Freistellung mit Gehalt

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
lajos81
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Freistellung mit Gehalt

folgende Frage:

meine Tante hat einen Aufhebungsvertrag mit Freistellung (unwiderurflich) von drei Jahren bei vollem Gehalt keine Abfindung die Ende des jahres endet. Im Vertrag wurde festgeschrieben das der Auflösungsvertrag einseitig auf Drängen der Firma enstanden ist. (Arbeit wurde ausgelagert)
Meine Frage ist diese, wird meine Tante gesperrt oder nicht, wenn ja verstehen wir das nicht da ja bis Ende des Jahres ohne Übergang eine Beschäftigung da war.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Deine Tante hat "freiwillig" ihren Job per Aufhebungsvertrag aufgegeben. Da wird wohl eine Sperre drohen. Ob da jetzt noch 3 Jahre Freistellung dabei sind, spielt m.M. nach keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lajos81
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ihr ANwalt hat aber gesagt, das der Satz, der in der Präambel steht:

Die Auflösung erfolgt einseitig auf Verlangen des AG, keine Sperre zur Folge hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lajos81
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zweitens hat sie kein Geld also Abfindung bekommen nur Gehalt, als ob sie jedne tgag arbeiten würde und somit ja gar kein Geld übrig von dem sie leben kann,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120218 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von lajos81):
Meine Frage ist diese, wird meine Tante gesperrt oder nicht, wenn ja verstehen wir das nicht da ja bis Ende des Jahres ohne Übergang eine Beschäftigung da war.

Weil eine Versicherung nur zahlt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Eine der Bedingungen ist, das man den Versicherungsfall nicht herbeigeführt hat. Bei einem Aufhebungsvertrag ist das oft der Fall. Kommt also darauf an, wie der Wortlaut von dem
Zitat (von lajos81):
m Vertrag wurde festgeschrieben das der Auflösungsvertrag einseitig auf Drängen der Firma enstanden ist.

ist.

Dann ob man die Mitwirkungsplichten erfüllt hat, also z.B. beim Amt gemeldet hat, sich beworben hat, ...



In den 3 Jahre hat sch nicht ein einziger neuer Job gefunden? Naja, ist ja nicht schlimm, sind ja noch fast 9 Monate bis Jahresende. Also beim Amt melden das man arbeitssuchend ist und zum Jahresende arbeitslos sein wird. Fleißig Bewerbungen schreiben und die Nachweise gut aufbewahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lajos81
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

evtl falsch verstanden es gab keine Abfindung sondern Gehalt bis zum 31.12 mit allen Sozialabgaben. Zudem würde sie wichtige Firmenrentenanteile verlieren wenn sie selbst vor dem 31.12sich bewerben würde.

Sie muss nach Nachfrage beim Amt sich erst am 30.09 sich beim Amt melden das sie zum 0101 arbeitslos wird.
Originalton, mit ihne können wir hier nichts anfangen vorher.

Zudem weiss man nach 35 jahren im Job nicht mehr wie man sich bewirbt, das möchte sie über einen Kurs erlernen aber auch hier geht das erst ab 01.01 lauft Arbeitsamt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lajos81
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

der Satz vom AG einseitig herbeigefügt ist laut Anwakt gleichzusetzen mit:

sonst wird gekündigt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lajos81
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ich ahbe nochmals telefonieret:

der Wortlaut ist :

der Aufhebungsvertrag erfolgt einseit aus Veranlassen der Firma und aus betreiblichen Gründen:

dies würde laut Anwalt heißen, ansonsten kommt eine Kündigung und damit gäbe es keine Sperre.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120218 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von lajos81):
dies würde laut Anwalt heißen, ansonsten kommt eine Kündigung und damit gäbe es keine Sperre.

Ja, damit dürfte es wegen dem Aufhebungsvertrag keine Sperre geben.



Zitat (von lajos81):
Zudem würde sie wichtige Firmenrentenanteile verlieren wenn sie selbst vor dem 31.12sich bewerben würde.

Wie kommt man denn zu der gewagten These?
Dann wird es halt eine Sperre von bis zu 3 Monaten geben, wenn man erst ab dem 01.01 tätig werden will.



Zitat (von lajos81):
Sie muss nach Nachfrage beim Amt sich erst am 30.09 sich beim Amt melden das sie zum 0101 arbeitslos wird.

Das wäre der letzte Tag an dem sie sich ohne Sanktionen wegen eines Meldeversäumnis zu befürchten melden kann.
Melden kann sie das ganze schon vorher, am besten schriftlich mit Zugangsnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von lajos81):

.....
meine Tante hat einen Aufhebungsvertrag mit Freistellung (unwiderurflich) von drei Jahren
....
Zudem würde sie wichtige Firmenrentenanteile verlieren wenn sie selbst vor dem 31.12sich bewerben würde.
....
Zudem weiss man nach 35 jahren im Job nicht mehr wie man sich bewirbt, das möchte sie über einen Kurs erlernen aber auch hier geht das erst ab 01.01 lauft Arbeitsamt
....
der Wortlaut ist :
der Aufhebungsvertrag erfolgt einseit aus Veranlassen der Firma und aus betreiblichen Gründen


1. Bewerben kann sie sich vor dem 31.12. beliebig oft, das hat mit Firmenrentenanteilen NICHTS zu tun. Sie kann doch sowieso einen neuen Job erst zum 1.1. antreten, schließlich ist sie bis zum 31.12. noch beim bisherigen AG beschäftigt.

2. Im Lauf von 2 Jahren und zwei Monaten war die Dame nicht in der Lage, sich im Internet über Bewerbungen zu informieren oder an der Volkshochschule einen Kurs zu belegen?

3. Die Klausel im Aufhebungsvertrag könnte bedeuten, dass es zu keiner Sperrzeit kommt. Allerdings wird man sich bzw. der AG (der von der Arbeitsagentur garantiert angeschrieben wird) die Frage gefallen lassen, wieso man bei einer Verlagerung des Arbeitsorts nicht einfach die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nun ja, ein "Zweitjob" ist doch in der Regel auch nicht ausgeschlossen, ebenso wenig selbständige Tätigkeit. Man hätte da schon vieles tun können. Und das Jammern um die fehlende Abfindung, meine Güte, die Tante steht doch wesentlich besser da mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Also eine Kombi von Lohn für 3 Jahre + Abfindung, sorry, das wird es wohl nicht geben. Die Tante sollte jetzt sofort, und nicht irgendwann mit ihrer beruflichen Zukunftsplanung anfangen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von lajos81):
ihr ANwalt hat aber gesagt, das der Satz, der in der Präambel steht:
Die Auflösung erfolgt einseitig auf Verlangen des AG, keine Sperre zur Folge hat.
Glaubst du dem Anwalt nicht? Oder warum fragst du?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.056 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen