Freistellung nach 629 BGB für Vorstellungsgespräch

28. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb509912-34
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freistellung nach 629 BGB für Vorstellungsgespräch

Hallo,
ich befinde mich derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Zum derzeitigen Stand habe ich vom Arbeitgeber keine Info, dass der Vertrag verlängert/entfristet wird. Laut Arbeitsvertrag endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Tages der Befristung ohne das es einer Kündigung bedarf.

Somit gehe ich davon aus, dass der Vertrag ausläuft und eine Freistellung zum Vorstellungsgespräch nach 629 BGB möglich ist. Liege ich mit der Einschätzung richtig oder muss ich Urlaub nehmen?

-- Editiert von fb509912-34 am 28.02.2019 21:06

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Ich denke, du liegst richtig mit deiner Einschätzung.
Jedenfalls ist es kein Fehler, wenn du dich auf den Standpunkt stellst. Soll es dir doch erst einmal jemand bestreiten.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Ja, du liegst richtig: Alle Details findest du z. B. auch unter diesem Link:

https://www.smartlaw.de/rechtsnews/arbeitnehmer-auszubildende/freistellung-wie-sie-bei-auslaufendem-arbeitsvertrag-entspannt-ins-vorstellungsgespraech-gehen

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32262 Beiträge, 5670x hilfreich)

Gibt es da eine Begrenzung?
Durchaus können ja mehrere V-Gespräche in Frage kommen...

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Nein, darüber sagt der Gesetzgeber nichts aus: Ausschlaggebend für die Anzahl der Freistellungen ist die Anzahl der Einstellungsgespräche!

Der AN muss die Freistellung natürlich frühzeitig beantragen. Ist sie zu kurzfristig, darf der Arbeitgeber abgelehnen (z. B. weil er dich im Unternehmen nicht ersetzen kann, Dienstpläne anpassen muss usw.).
Im Freistellungsantrag muss der AN Grund und Dauer der notwendigen Freistellung angeben. Wer der evtl. neue AG ist, geht den aktuellen AG allerdings nichts an.

§ 629 BGB lautet:
„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren."

Im Streitfall hängen alle Details (Dauer, Häufigkeit) vom Einzelfall ab - Der Arbeitgeber kann z. B. verlangen, dass die Stellensuche möglichst in die Freizeit gelegt wird. Ist dies nicht möglich, besteht der Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Das Gesetz macht keine konkreten Vorgaben.

-- Editiert von HeHe am 01.03.2019 12:56

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#5
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Nö, nur wenn der Vertrag ausdrücklich verlängert wird, und zwar in schriftlicher Form, darf der AG den/die Termine zu einem Vorstellungsgesprich blocken. Aber dann braucht man sich ja auch nicht vorstellen.

Manche Termine können extrem kurzfristig sein. Hab das selber mal im Rahmen (aufstockend ALGII; aber unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehend) erlebt.

Vom Amt Vermittlungsvorschlag, Bewerbung raus. X plus 24 Std. Wunsch des potentiellen AG zum Vorstellungsgespräch innerhalb von 48 Std. Außerdem Arbeitsbeginn wäre innerhalb der Kündigungsfrist.

Und das ging natürlich explizit in diesem Falle nicht, da ungekündigte Stellung in einem SV- Pflichtigen Arbeitsverhältnis (was aber auch im Anschreiben stand).

Und nur in einem ungekündigten Verhältnis muß der AG nicht freistellen. Bei Kündigung oder Befristung (ohne Verlängerung) schon. Wobei m.E. allerdinge die vertragliche Beendigung unter die 3- Monatsgrenze gerückt ist. Und da besteht ja auch nach dem SGB III die Pflicht zur Arbeitslosmeldung bei der BA für Arbeit.


-- Editiert von Spejbl am 01.03.2019 13:59

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#6
 Von 
fb509912-34
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Rückmeldungen :)

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