Antwort vom 30.12.2011 | 11:15
Von Status: Lehrling (1838 Beiträge, 478x hilfreich)
Ich sehe es prinzipiel so wie die Hamburgerin01.
Denn der AG hat auch eine Fürsorgepflicht dem AN gegenüber. Der AN muss ausreichend früh buchen können. Reagiert der AG auf einen Urlaubsantrag nicht ausreichend schnell, verletzt er seine Fürsorgepflicht.
Eine frühe Urlaubsmeldung ist Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung. Ohne einstweilige Verfügung sollte man aber nie in den Urlaub antreten.
Wenn man entsprechend dem obigen Vorschlag vorgeangen ist, kann man im Endeffekt nicht mehr machen.
Die einstweilige Verfügung sollte man dann aber wirklich erst kurz vor dem Urlaubsantritt machen. 1-2 Wochen vorher reichen da aus, Arbeitsgerichte reagieren sehr schnell.
Trotzdem ist das eine ungünstige Situation für den AN. Da einstweilige Verfügungen u.ä. sich meist negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Eine einstweilige Verfügung gegen den AG ist daher nicht selten der Anfang vom Ende des Arbeitsverhältnisses.
Daher hat der AN immer die schlechteren Karten, solange es keine feste gesetzliche Regelung gibt, die bestimmen müsste, ab wann ein unbeantworteter Urlaubsantrag zu einer automatischen Urlaubsgewährung führt. Eine solche gesetzliche Regelung würde die einstweilge Verfügung vermeiden, da der AN und AG dann von definierten Verhältnissen ausgehen kann.
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-- Editiert MitEtwasErfahrung am 30.12.2011 11:38