Fristen bei Genehmigung von Urlaub

29. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Willi Winzig
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 32x hilfreich)
Fristen bei Genehmigung von Urlaub

Hallo,

Praxis bei uns im Betrieb ist folgende was die Urlaubsgewährung angeht:
Am Anfang des Jahres muss der Urlaub fürs Jahr beantragt werden. Der Urlaub bestätigt wird allerdings erst kurz vorher, max. § Monate, eher 4 Wochen von Abteilung zu Abteilung verschieden. Manchmal sind es auch nur Tage...und das beim Jahresurlaub.

Wenn man dazu etwas sucht findest man nur Gummiaussagen á la "sollte und kann", aber das kann doch nicht normal sein.
Der AG kann ja verlangen dass ich meinen Urlaub plane, kein Thema. Aber dann kann er ja auch mir frühzeitig Bescheid geben ob das klar geht.

Gibt es da keine konkrete Regelung? Also vor dem AG verwertbares....



-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2534x hilfreich)

quote:
Am Anfang des Jahres muss der Urlaub fürs Jahr beantragt werden. Der Urlaub bestätigt wird allerdings erst kurz vorher, max. § Monate, eher 4 Wochen von Abteilung zu Abteilung verschieden. Manchmal sind es auch nur Tage...und das beim Jahresurlaub.


Das kommt mir bekannt vor. Dabei sind es meistens immer nur Tage vorher.

quote:
Wenn man dazu etwas sucht findest man nur Gummiaussagen á la "sollte und kann", aber das kann doch nicht normal sein.


Ist aber leider so. Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung und auch keine gefestigte Rechtsprechung.
Abhilfe könnte ein BR schaffen, der mit dem AG dazu eine Betriebsvereinbarung aushandelt.

Noch sinnfreier ist aus meiner Sicht die derzeitge Rechtslage bezüglich des Widderufens von bereits genehmigtem Urlaub.
Auch wenn der AG i.d.R. bereits gewährten Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen kann, die in der Praxis so gut wie nie vorkommen, wird einem betroffenen AN von allen Seiten angeraten, in der Situation unbedingt die Hilfe des Arbeitsgerichtes in Anspruch zu nehmen. In ganz dringenden Fällen per einstweiliger Verfügung. Sonst würde es sich um Selbsbeurlaubung handeln, die der AG mit einer fristlosen Kündigung beantworten kann.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html

50x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Willi Winzig
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 32x hilfreich)

Lebensfremde Gesetzgebung, aber dachte ich mir schon.
Betriebsrat ist im Entstehen, da gehts die nächsten Wochen los! Und der Punkt steht mit auf der Liste!

-----------------
""

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

http://www.das-rechtsportal.de/recht/arbeit-recht/urlaub/festlegung_urlaub :
"Wann die kostbarsten Wochen verbracht werden möchten, wird dem Arbeitgeber meist selbst mitgeteilt, indem ein Urlaubsantrag gestellt oder sich zu Jahresbeginn in eine Urlaubsliste eintragen wird.

Wendet der Arbeitgeber innerhalb von etwa vier bis sechs Wochen dagegen nichts ein, gilt der Urlaubswunsch stillschweigend als akzeptiert."

Das ist m.W. gängige Rechtsprechung.
Dazu auch:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Urlaubsregelung-__f30264.html :
"Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt" (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70 ). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches" als angemessen angesehen. "

-- Editiert hamburgerin01 am 29.12.2011 21:42

34x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2534x hilfreich)

quote:
Wendet der Arbeitgeber innerhalb von etwa vier bis sechs Wochen dagegen nichts ein, gilt der Urlaubswunsch stillschweigend als akzeptiert.


Sehr mutig diese Aussage auf dieser Internetseite, um nicht zu sagen fahrlässig.

quote:
Das ist m.W. gängige Rechtsprechung.


Quellen?
Ich würde durchaus begrüssen, wenn es so wäre. Im Augenblick bin ich da völlig anderer Meinung.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

Das LAG-Urteil hat sich durchgesetzt.
http://www.bkkgesundheit.de/index.php?id=2630 :
"...Es gibt hierzu jedoch eine gefestigte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Danach hat sogar die in den meisten Betrieben übliche Eintragung in Urlaubslisten eine gewisse Verbindlichkeit..."

-----------------
""

6x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2534x hilfreich)

Schade das der Beitrag dann mit diesem Satz weitergeht:

"Wenn eine Firma sich nicht an diese Regeln hält und die Entscheidung über einen Urlaubs-Antrag auf die lange Bank schiebt, dürfen Arbeitnehmer sich keineswegs selbst beurlauben."

Ich würde daher das LAG-Urteil aus dem Jahre 1970 nicht als Pfund einsetzen wollen.

Und auch der restlich Text geht eigentlich eher in die von mir beschriebene Richtung. Ich halte mich da lieber an hensche.de

Interessant wäre auch zu erfahren, wie die Defintion von "gewisse Verbindlichkeit" lautet. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18136 Beiträge, 6655x hilfreich)

also: mal weg vom grundsätzlichen.
wenn ich wegen einer reisebuchung gewissheit haben muss, ob der urlaub genehmigt ist, teile ich das dem AG mit, frühzeitig genug, um ggf. noch zeit für einen eilantrag ans arbeitsgericht zu haben. setzt den mut voraus, tatsächlich um sein recht zu kämpfen.

ein anderer punkt: urlaub eintragen - gut und schön. aber restlos, alle und jeden urlaubstag? so nicht, das meiste davon, ja.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

@1000kleinesachen, noch weiter unten auf der IKK-Seite steht auch, was zu tun ist, um sich abzusichern als AN:
"Gibt es keine betriebliche Interessenvertretung, so ist folgende Vorgehensweise sinnvoll: Arbeitnehmer sollten nochmals schriftlich einen zweiten Urlaubsantrag nachschieben und – auch das wiederum schriftlich – eine angemessene Frist für die Entscheidung darüber setzen. Gleichzeitig sollten sie darauf hinweisen, dass sie nach Ablauf dieser Frist von einer Genehmigung des Urlaubs ausgehen und ihre Reise buchen – jedenfalls dann, wenn ihr Arbeitgeber den Antrag nicht ablehnt. Falls der dieser sich auch daraufhin nicht meldet, können sie grundsätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen."

Wie eben gewöhnlich sonst auch bei Urlaubsanträgen.
Warum sollte das hier anders sein als üblich?

Kennst du eigentlich irgendein Urteil oder irgendeine Quelle, die deine Aussage:"Es gibt dazu... keine gefestigte Rechtsprechung." bestätigt :???:

Selbst hier lässt sich das alles nochmal nachlesen.
http://www.igbce.de/portal/binary/de.avinci.igbce.servlet.PdfGenerator/site_www.igbce.de/content/standard_article/Recht/Urlaub/edf8d26afe94e995a1c30b1035bf21ca.pdf

-- Editiert hamburgerin01 am 30.12.2011 10:00

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1841 Beiträge, 485x hilfreich)

Ich sehe es prinzipiel so wie die Hamburgerin01.

Denn der AG hat auch eine Fürsorgepflicht dem AN gegenüber. Der AN muss ausreichend früh buchen können. Reagiert der AG auf einen Urlaubsantrag nicht ausreichend schnell, verletzt er seine Fürsorgepflicht.

Eine frühe Urlaubsmeldung ist Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung. Ohne einstweilige Verfügung sollte man aber nie in den Urlaub antreten.

Wenn man entsprechend dem obigen Vorschlag vorgeangen ist, kann man im Endeffekt nicht mehr machen.

Die einstweilige Verfügung sollte man dann aber wirklich erst kurz vor dem Urlaubsantritt machen. 1-2 Wochen vorher reichen da aus, Arbeitsgerichte reagieren sehr schnell.

Trotzdem ist das eine ungünstige Situation für den AN. Da einstweilige Verfügungen u.ä. sich meist negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Eine einstweilige Verfügung gegen den AG ist daher nicht selten der Anfang vom Ende des Arbeitsverhältnisses.

Daher hat der AN immer die schlechteren Karten, solange es keine feste gesetzliche Regelung gibt, die bestimmen müsste, ab wann ein unbeantworteter Urlaubsantrag zu einer automatischen Urlaubsgewährung führt. Eine solche gesetzliche Regelung würde die einstweilge Verfügung vermeiden, da der AN und AG dann von definierten Verhältnissen ausgehen kann.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 30.12.2011 11:38

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Moin Moin zusammen

Sehr interessantes Thema

Die Ausführung der IHK macht absout Sinn.
Das was mir bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch (ich meine drei Anträge) ablehnen darf.
Danach muss er den Urlaub stattgeben.


Aber wie schaut es denn aus, wenn man einen Urlaub seit 1 Jahr gebucht hat.
Dann einen Arbeitgeber wechsel vollzieht.
Hat man dann einen Anspruch auf den Urlaub?
Da der Urlaub ja schon gebucht war bevor man in dem Unternehmen sein Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Müsste er für den Zeitraum freistelleln?

-----------------
""

6x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1841 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Müsste er für den Zeitraum freistelleln?


Nein, eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Ist aber Verhandlungssache. Da die Wartezeit von 1/2 Jahr noch nicht beim neuen AG erfüllt ist, kann man auch nur soviel Urlaub nehmen, wie man erarbeitet hat.

Ich habe aber bei meinem letzten Stellenwechsel festgestellt, dass viele AG hier recht flexibel sind. Einer hatte mir sogar angeboten, den Urlaub dann wirklich als Urlaub zu nehmen, da er mir dann so oder so bis Jahresende Urlaub gewähren muss.

Das ist aber alles Verhandlungssache und im ungünstigsten Fall muss man den Urlaub stornieren. Die Bereitschaft den Urlaub nicht anzutreten, sollte man unbedingt deutlich zeigen, andernfalls wird der potentielle AG annehmen, das dem Bewerber der Urlaub wichtiger ist als die Arbeit.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

@Monopolist:
"Das was mir bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch (ich meine drei Anträge) ablehnen darf.
Danach muss er den Urlaub stattgeben."

So eine Regel gibt es nicht. Urlaub ist zu bewilligen, wenn keine dringenden betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.



-- Editiert hamburgerin01 am 30.12.2011 12:54

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 279.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.698 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen