Freistellung in der Insolvenz

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.08.2011 21:12:58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freistellung in der Insolvenz

Hallo,

am 14.05.2009 wurde für unsere Frima Insolvenz angemeldet. Die Eröffnung des Verfahrens soll am 01.08.2009 erfolgen. Bis dahin wurde Insolvenzausfallgeld gezahlt.
Zum 01.08.2009 soll eine Freistellung der Arbeitnehmer unserer Firma unter erfolgen. Das Freistellungschreiben ist nicht ausdrücklich unwiderruflich und enthält die Regelung "unter Anrechnung des verbliebenen Resturlaubsanspruches". Das Schreiben ist den AN bisher noch nicht zugegangen.
Die Arbeitverhältbisse sollen vollumfänglich bestehen bleiben - ein Betriebsübergang wird angestrebt.
Meine Fragen:
1. Ist die Anrechnung des verbliebenen Resturlabsanspruches bei einer nicht ausdrücklich unwiderruflichen Freistellung rechtens? Wo finde ich hierzu Rechtsprechnung?
2. Kann der Insolvenzverwalter die AN aus der Freistellung zurückberufen, obwohl Resturlaubanspruch angerechnet werden soll?
3. Ist in unserem Fall überhaupt "Urlaub" gem. BUrlG gegeben? (Die Voraussetzungen für Urlaub gem. gesetzlicher Definition dürfte eigentlich gar nicht gegeben sein, da der AN davon ausgehen muss, jederzeit zurückgerufen zu werden.?)
4. Wäre die Freistellung gültig, wenn der AN vor Erhalt des Freistellungsschreibens (Kenntnis ist durch Betriebsversammlung erlangt - allerdings ohne Details) aus krankheitsbedingten Gründen arbeitsunfähig ist? Wie wären in diesem Fall die Folgen für Gehalt (ALG-gleichwohlbehandeltes Entgelt vom Arbeitamt wegen Zahlungsunfähigkeit des AG) und Urlaubsansprüche?

Vielleicht kann jemand mir die eine oder andere Frage beantworten und ggf. auch ein Hinweis auf Rechtsprechnung geben.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

1. du verlangst ziemlich viele auskünfte und ziemlich viel an präzision von einem laienforum und ohne jeglichen eigenen einsatz.
2. die widerrufliche freistellung hat für betroffene den großen vorteil, dass sie weiter in der sozialversicherung bleiben, soweit ich es weiß. die möglichkeit eines rückrufs aus der freistellung ist wohl eher eine theoretische option.
3. es ist üblich, dass urlaub sozusagen in die freistellung verlagert wird. es ist sachlich auch wohl gut einzusehen. dass es rechtlich auch in ordnung ist, vermute ich, weil beschäftigte auch eine schadensbegrenzungspflicht haben.

... wenn du mehr willst: frag einen anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.08.2011 21:12:58
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
...mein Einsatz beträgt ca. 54 Stunden Internetrechere und Konsultation von 3 Fachanwälten für Arbeitsrecht - der Erfolg äußert sich in meinen Fragen...

dennoch - nochmals vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@frimale
... das wäre ja schon mal hilfreich gewesen, deinen stand vorher zu wissen.
von der systematik her sehe ich ein problem darin, von der konsultation von fachanwälten wieder zurück zu gehen und laienmeinungen einzuholen.
vielleicht sind deine frage - so spannend sie sind - nur zu beantworten, indem jemand sie gerichtlich klären lässt. aber wer mag sich das antun, wenn für den/die betreffende/n nichts dabei rausspring, von der erkenntnis abgesehen.

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