Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentlich, mit sofortiger Wirkung - Was genau bedeutet das?

14. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentlich, mit sofortiger Wirkung - Was genau bedeutet das?

Hallo miteinander,

ich habe folgende Frage und hoffe, mir kann hier jemand eine Antwort dazu geben:

fristlose Kündigung, hilfsweise ordentlich, mit sofortiger Wirkung

Was genau bedeutet das? Was muss ich machen? Bekomme ich trotzdem Arbeitslosengeld?
Der Grund ist wohl, dass ich mich mit meiner Vorgesetzten nicht verstanden habe (ich habe sie aber nie persönlich auf irgend eine Art angegriffen?).

Vielen Dank für eure Antworten.

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

das bedeutet, daß du sofort fristlos gekündigt bist
sollte jedoch ein gericht feststellen, daß die fristlose kündigung unwirksam wäre, wirst du zusätzlich ("hilfsweise") ordentlich gekündigt, d.h. innerhalb der vereinbarten kündigungsfrist

du solltest innerhalb von drei wochen kündigungsschutzklage einreichen
am besten mit anwalt

fristlose kündigung bedeutet 12 wochen sperre beim ALG I

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Neben der genannten Sperre wird es auch schwerer sich woanders zu bewerben. Denn aufgrund von "krummen" Tagen statt zum Beispiel 30. im Zeugnis vermuten alle Leser schwere Verfehlungen des Bewerbers und sortieren automatisch aus.
Das ist noch schlimmer als drei Monate ohne ALG1 und reduziertem Hartz4-Bezug.

Alleine deshalb sollte schon fristgerecht geklagt werden, sollte der Bock nicht allzugroß sein.
Ein "vernünftiges Zeugnis" sollte dann auch auf die Forderungsliste bei Gericht.
Wohlwollend muss es ohnehin sein.




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Heißt das, mir steht jetzt 3 Monate lang nur hartz 4 zu?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Abend

Hier steht vorerst die Frage wie lange Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit bzw.Kündigung gearbeitet haben?
Weitere Informationen finden Sie bei www.Arbeitsagentur.de
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der Fall.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
Sie müssen arbeitslos sein.
Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Melden Sie sich SOFORT bei der Arbeitsagentur, mit Ihrer Kündigung!

-- Editiert am 14.02.2010 20:56

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war für 3 1/4 Jahre in Beschäftigung

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Schauen Sie bitte auf die Seite der Arbeitsagentur, dort finden Sie alle für Sie wichtigen Informationen.Bleiben Sie ganz ruhig und machen sich nicht gleich verrückt.Das Leben geht weiter!
Ich rate Ihnen dringend zu einer Kündigungsschutzklage, die Frist beträgt dafür 3 Wochen, nach Erhalt der Kündigung

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info.
Können Sie mir vielleicht doch sagen, ob das heißt, dass mir jetzt 3 Monate lang nur Hartz 4 zusteht? Danke!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)


Bei einer fristlosen Kündigung geht die Arbeitsagentur davon aus, dass Sie den Verlust Ihres Arbeitsplatzes selber verursacht haben.
Das führt regelhaft zu einer Sperre des AlgI.
Bis das gerichtlich geklärt ist,wird die AfA wohl nicht zahlen und Sie haben nur Anspruch auf den verminderten AlgII-Satz.

-----------------
" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Frage hätte ich noch, müssen nicht vor einer fristlosen Kündigung Abmahnungen ausgesprochen werden?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Nein, nicht grundsätzlich! Ist ja auch logisch, wenn ein Arbeitnehmer zum Arbeitgeber sagt: " Ich bring dich um, wenn ich dich wiedersehe..."
dann kann der AG ja schlecht verpflichtet werden, die Wiedersehen abzuwarten :devil:

Ansonsten gilt zur außerordentlichen Kündigung:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html

-----------------
" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Um Gottes Willen, nein. Mir wurde gesagt, mein Verhalten sei nicht mehr tragbar.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Bisher wissen wir nicht, was es für ein Verhalten gewesen sein soll. Wieviel Mitarbeiter hat der Betrieb, Gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Was ist nicht tragbar?

