Freiwillige Gratifikation

19. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
ArtED
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiwillige Gratifikation

Folgende Situation:

Angestellter bekommt mit der Juni Abrechnung eine
Freiwillige Gratifikation von X.XXX,- Euro ausgezahlt.

Zum 15.Juli des Monats Juli Kündigt der Angestellte seinen Befristeten
Vertrag fristgerecht.

Am 18.Juli bekommt der Angestellte ein Schriftstück zum Unterschreiben vorgelegt
in dem er Bestätigen soll die Gratifikation bekommen zu haben und bei einen Kündigen
des Vertrages vor 01.10 des Jahres die Gratifikation zurück zu zahlen hat.

Vertraglich ist über eine Gratifikation nichts geregelt.

Was haltet Ihr davon ?


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16827 Beiträge, 6293x hilfreich)

der befristet angestellte bekommt also eine freiwillig gratifikation ausbezahlt. frage: woraus ergibt sich die freiwilligkeit? kein begleitschreiben des inhalts, nichts außer der auszahlung mit dem text 'freiwillige gratifikation'?
dann: anscheinend ist es trotz befristung möglich, den AV zu kündigen - richtig? und ebenso anscheinend wäre der befristete vertrag über den stichtag 1.10. hinaus gelaufen - richtig?

es gibt also eine praxis der zahlung einer freiwilligen und jederzeit widerrufbaren gratifikation im betrieb. die muss m.e. nicht im AV aufscheinen, weil es eine einseitige und nicht verpflichtende maßnahme des AG ist. wohl aber müsste es eine reglemäßig begleitende information des AG dazu geben.
wenn das nicht der fall sein sollte, schaut er mit einer nachträglichen verpflichtung für den AN zur zurückzahlung mit dem berühmten ofenrohr ins gebirge.
allerdings gäbe es noch die möglichkeit des schlichten irrtums - dazu bräuchte es dann aber nicht den versuch per unterschrift und erklärung der zurückzahlungspflicht.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8057x hilfreich)

Kurz gesagt, hat der AG nicht eindeutig mit der Zahlung erklärt, dass diese freiwillig und widerrufbar ist, ist sie es nicht und der AN darf sie behalten.
Jetzt versucht anscheinend der AG dem AN im nachhinein so eine Vereinbarung aufzudrücken, mir fällt kein Grund ein, warum ein AN sowas unterschreiben sollte.

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#3
 Von 
ArtED
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Trotz befristung ist der AV kündbar, befristung würde bis ende des jahres gehen. Ein begleitschreiben war bei der auszahlung nicht dabei. Auch Mündlich wurde die Gratifikation als Urlaubsgeld bezeichnet.

im AV steht das der Betrieb kein Urlaubsgeld bezahlt.

Auf der Abrechnung taucht der betrag unter den punkt "Freiwillige Gratifikation" auf

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