Freiwillige Arbeit in der Freizeit in Arbeitsanweisung umwandeln

24. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nalonae
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Freiwillige Arbeit in der Freizeit in Arbeitsanweisung umwandeln

Hallo Zusammen,

da Ihr schon oft geholfen habt, komme ich nun mit einer etwas aufwändigeren Frage daher.
Kurz zu mir: Weiblich, Führungsposition im Einzelhandel, Keine Marktleitung

In meinem Unternehmen (Einzelhandel) gibt es die „unausgesprochene Regelung", dass ein geeigneter MA (meist ein Teamleiter oder entsprechende Person) in seiner Freizeit ein Telefon übernimmt, welches immer dann klingelt, wenn nach Ladenschluss im Gebäude irgendein Alarm los geht. Der MA muss sich dann unverzüglich auf den Weg machen um, gemeinsam mit Polizei, den Laden zu inspizieren. In meiner Filiale teilen sich die Teamleiter diese Aufgabe, sodass man 2 Wochen im Monat dieses Telefon übernimmt.

Jegliche Private Tätigkeit muss unterbrochen werden und es ist natürlich auch gewünscht, dass man sich nicht zu weit entfernt aufhält oder gar betrunken ist.

Vertraglich ist dies nicht vereinbart, in keiner Filiale gibt es so einen Vertrag.

Der Betriebsrat sagt auf Nachfrage:
„… von einem Teamleiter wird erwartet, dass er/sie das Telefon zeitweise übernimmt, aber: es ist kein Muss! Hier wird immer an Vorbildfunktion und Führungskraft appelliert, aber man kann dich nicht dazu zwingen…"

Die Tätigkeit wird zudem tatsächlich erst seit kurzem auch bezahlt, vorher nicht. Die Bezahlung sieht wie folgt aus: 10,-€ pro Einsatztag (egal ob Einsatz oder nicht). Wenn ein „Einsatz" stattgefunden hat, werden die Stunden als Arbeitszeit gutschrieben.

Die Einsätze sind recht unterschiedlich. Meistens ist es ein „Fehlalarm" aufgrund einer Maus oder Vogel etc.
Ein Einsatz dauert dann ca. 1-2 Stunden. So ein Einsatz findet natürlich nicht regelmäßig statt, aber man kann schon sagen, dass gerade im Sommer das Telefon 3x in der Woche klingelt. Manchmal auch öfter, manchmal auch gar nicht. Meistens natürlich in der Nacht oder am Wochenende, wenn der Laden zu ist.


Meine Kollegen möchten dieses Telefon nicht mehr übernehmen und es gab Diskussionen hierüber. Es gibt verschiedene Gründe, die aufgeführt wurden: Freizeit, Familie, schlechte Bezahlung, man kann sich nicht entspannen in seiner Freizeit, Nachts muss man raus und am nächsten Tag wieder fit sein … etc.

Ich persönlich möchte dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen, da ich mich gerade in den Wintermonaten bzw. in den Nächten nicht in der Lage fühle ohne Begleitung herauszugehen. Ich leider unter einer Angststörung, die in der Dunkelheit ausgelöst wird. Diese ist ärztlich allerdings nicht schriftlich bestätigt. Ich habe diese Angststörung nun bereits seit 30 Jahren und es fällt mir extrem schwer, das Telefon zu übernehmen. Ich habe bereits Panik, wenn ich nur weiß, dass ich es bald wieder übernehmen muss. Nachts muss meinen Partner mitnehmen, weil ich alleine nicht kann. Ich möchte aber aus „moralischen Gründen" meine Kollegen hier nicht im Stich lassen.

Unser Chef hat auf unsere Vorbildfunktion appelliert, jedoch schnell umgelenkt und gemeint, es würde dann eben in eine Arbeitsanweisung umgewandelt, damit man das dann auch macht. Er versteht sich sehr gut darin, seine MA zu manipulieren.


So viel zur Vorgeschichte, jetzt die Fragen:

1. „Kann dies einfach in eine Arbeitsanweisung umgewandelt werden?"
2. „Wenn es tatsächlich eine Arbeitsanweisung werden würde, muss der AG dann nach dem Prinzip der Bereitschaft gehen und dementsprechend die Bezahlung anpassen?"
3. „Muss ich meine Krankheit tatsächlich „beweisen" ?
4. „Ist diese Vorgehensweise generell in Ordnung bzw. rechtens?"

Ich bedanke mich im Voraus und hoffe meinen Kollegen damit helfen zu können

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Was du schilderst, ist arbeitsrechtlich Rufbereitschaft (RB).
RB muss arbeitsvertraglich vereinbart worden sein, das Direktionsrecht des AG greift da nicht (Anordnung). RB muss auch angemessen als Bereitschaft entlohnt werden, sozusagen als Nachteilsausgleich.
RB gilt u.U. als Arbeitszeit, insbesondere dann, wenn die Reaktionszeit sehr kurz ist (8 Min), ansonsten fällt RB unter Freizeit; Arbeitseinsätze unter RB sind in jedem Fall AZ, das hat auch Auswirkung auf die Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten pro Tag/Woche!
Die Praxis mit Vergütung der RB und Anerkennung der Einsätze als AZ entspricht also regulärer RB, allein: sie ist nicht vertraglich abgesichert.

Anordnung durch den AG reicht also nicht, Appelle haben keine Bindung für AN. AN können RB ohne Grundlage in AV oder TV verweigern.
https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/rufbereitschaft

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#2
 Von 
Nalonae
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Blaubär für die Erklärung und den Link.

So wie ich es verstehe, fällt diese Regelung hier unter "Rufbereitschaft" und die grundlegenden Parameter sind hier von AG Seite aus nicht alle gegeben.
- Es wird der Einsatz bezahlt - ja, es gilt als AZ und wird dementsprechend vergütet.

- Ruhezeiten werden nicht eingehalten, meiner Ansicht nach. Wenn ein Einsatz Nachts um 2 Uhr stattfindet, muss ich trotzdem um 7 Uhr zur Schicht anwesend sein.

"..[ ]Nachdem Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne es ArbZG ist, begründet sie auch keinen Anspruch auf Ruhezeit. Für Arbeitszeit im Rahmen der Rufbereitschaft gelten die täglichen / wöchentlichen Höchstgrenzen lt. ArbZG. Wenn dem Arbeitnehmer die gesetzliche Ruhezeit zu gewähren ist, kann in dieser Rufbereitschaft angeordnet werden.

Wenn es während der Rufbereitschaft in der Ruhezeit zu Arbeitsleistungen kommt, beginnt nach Beendigung derselben, der Anspruch auf die 11-stündige Ruhezeit nach dem ArbZG neu zu laufen...[ ]"

- Vertraglich vereinbart - Nein

Mein AG überschreitet mit dieser Anordnung die Rechtlichen Grenzen, da es nicht Vertraglich geregelt ist. Es ist lediglich der "Wunsch" der Geschäftsleitung und stellt somit keine Verpflichtung dar. D.h. ich kann auch nicht gekündigt werden, wenn ich diese Rufbereitschaft verweigere, egal aus welchen Gründen.

Was aber, wenn die Geschäftsleitung dies nun nachträglich in den Vertrag einpflegt? Bin ich verpflichtet solche Änderungen zu akzeptieren? Welche Möglichkeiten habe ich dann - außer einer Kündigung meinerseits?

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Nalonae):
In meinem Unternehmen (Einzelhandel) gibt es die „unausgesprochene Regelung", dass ein geeigneter MA (meist ein Teamleiter oder entsprechende Person) in seiner Freizeit ein Telefon übernimmt, welches immer dann klingelt, wenn nach Ladenschluss im Gebäude irgendein Alarm los geht.


Hierbei handelt es um die Anordnung sogenannter "Rufbereitschaft" ( Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen, muß aber jederzeit mit der Anforderung zur Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereit halten, um innerhalb bestimmter (vorgegebener) Fristen mit der Arbeitsaufnahme beginnen zu können; Anforderungen kommen nur "selten" vor).

Arbeitszeitrechtlich gilt Rufbereitschaft ( im Gegensatz zum "Bereitschaftsdienst" = Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen sofortigen Arbeitsaufnahme; Anforderungenzur Arbeit kommen "häufig" vor ) nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit ( bis auf die Dauer der während der Rufbereitschaft geleisteten Einsätze. )

Ohne (vorherige) Vereinbarung besteht keine Pflicht, eine angeordnete Rufbereitschaft zu leisten, und ohne Anordnung ( "unausgesprochene Erwartung" ) erst recht nicht ... Die Anordnung von Rufbereitschaft(en) unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Seine Bereitschaft, ggf. auf Anordnung Rufbereitschaft(en) zu leisten, kann der Mitarbeiter davon abhängig machen, dass die Bereitschaft angemessen vergütet wird ( Das kann im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, möglicherweise auch in einer Betriebsvereinbarung ).

Zitat (von Nalonae):
Unser Chef hat ... gemeint, es würde dann eben in eine Arbeitsanweisung umgewandelt, damit man das dann auch macht.


Das Einverständnis, überhaupt Rufbereitschaften leisten zu wollen, könnte man "aushandeln" ( OK Herr Chef, pro Rufbereitschaft 250€, höchstens 5 Rufbereitschaften im Quartal, bei Einsatz 47€ pro angefangener Viertelstunde, Mindesteinsatzdauer 3 Stunden etcetera etcetera). Oder hat man bereits im Arbeitsvertrag zugestimmt, Rufbereitsschaften zu leisten? Gibt es ggf. bereits tarifvertragliche Regelungen?

Die Einzelheiten könnten in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden ( Aufstellung Rufbereitschaftsplan, Vertretungsregelungen, Reaktionsfristen, Verlängerung der Ruhezeiten bis zum nächsten Arbeitsbeginn bei Nacht-Einsätzen, Vergütungs-Plan, Dauer und Kündigungsfrist der Rufbereitsschafts-Dienstvereinbarung usw. )

Bundesarbeitsgericht 1982: "Der Betriebsrat hat bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht."

"Störfälle treten im Heizkraftwerk eines Pumpenherstellers durchschnittlich zweimal im Monat auf. Die zur Beseitigung eines Störfalles aufgewandte Arbeitszeit wird jeweils als Mehrarbeit angesehen und entsprechend vergütet.

Mit Schreiben vom 7. März 1980 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um sein Einverständnis zur Einführung der "Rufbereitschaft Heizwerk". In dem Schreiben heißt es u.a.:

Rufbereitschaft bedeutet, daß der jeweilige Mitarbeiter... an den jeweiligen Wochenenden (vgl. anliegenden Rufbereitschaftsplan) unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar ist und einen am Heizwerk aufgetretenen Störfall beseitigen kann.

Die Rufbereitschaft beginnt mit dem Arbeitsende am Freitag und endet mit der Arbeitsaufnahme am Montag. Die Rufbereitschaft wird vergütet mit einem Pauschalbetrag von 80,-- DM. [ = inflationsbereinigt 104€ ] Verlängert sich die Rufbereitschaft, so wird für weitere 24 Stunden je 40,- DM pauschal gezahlt. Besteht die Rufbereitschaft aus einem Tag, so beginnt sie am Arbeitsende des Vortages und endet mit dem Arbeitsbeginn des darauffolgenden Tages und wird ebenfalls mit pauschal 40,- DM vergütet.

Nachsatz: Die betroffenen Herren sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden. (...)

Bei dem genannten "Rufbereitschaftsplan" handelte es sich um einen Jahreskalender, auf dem die Telefonnummern der Arbeitnehmer L, R und B standen und eingetragen war, an welchen Wochenenden diese Rufbereitschaft zu leisten hatten. Nach diesem Plan verfuhr der Arbeitgeber in der Folgezeit. Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einführung der Rufbereitschaft und deren nähere Einzelheiten führten zu keiner Einigung.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, ihm stehe bei der Einführung der Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht zu. (...)

Zitat (von Nalonae):
Die Bezahlung sieht wie folgt aus: 10,-€ pro Einsatztag (egal ob Einsatz oder nicht). Wenn ein „Einsatz" stattgefunden hat, werden die Stunden als Arbeitszeit gutschrieben.


"Vernünftige" Tarifvertragsregelungen vergüten Rufbereitschaftszeit pro Stunde mit 1/8 Stundenvergütung, und jeden Einsatz mit der Überstunden-Vergütung für eine Mindesteinsatz-Dauer von 3 Stunden, bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagseinsätzen zusätzlich Nachtzuschläge. Dass die Einsatzzeit ( zuzüglich An- und Abfahrtzeit ) auch als geleistete Arbeitszeit ( einem Arbeitszeitkonto ) "gutgeschrieben" wird, ist selbstverständlich.

Selbstverständlich muß bei geleisteter Arbeit ( im Rahmen einer Rufbereitschaft ) an einem Sonn- oder Feiertag ein 24-stündiger beschäftigungsfreier Ersatzruhetag gewährt werden. ( Kommen solche -unzulässigen- Rufbereitschafts-Einsätze an Sonn- oder Feiertagen überhaupt vor? )

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von Nalonae):
Wenn ein Einsatz Nachts um 2 Uhr stattfindet, muss ich trotzdem um 7 Uhr zur Schicht anwesend sein.

... eben nicht
Zitat (von Nalonae):
... wenn die Geschäftsleitung dies nun nachträglich in den Vertrag einpflegt?

Nette Formulierung: einpflegt. Geht aber nicht, denn ein Vertrag ist eine zweiseitige Angelegenheit.
Zitat (von Nalonae):
D.h. ich kann auch nicht gekündigt werden, wenn ich diese Rufbereitschaft verweigere, egal aus welchen Gründen.

Der erste Teil des Satzes ist richtig, der zweite nicht: aus anderen Gründen könnte durchaus gekündigt werden.
Deswegen wäre es günstig, wenn nicht du allein dagegen bist, sondern möglichst viele. Eine/n kann man immer 'rund machen' und es wird schnell persönlich - bei einer Gruppe wird das schon schwierig.

Was ich vorhin vergessen hatte: Mit deiner Angststörung bei Dunkelheit hättest du durchaus einen soliden Grund, dich auch von solchen Verpflichtungen freistellen zu lassen. Wenn die denn ärztlich dokumentiert wären ...
Du würdest mit einigem Vorlauf auch einen GdB beantragen können beim Versorgungsamt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nalonae
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
"Vernünftige" Tarifvertragsregelungen vergüten Rufbereitschaftszeit pro Stunde mit 1/8 Stundenvergütung, und jeden Einsatz mit der Überstunden-Vergütung für eine Mindesteinsatz-Dauer von 3 Stunden, bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagseinsätzen zusätzlich Nachtzuschläge. Dass die Einsatzzeit ( zuzüglich An- und Abfahrtzeit ) auch als geleistete Arbeitszeit ( einem Arbeitszeitkonto ) "gutgeschrieben" wird, ist selbstverständlich.


1/8 Stundenvergütung wird nicht geregelt, eine Pauschale von 10,- pro Tag zzgl. AZ wenn ein Einsatz stattfindet (incl. Zusatzleistungen wie Spätzuschlag o. Sonn- / Feiertagszuschlag). Es besteht die Möglichkeit die Stunden auch "Abzufeiern" in Form von Arbeitszeitausgleich, jedoch in den seltensten Fällen zeitnah.

Zitat (von RrKOrtmann):
Selbstverständlich muß bei geleisteter Arbeit ( im Rahmen einer Rufbereitschaft ) an einem Sonn- oder Feiertag ein 24-stündiger beschäftigungsfreier Ersatzruhetag gewährt werden. ( Kommen solche -unzulässigen- Rufbereitschafts-Einsätze an Sonn- oder Feiertagen überhaupt vor? )


Ein Einsatz kann auch an Sonn- oder Feiertagen sein. 3 Stunden mindestens fällt eher weg, denn dies ist sehr selten. Meistens sind die Einsätze (inkl. Fahrzeit) rund 1,5 - 2 Stunden. Eine "Ruhezeit" wird nicht gewährleistet, denn auch bei einem Einsatz Nachts um 2 Uhr muss man um 7 Uhr bei Schichtbeginn Anwesend sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(933 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Hierbei handelt es um die Anordnung sogenannter "Rufbereitschaft" ( Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen, muß aber jederzeit mit der Anforderung zur Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereit halten, um innerhalb bestimmter (vorgegebener) Fristen mit der Arbeitsaufnahme beginnen zu können; Anforderungen kommen nur "selten" vor).


Ich würde hier fast schon sagen, dass Bereitschaftsdienst vorliegt. Zumindest hat das LAG Köln bei der Pflicht einer Arbeitsaufnahme innerhalb von 15 Minuten das so gesehen (3 Sa 1453/07). Und wenn hier alles stehen und liegen gelassen werden muss damit man zeitgleich mit der Polizei eintrifft würde ich das zumindest so sehen.

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#7
 Von 
Nalonae
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zitat (von Nalonae):
D.h. ich kann auch nicht gekündigt werden, wenn ich diese Rufbereitschaft verweigere, egal aus welchen Gründen.

Der erste Teil des Satzes ist richtig, der zweite nicht: aus anderen Gründen könnte durchaus gekündigt werden.
Deswegen wäre es günstig, wenn nicht du allein dagegen bist, sondern möglichst viele. Eine/n kann man immer 'rund machen' und es wird schnell persönlich - bei einer Gruppe wird das schon schwierig.


Mit "egal aus welchen Gründen" meinte ich lediglich die Verweigerung, d.h. ich muss ja nicht zwingend einen Grund angeben, da es nicht vertraglich geregelt ist.
Natürlich ist mir bewusst, dass mein AG dann einen Grund finden kann, wenn er denn wöllte.


Wir sind insgesamt 4 Personen, 3 davon sind gegen die Regelung. 1 enthält sich, dieser Person ist es egal. Ein Gespräch hat bereits stattgefunden mit allen Beteiligten, draus resultierte eben die "versteckte Drohung" diese RB in die Verträge zu übernehmen. Keine Einsicht seitens AG.

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#8
 Von 
Nalonae
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Zitat (von RrKOrtmann):
Hierbei handelt es um die Anordnung sogenannter "Rufbereitschaft" ( Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen, muß aber jederzeit mit der Anforderung zur Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereit halten, um innerhalb bestimmter (vorgegebener) Fristen mit der Arbeitsaufnahme beginnen zu können; Anforderungen kommen nur "selten" vor).


Ich würde hier fast schon sagen, dass Bereitschaftsdienst vorliegt. Zumindest hat das LAG Köln bei der Pflicht einer Arbeitsaufnahme innerhalb von 15 Minuten das so gesehen (3 Sa 1453/07). Und wenn hier alles stehen und liegen gelassen werden muss damit man zeitgleich mit der Polizei eintrifft würde ich das zumindest so sehen.


Ich kann theoretisch sein wo ich will während der RB, es wird einem nur nahegelegt, nicht z.B. im Skiurlaub zu sein etc. damit man recht zeitnah am Ort des Geschehens sein kann. Eine tatsächliche Zeitliche Regelung gibt es nicht. Ich muss also theoretisch nicht innerhalb 15 Minuten da sein, das sind alles nur mündliche Wünsche ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

... ich denke, es führt nicht wirklich weiter, wenn du noch mehr in die Details gehst.
Du weißt jetzt Bescheid und kannst dich im Netz weiter informieren.
In dem Konflikt solltet ihr ruhig und besonnen agieren, im Ton verbindlich, in der Sache konsequent. Da ja nix anderes zu tun ist bei einem solchen Alarm, als zu kontrollieren, könnte der Alarm auch bei einem Wachdienst ausgelöst werden, denke ich mir.

Angemerkt: die Möglichkeit, seinen Aufenthalt wirklich frei zu bestimmen, schrumpft erheblich, wenn der gewünschte Radius 15 Min betragen soll. Da zählt der harte Kern der Botschaft und nicht das Geschwafel von 'theoretisch', 'nahe gelegt' oder 'nur mündlich' und 'bloß Wunsch'.

Das Geschwafel, harte Wünsche hübsch smart und unverbindlich zu verkleiden, scheint mir ein Hinweis zu sein, dass euer Chef um die Brüchigkeit seiner Position durchaus weiß. Du könntest ja die Probe machen: ein WE mit RB woanders verbringen, sei es Ski-Urlaub, sei es der Geburtstag von Freunden wo auch immer, ein Wellness-WE .., Hauptsache 2 Stunden Anreise. Was wäre dann wohl geboten im Falle eines Alarms?

-- Editiert von User am 24. Mai 2023 10:35

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Nalonae):
denn auch bei einem Einsatz Nachts um 2 Uhr muss man um 7 Uhr bei Schichtbeginn Anwesend sein.


Nein, muss man nicht. Und als "Führungskraft" (die du aber vermutlich nicht bist) sollte man das wissen.
Einsstz nachts um 2 Uhr (Ende):
Nachricht an den Chef " komme um 13 Uhr" und ausschlafen.

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