Freistellung für Arbeitsamt-Wege nach Kündigung

5. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 24x hilfreich)
Freistellung für Arbeitsamt-Wege nach Kündigung

Hallo,

ein Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer.
In der Kündigung weißt der AG darauf hin, dass sich der AN unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden muss, und dass dies persönlich zu erfolgen hat.

Der AN hat noch 10 Urlaubstage, die er gern für das Ende des Arbeitsverhältnisses aufheben möchte.

Nun steht im Internet, dass der AN 2 Tage Anspruch auf Freistellung hat, um Bewerbungsgespräche durchzuführen, Eignungstests usw. Als Beispiel steht dort unter anderem auch ""Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder einer Jobvermittlung.""
Weiterhin steht dort ""Die Freistellung wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet, d.h. der Anspruch auf Urlaub bleibt davon unberührt. Die Freistellung ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden.""

Leider kann ich ausser dieser Seite keine weiteren Details dazu finden, und weiß auch nicht in wie weit die Angaben stimmen.

Sofern diese Informationen also korrekt sind, kann der oben genannte AN sich also "frei" nehmen, um sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.

Nun die Frage:
- Wenn das Gespräch beim Arbeitsamt selbst nur 2 Stunden dauert, muss er dies dann so gestalten, dass er den Rest des Tages arbeiten kann? (auch wenn sich aufgrund dieses Gesprächs noch weitere Wege ergeben (z.B. Abgabe der Unterlagen bei der Hauptverwaltung des Arbeitgebers), Bewerbungen schreiben usw.) Oder kann der AN den Tag komplett "frei" nehmen und tun und lasses was er will (selbstverständlich, sofern es sich um Tätigkeiten aufgrund der Kündigung handelt).

- Muss der AN dem AG nachweisen, was er an diesem Tag gemacht hat?

- In dem Text steht ""[...] wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet[...]"". Was bedeutet denn in der Regel? Liegt es im ermessen des AG? Woraus ergibt sich ob es nun angerechnet wird oder nicht?

- Ist diese Freistellung schriftlich zu Beantragen? Muss dies beim obersten Vorgesetzten gemacht werden, oder reicht es aus, dies beim selben Angestellten zu tun, der auch für Urlaubsansprüche verantwortlich ist?

Danke schonmal im Voraus,
Jens

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Du solltest dich sofort bei der Arbeitsagentur melden - spätestens nach 3 Tagen. Am besten persönlich hingehen. Telefon ist glaube ich möglich, aber nicht zu empfehlen, da du dann meist nix Schriftliches hast.

Dein ehemaliger Arbeitgeber muss dir frei geben, allerdings nur für die tatsächliche Zeit des Bewerbungsgespräches bzw. des Gespräches bei der Arbeitsagentur. Nach/vor dem Vorstellungsgespräch erscheinst du auf Arbeit. Und deinen Arbeitgeber informierst du natürlich rechtzeitig vorher, wann du die jeweiligen Wege erledigst und stimmst dich ggf. ab. Einfach erscheinen geht nicht. Wer da bei deinem alten Arbeitgeber zuständig ist, kann hier keiner beurteilen. Das hängt von der internen Organisation ab. Grundsätzlich einfach den Vorgesetzten oder die Personalabteilung fragen, wie dies zu handhaben ist.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Freistellung heißt bezahlte Abwesenheit. Urlaub fällt nicht darunter, auch wenn er bezahlt wird.

Wenn der AN nicht generell freigestellt wurde wird halt in der Kündigungsfrist normal weitergearbeitet oder geurlaubt.


Der direkte Vorgesetzte wird es wissen, wer das entscheiden kann.. Ist in jedem Laden anders organisiert.

Ist ja eine Schnapsidee den ganzen restlichen Tag freimachen zu wollen, wenn der AfA-Besuch nur zwei Stunden während der Öffnungszeiten dauert.
Der Besuch wäre mit der Firma abzustimmen.
Wenn die Firma dringende betriebliche Gründe anführt, müsste sie dies schon schriftlich bestätigen, damit der AN erhebliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

> Und deinen Arbeitgeber informierst du natürlich rechtzeitig vorher,
> wann du die jeweiligen Wege erledigst und stimmst dich ggf. ab. Einfach erscheinen geht nicht.

Es geht nicht um mich, sondern um einen guten Bekannten. ;-)
Er hat beim Stellvertreter des Leiters der Abteilung mündlich eine Freistellung beantragt, diese wurde allerdings abgelehnt, wegen Personalmangel. Die Begründung lautete: Trotz Kündigung habe er immer noch Pflichten dem Arbeitgeber gegenüber und kann nicht einfach so freinehmen wann's ihm passt.
Bei der Hauptverwaltung ist diese Woche kein Entscheider mehr zu erreichen. Also gab es nur 3 Möglichkeiten:
- Einfach zum Arbeitsamt zu gehen und die "Anweisung" des Vorgesetzten ignorieren
- Zur Arbeit zu gehen und sich dann Ärger mit dem Arbeitsamt einhandeln
- Sich vom Stellvertreter des Leiters schriftlich geben lassen, dass dieser für eventuelle Schadensersatzforderungen aufkommt, wenn das Arbeitsamt Sanktionen verhängt - dazu war der Stellvertreter jedoch nicht bereit

Was wäre in dem Fall denn der beste Weg?

> Ist ja eine Schnapsidee den ganzen restlichen Tag freimachen zu wollen,
> wenn der AfA-Besuch nur zwei Stunden während der Öffnungszeiten dauert.

Es ging nicht nur um den Besuch beim Arbeitsamt. Er wollte auch die Unterlagen die er vom Arbeitsamt bekommt direkt bei der Hauptverwaltung abgeben, damit diese so schnell wie möglich bearbeitet werden können. Zudem wollte sich, wenn dann noch Zeit ist um neue Stellen bemühen, damit er möglichst nahtlos in einem anderen Unternehmen weiterarbeiten kann.

Die Kündigung ist zum 30.11. ausgesprochen - also relativ wenig Zeit sich um einen neuen Job zu kümmern, vorallem wenn er vom Arbeitgeber voll eingebunden wird und keine Möglichkeit dazu bekommt Arbeitsamt-Termine wahrzunehmen.

Davon abgesehen ist er natürlich auch bereit, nach dem Termin auf Arbeit zu erscheinen, wenn dies wirklich notwendig ist. Er will sich nicht vor der Arbeit drücken. Für ihn am wichtigsten ist es jedoch, so schnell wie möglich einen neuen Job zu finden.

Viele Grüße,
Jens

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

"Die Kündigung ist zum 30.11. ausgesprochen"
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Wenn nur mündlich, dann unwirksam.

"Trotz Kündigung habe er immer noch Pflichten dem Arbeitgeber gegenüber und kann nicht einfach so freinehmen wann's ihm passt."
Das ist richtig und der Zeitpunkt ist mit dem direkten Vorgesetzen abzustimmen. Und nochmal: wir reden von ein paar Stunden freinehmen, nicht den gesamten Tag. Dein Bekannter kann auch in seiner verbleibenden Freizeit nach einem neuen Job suchen. Zu Bewerbungsgespräche muss, glaube ich, der alte Arbeitgeber frei geben - sofern die Anzahl im angemessenen Rahmen ist. Zudem haben Arbeitsagenturen meist auch schon relativ früh auf und haben auch Möglichkeiten später mal zu erscheinen. Auch eine verlängerte Mittagspause kann reichen. Ggf. wird, wenn der Chef total bockt, nachgearbeitet.

"Bei der Hauptverwaltung ist diese Woche kein Entscheider mehr zu erreichen."
Blödsinn. Frage bei der Personalabteilung platzieren und die sollen ggf. ihren Vorgesetzen im Urlaub anrufen.

Ansonsten, wenn alles nix hilft: bei der Arbeitsagentur anrufen und nachfragen, wie man am besten vorgehen soll. Ich bilde mir ein, eine telefonische Meldung reicht - halte ich aber persönlich für riskant (weil man später keinen Nachweis mehr hat).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Er wollte auch die Unterlagen die er vom Arbeitsamt bekommt direkt bei der Hauptverwaltung abgeben, damit diese so schnell wie möglich bearbeitet werden können.

HAHA, ARGE braucht dann immer noch mehrere Wochen.

Frei gibt für den Termin, Bewerbungsgespräche - nicht um imaginäre Unterlagen auszufüllen.

Übrigens macht die ARGE früh auf, dann kommt man höchsten ne Stunde später zur Arbeit und braucht nicht den ganzen Tag frei.

Wenn der AG grundlos nicht frei gibt kann man auch klagen.

K.

-----------------
"----
Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Und es ist doch komisch - gekündigt aber darf ein paar Stunden nicht frei nehmen, weil Personalmangel herrscht.
Nur wenn die ARGE-Zeiten nicht außerhalb der Arbeitszeit einzuhalten sind, würde ich entsprechend den Vorgesetzten darauf hinweisen (schriftlich), dass du dann und dann deiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung aufgrund SEINER Kündigung nachkommst.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Und es ist doch komisch - gekündigt aber darf ein paar Stunden nicht frei nehmen, weil Personalmangel herrscht.

Wieso der hat wohl einen Nachfolger der natlos anfängt.

Ünrigens auch mit einer Erkältung die einen arbeitsunfähig macht kann man aufs Arbeitsamt.

K.

-----------------
"----
Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

> Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Wenn nur mündlich, dann unwirksam.

Sie wurde schriftlich ausgesprochen. ;-)

> HAHA, ARGE braucht dann immer noch mehrere Wochen.

Das ist wohl von ARGE zu ARGE unterschiedlich. Ein Bekannter aus Rheinland-Pfalz hat auf die Bearbeitung seiner Unterlagen gerade einmal 2 Tage warten müssen, bei einem aus Thüringen hat es 3 Monate gedauert.

Und gerade weil es solche unterschiede gibt, hat er natürlich Interesse daran, dass er das Ganze nicht noch weiter unnötig verzögert.

> Übrigens macht die ARGE früh auf, dann kommt man höchsten ne Stunde später
> zur Arbeit und braucht nicht den ganzen Tag frei.

Sein Arbeitsbeginn ist 7 Uhr, Ende ist frühstens 16 Uhr, er wohnt 1 1/2 Stunden von der Arbeit entfernt, die ARGE macht 7:30 auf und hat am Längsten Heute, bis 17:00 Uhr auf.

Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit und bekomme von der ARGE aufstockendes ALG2 - ich saß beim ersten Antrag zusammen mit meiner Tochter selbst schon 4 1/2 Stunden am Stück bei der ARGE, um von einem Bearbeiter zum anderen geschickt zu werden, und bei jedem über 'ne Stunde zu warten. Der letzte ("mein Arbeitsvermittler") meinte dann, eigentlich ist das ja totaler Unsinn, dass ich meinen halben Tag dort verbracht habe, weil ich ja einen Job habe und deshalb überhaupt nicht Vermittelt werden kann. Gut ... ich habs mal mitgemacht, es war eine interessante Erfahrung und man will ja keine Sanktionen von denen - meine Tochter fand es nicht so toll über 4 Stunden darum zu sitzen ...

Wenn er also 7:30 zur ARGE geht, dort (wenn er Glück hat) 3 Stunden warten muss und danach zur Arbeit fährt, kommt er 5 Stunden zu spät.

Nun gut, ich habe ihm eure Antworten weitergeleitet - was er draus macht muss er selbst entscheiden.

> Und es ist doch komisch - gekündigt aber darf ein paar Stunden nicht
> frei nehmen, weil Personalmangel herrscht.

Ja, das ärgert ihn verständlicherweise besonders.

Danke,
Jens

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Arbeitsamt und ArGe bieten regelhaft eine Sprechzeit für Berufstätige an, hier Do. von 16.00 bis 18.00 Uhr. Da geht es dann auch schneller.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

'Sofern diese Informationen also korrekt sind, kann der oben genannte AN sich also "frei" nehmen, um sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.'

Nein, kann er nicht einfach so (was schon geschrieben wurde).

'Sie sollen dabei insbesondere ... Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.'

(§ 2 SGB III ) (Mit 'Sie' sind in dem Fall die Arbeitgeber gemeint)

---------------------------------------------------------------------------------
'Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.'

(§ 629 BGB )
---------------------------------------------------------------------------------
Und wieso wird hier überhaupt die 'ARGE' erwähnt? Die hat mit Antrag und Meldung bezüglich ALG I nichts zu tun.

Außerdem sollte Arbeitslos- und Arbeitssuchend-Meldung (nach § 37 b SGB III ) bitte nicht verwechselt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

> Und wieso wird hier überhaupt die 'ARGE' erwähnt?
> Die hat mit Antrag und Meldung bezüglich ALG I nichts zu tun.

Es geht um ALG II - mein Bekannter war in der Firma keine 12 Monate tätig und hat sich noch keinen Anspruch auf ALG I erarbeitet.

Nun hat er die Sache geklärt, er war beim Arbeitsamt und wurde dafür 4 Stunden von der Arbeit freigestellt - solange hat es auch gedauert, dass kann er über eine Bescheinigung der ARGE nachweisen.

Doch nun noch eine abschließende Frage:
Der AG verlangt nun, dass er die Zeit in der er freigestellt wurde nacharbeitet muss. Mein Bekannter hat praktisch schon mit dem Thema abgeschlossen, und da er ehh immer länger arbeitet, ist das für ihn auch kein Problem. Mich würde aber mal interessieren, ist das überhaupt rechtens?

Danke,
Jens

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Wen er eh länger arbeitet: wen juckts? Man kann sich auch tot labern...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Zeit, in der man bezahlt freigestellt ist, muß nicht nachgearbeitet werden.

http://www.info-zeitarbeit.de/news/News81.htm

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.960 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen