Frist bei Prüfung Stichtagregelung bei Bonuszahlung und Kündigung

11. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go323091-82
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)
Frist bei Prüfung Stichtagregelung bei Bonuszahlung und Kündigung

Guten Tag,
ich habe mein Arbeitsvertrag gekündigt.
Mein Chef verweigert nun die Auszahlung eines Bonus welchen ich im Vorjahr erarbeitet habe.
Dies wird zwar im Arbeitsvertrag so beschrieben jedoch würde ich dies gern Anwaltlich prüfen lassen ob diese Regelung so rechtens ist. Nach kurzer Selbstrecherche kommen mir da nämlich Zweifel.
Nun die Frage ob es für solche Forderungen Fristen gibt oder ob ich erstmal meine restlichen 2 1/2 Monate "absitzen" kann um danach Anwaltlich dagegen vorzugehen/ eine Prüfung einleiten zu können.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

Steht im Arbeits- oder in einem Tarifvertrag eine Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche? Wenn ja, kann man nur innerhalb dieser Frist nachfordern. D.h. eine spätere Prüfung wäre dann sinnlos.
Wenn Sie hier mal die konkrete Formulierung aus dem Arbeitsvertrag zur Bonuszahlung reinschreiben, dann kann es auch hier schon sicher zielführende Tipps geben. Wenn der Bonus tatsächlich erarbeitet wird, dann dürfte die Nichtzahlung hier tatsächlich anzuzweifeln sein.
Die Rechtmäßigkeit kann man auch direkt vom Arbeitsgericht prüfen lassen, auch ohne Anwalt, erst erfolgt eine ca. 15 minütige Güteverhandlung, bei der der Richter schon oft seine Haltung durchblicken lässt. Der Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle formuliert die Klage für Sie kostenlos.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Wenn es eine Ausschlussfrist gibt, müsste man auch hier den Wortlaut kennen. Die meisten Klauseln sind nämlich inzwischen nichtig, da sie auch Ansprüche bezüglich des Mindestlohnes würden.




-- Editiert von Harry van Sell am 11.02.2019 13:46

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
go323091-82
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Ausschlussfrist beträgt 3 Monate. Genauen Wortlaut kann ich erst morgen darlegen. Den Wortlaut des Bonus habe ich allerdings schon hier:

8.) Bonus:
Mit dem Ziel, die langfristige Bindung des Mitarbeiters mit der Firma zu stärken, zahlt die Firma:
Sondervergütung:
Ende August eines folgenden Kalenderjahres – im Folgenden Auszahlungsjahr – unter Vorbehalt eine Sondervergütung für das zurückliegende Kalenderjahr – im Folgenden Bezugsjahr. Die Höhe beträgt zumindest 15,50 % des ausgezahlten Grundgehaltes, d.h der Summe der geleisteten monatlichen Zahlungen ohne Sonderzahlungen wie Bonus. Bei guter wirtschaftlicher Situation der Firma und bei engagierter und erfolgreicher Tätigkeit des Mitarbeiters wird eine Sondervergütung von insgesamt 25 % des vorherigen ausgezahlten Grundgehaltes angestrebt.
Bonus für abrechenbare Beratungstage:
Die Firma zahlt darüber hinaus unter Vorbehalt jeweils Ende März und Ende September des Auszahlungsjahres für das zurückliegenden Kalenderhalbjahr d.h Januar bis Juni bzw. Kuli bis Dezember, einen Bonus, der von der Anzahl der durch den Mitarbeiter erbrachten und dem Klienten abrechenbaren Beratungstagen abhängt.
Pro Beratungstag beträgt der Bonus 200 Euro Brutto.

Der Vorbehalt für die zwei Positionen Sondervergütung und Bonus für abrechenbare Beratungstage ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung sowie auch im weiteren Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres der Auszahlung nicht seitens des Arbeitnehmers aufgekündigt werden darf. Fall der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugsjahres der Sondervergütung oder innerhalb des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung einer der zwei Bonus Formen vorgesehen oder getätigt ist, das Arbeitsverhältnis aufkündigen sollte, besteht kein Anspruch auf Bonuszahlung für das vorherige Bezugsjahr und das Auszahlungsjahr und gegeben falls ist eine Rückzahlung oder Verrechnung von einem bereits ausgezahltem Bonus mit ausstehenden Bezügen erforderlich. Damit ist der Arbeitnehmer ausdrücklich einverstanden.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18008 Beiträge, 6619x hilfreich)

Ob diese Bonusregelungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten, wird wohl ein Jurist beurteilen müssen. Für kritisch halte ich die Rückzahlungsverpflichtung am Ende. Wenn diese Regelung als Individualvereinbarung durchgeht, dürfte sie wohl gelten, wenn sie aber als Formularvertrag zu verstehen ist, könnte sie angreifbar sein.
Sicher scheint mir die Erklärung in dem Punkt zu sein, dass eine Kündigung die Einstellung von Bonus-Zahlungen nach sich zieht. Denn die Boni dienen der Bindung an den Betrieb.

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#5
 Von 
go323091-82
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die erste grobe Einschätzung.
Die Ausschlussklausel im Wortlaut:

Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fällig, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.

-- Editiert von go323091-82 am 12.02.2019 12:00

-- Editiert von go323091-82 am 12.02.2019 12:00

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

https://trabhardt-arbeitsrecht.de/weihnachtsgeld/:
"Bei Sonderzahlungen, wie dem Weihnachtsgeld, unterscheiden Arbeitsrechtler drei Formen:

-Sonderzahlungen, die ausschließlich die Betriebstreue belohnen
-Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, die ausschließlich Entgelt für geleistete Arbeit darstellen
-Sonderzahlungen mit Mischcharakter, die sowohl die Betriebstreue belohnen sollen als auch Entgelt für geleistete Arbeit darstellen

Von der Zuorndnung zu diesen drei unterschiedlichen Zwecken hängt es ab, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie im Falle einer Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen oder nur anteilig erhalten. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüten oder die Betriebstreue belohnen will, ist durch Auslegung der vertraglichen Regelung zu ermitteln."

Da bei engagierter und erfolgreicher Tätigkeit gezahlt wird und der Bonus von erbrachten Beratungstagen abhängt, liegt hier ja mind. die Mischform vor.

Die Klausel könnte auch deshalb nichtig sein, weil immer bei Eigenkündigung die Rückzahlung verlangt wird. Das ist rechtswidrig, wenn zB. der Arbeitnehmer als krankheitsbedingten Gründen kündigt darf er dafür nciht bestraft werden.


-- Editiert von altona01 am 12.02.2019 13:16

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von go323091-82):
Ausschlussklausel

Die ist nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
go323091-82
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke für die Einschätzung.

Weil nicht auf die Geltendmachung per Textform hingewiesen wurde? Der Arbeitsvertrag wurde vor dem 01.10.2016 abgeschlossen. Oder weil zu unkonkret formuliert?

Besten Dank jedoch nochmal für die Einschätzung.
Dann werde ich nichtsdestotrotz zeitnah einen RA damit beauftragen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124124 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von go323091-82):
Dann werde ich nichtsdestotrotz zeitnah einen RA damit beauftragen.

Das muss dann aber ein fetter Bonus sein, denn der Anwalt kostet einen Haufen Geld?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
go323091-82
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Bonus entspricht (obwohl oder leider) nach Märzklausel versteuert circa 2-3 Netto Gehältern.

Werde die Zeit nutzen und eine Deckungszusage bei meiner RSV zu bekommen. Für die Formulierung und die Prüfung wird genug Zeit vergehen.

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