Freiwillige Arbeit am Wochenenden zwischen 2 Urlauben?

19. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb466165-10
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiwillige Arbeit am Wochenenden zwischen 2 Urlauben?

Hallo zusammen.

Ich bin im HomeOffice tätig, wir haben regulär eine Arbeitswoche von Montag bis Freitag.

Der heutige Tag (Freitag, 19.05.) wurde als einzelner Urlaubstag genehmigt.

In der nächsten Woche wurden Montag - Mittwoch als ein zusammenhängender Urlaub genehmigt.

Nun ist es aufgrund der derzeit hohen Auftragslage so, dass wir am Wochenende
freiwillig arbeiten können. Ich würde sehr gerne mitarbeiten.

Ist das in oben genannter Konstellation in Ordnung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Was du freiwillig tust, ist wohl eher keine Frage des Arbeitsrechts. Es gibt auch Leute, die im Urlaub arbeiten - dass das weder klug noch vernünftig ist, steht auf einem anderen Blatt; Urlaub dient der Erholung und bedeutet erlaubte Abwesenheit - du bist also für dieses WE betriebsüblich nicht vorgesehen. Es mag dem eigenen Ego schmeicheln, die Unverzichtbarkeit zu demonstrieren, die eher stille Erwartung, dass AG das auch irgendwann, irgendwie honoriert, wird allerdings recht häufig enttäuscht.

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#2
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

Was sagt denn der Betriebsrat (sofern es einen gibt) dazu?

Signatur:

Das Gute am Internet ist, daß jeder mitmachen kann.
Leider macht jeder Idiot mit ...

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#3
 Von 
hunnie
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Arbeit am Wochenende, insbesondere an einem Sonntag, ist genehmigungspflichtig (von der Gewerbeaufsicht, nicht allein demArbeitgeber), von wenigen Branchen abgesehen. Aber natürlich gilt die alte Regel "Wo kein Kläger, da kein Richter", wenn Du also arbeiten willst... Aber wie blaubär schon schrieb, erwarte keine übertriebene Dankbarkeit.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119457 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von hunnie):
Arbeit am Wochenende, insbesondere an einem Sonntag, ist genehmigungspflichtig

Das ist - zumindest für Deutschland - schlicht falsch.

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bedarf der behördlichen Genehmigung, sofern nicht eine der Ausnahmen nach § 10 ArbZG vorliegt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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