Leider stochern wir hier im dunkeln.

Hier zwei Beispiele:

Wenn ein AN vom AG quasi Urlaub erpresst, in dem er sagt, dass er - wenn er den Urlaub nicht genehmigt bekommt - krank wird, ist diese Verhalten nicht hinnehmbar und kann eine fristlose Kündigung begründen.

In diesem Fall musste der AN schon vorher davon ausgehen, dass diese Verhaltensweise nicht erlaubt ist.

Daher wäre in einem solchen Fall eine Abmahnung nicht erforderlich.


Wenn ein AN jedoch häufig zu spät kommt, kann es durchaus sein, dass der AG dieses Verhalten toleriert, weil der AN dafür länger in der Arbeit bleibt. Wenn der AG dieses Verhalten nicht wünscht, muss er den AN vorher abmahnen.


Dies sind hier nur zwei Beispiele, damit sie vieleicht ihr vermeintliches Fehlverhalten besser eingruppieren können.


Eine fristlose Kdg. ist selten erfolgreich und wenn der AG nicht abgemahnt hat ist auch eine orfdentliche selten rechtens.

Im Endeffekt dient eine fristlose dazu der Kündigung mehr Nachdruck zu geben, der AG sagt quasi "Ich will mit Dir nicht mehr arbeiten". In seltenen Fällen ist dies Kündigung rechtens.

Wenn Sie klagen, wird es innerhalb von ca. 4 Wochen nach Einreichung der Klage zu einer Güteverhandlung kommen. Dort wird versucht eine gütige Einigung zu erreichen.

Je nach dem, wie der AG seine rechtlichen Chancen sieht, wird er eine mehr oder weniger hohe Abfindung anbieten. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass bei einer Einigung der AG nicht auf der fristlosen Kdg. beharrt.

Kommte es nicht zu einer Einigung, bestimmt der Richter Termine für die Schriftsätze und eine Verhandlung erfolgt dann vielleicht erst in einem 1/2 Jahr.

Wenn der AN insgesamt obsiegt, muss der AG den zurückbehaltenen Lohn nachzahlen und den AN weiterbeschäftigen. Wird festgestellt, dass die fristlose unwirksam ist und die ordentliche wirksam, muss der AG das Gehalt bis zur ordentlichen Kündigungszeitpunkt nachzahlen.

Anwaltliche Beratung ist hier jedoch notwendig. Evtl. kann man Prozesskostenhilfe beantragen.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 14.02.2010 23:25

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Betrieb beschäftigt ca. 40 Mitarbeiter und ich war dort 18 Monate beschäftigt.

Mit meinem Verhalten meinte meine Vorgesetzt wohl, dass ich nur noch auf beruflicher Ebene mit ihr kommuniziert habe, Privatgespräche etc. habe ich vermieden bzw. habe ich mich solchen Gesprächen oder Diskussionen nicht mehr angeschlossen.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Ziemlich schwache Begründung. Da muss noch was anderes hinterstecken. Ist ja noch nicht mal bei weitem abmahnwürdig.
An der fristgerechten Klage wirst Du nicht vorbeikommen. Die Sozialgesetzgebung lässt keine andere vernünftige Option.
Theoretisch braucht es keinen Anwalt, sondern nur eine Niederschrift bei den Rechtspflegern am Arbeitsgericht. Wäre hier aber dringend zu empfehlen, einen Profi mit ins Boot zu nehmen.





-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Emil33
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich denn bereits beim einreichen der Klage einen Anwalt mitbringen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Juergen703
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 71x hilfreich)

du brauchst keinen Anwalt.

Beim Einreichen und Formulierung der Klage wird dir die Angestellte beim Arbeitsgericht helfen.

-----------------
"Jürgen"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.880 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen