich beim Datum vertippt hat und statt 05 die 04 geschrieben hat. Aber mal abgesehen davon, war das so schon abgesprochen worden mit ihrem Mitarbeiter. Da mir vom letzten Gehalt 500 € einbehalten werden, waren wir so verblieben das meine Überstunden samt der ganzen Urlaubstage ausbezahlt bzw. mit den 500 Euro verrechnet werden damit mir so wenig wie möglich beim letzten Gehalt fehlt.
Das wäre aber alles hinfällig wenn ich also zum Ende Mai kündigen müsste. Was soll ich jetzt am besten tun? Das sind ja 4 Urlaubstage die mir wegfallen würden bei der Auszahlung und das geht finanziell einfach gar nicht wegen dem Abzug. Habt ihr einen Rat? Ist das überhaupt rechtens das 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung so etwas gefordert wird?
Am 26.5 ziehe ich in ein anderes Bundesland, daher auch die Kündigung zum vorigen Tag.
Gruß,
Vaughn
Fragen zur Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Was steht im Arbeitsvertrag zur Kündigungsfrist und wieviele MA hat der Betrieb?
Zunächst einmal solltest Du aber klarstellen, dass Du tatsächlich den 25.05. gemeint hast und nicht etwa den 25.04.
HH,
ich hab ja in der Kündigung den Mai reingeschrieben. Von daher geh ich ja davon aus das sich die Leiterin der Zeitarbeitsfirma vertippt hat. Im Arbeitsvertrag steht nur das die Kündigungsfrist gesetzlich geregelt ist, aber nicht wann die Kündigung greift (ob mitte oder Ende des Monats oder aber zum bestimmten Termin). Deswegen frage ich ja auch hier nach.
Gruß,
Vaughn
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass die Kündigungsfrist sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, dann hat die Personalverwaltung Recht.
Du kannst also nur zum 31.05. kündigen. Es geht dabei nur um 3 Tage, da der 28.05. ein Feiertag ist.
Wie kommst Du dann eigentlich auf eine Kündigungsfrist von 3 Wochen? Im Gesetz gibt es 2 Wochen, 4 Wochen, ein Monat usw., aber nicht 3 Wochen. Daher war ich von einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag ausgegangen.
Ist das überhaupt rechtens das 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung so etwas gefordert wird?
Ja, das ist es. Es wäre sogar rechtmäßig gewesen, wenn man Dir einfach so 3 Urlaubstage für die Zeit vom 29.-31.05. angerechnet hätte und Du das erst mit der Gehaltsabrechnung erfahren hättest.
Deine Kündigung wirkt rechtlich sowieso zum 31.05. genau genommen brauchst Du daher nicht einmal eine neue Kündigung zu schreiben. Das solltest Du aber dennoch tun.
Warum Du jetzt einen Nachteil durch die Kündigung zum 31.05. hast, leuchtet mir im übrigen auch nicht ein. Ob die Urlaubstage ausgezahlt werden oder ob sie bezahlt werden, ist doch eigentlich egal.
Bei einer Kündigung zum 31.05. hättest Du sogar noch einen bezahlten Feiertag extra (Pfingstmontag). Das ist also sogar vorteilhaft für Dich.
quote:
Im Arbeitsvertrag steht nur das die Kündigungsfrist gesetzlich geregelt ist,
Was steht da genau wortwörtlich drin? Eine 3-wöchige Kündigungsfrist gibts gesetzlich nicht. Also kann da schon mal was nicht stimmen.
Gilt ein Tarifvertrag? Wenn ja, welcher (genaue Bezeichnung)?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
8 Antworten
-
9 Antworten
-
3 Antworten
-
24 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
19 Antworten