Fristlose Kündigung? Abmahnung nicht ausreichend?

27. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Belzebub85
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung? Abmahnung nicht ausreichend?

Guten Morgen an alle!

Ich habe da mal eine Frage und zwar arbeite ich in ein inbound Call Center wo es um Systemtechnische Probleme geht und wir sie lösen. Wir benutzen auch ein Email Programm wo wir unsere Kunden direkt anschreiben können bzw. dies auch unter Kollegen Privat gebrauchen. Da wir in unserer Abteilung immer mehr "Services" telefonieren ist die Stimmung dementsprechend gedrückt und es kommt dann schon mal vor das wir uns sogenannte spaß E-Mail privat zusenden. Nun ist mein Kollegen gestern etwas schlimmes passiert. Er bekam eine sogenannte spaß E-Mail (Betreff hieß: Motivation Multiskill bis zum Ende" und als text: Ich hab da mal ein blick in die Glaskugel geworfen :) und darunter war ein bild mit ein altes Krankenhausbett und ein Laptop daneben) und antwortet darauf, allerdings nimmt er nicht die Person die dies geschickt als Empfangsperson sondern einen Verteiler der alle Personen eines bestimmten Services anschreibt. Nun kam prompt die Reaktion von den Personen die darüber nicht sehr erfreut waren. Folge: er wurde bis auf weiteres beurlaubt! Nun mein frage kann man ihn dadurch fristlos kündigen, bzw. würde eine Abmahnung nicht ausreichend sein und wenn wir als Abteilung einen Brief an die Geschäftsführung verfassen würde dies was bringen? Bzw. könnte man was dagenen tun?

Vielen Dank für Eure Hilfe




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 641x hilfreich)

kommt drauf an:
Was steht im Arbeitsvertrag zur privaten Nutzung der Hard und Software?
Was steht in der Dienstvereinbarung u.d.gl?



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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1302x hilfreich)

Eine fristlose Kündigung bedeutet, wenn nach Abwägung der Interessen von AG und AN man zum Ergebnis kommt, dass die Weiterbeschäftigung für den AG unzumutbar ist.

Dies ist hier nicht der Fall. Mehr als eine Abmahnung kann rechtmäßig nicht ausgesprochen werden (wobei man sich auch hier gegebenenfalls über die Rechtmäßigkeit streiten kann).

Eine fristlose Kündigung wäre aber vollkommen überzogen und würde einer Interessenabwägung nicht zu Gunsten des AG standhalten.





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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2015x hilfreich)

//// .... und antwortet darauf

das entscheidende verschweigst du: was genau hat er geschrieben? wohl eher nicht 'ich verbitte mir soche emails'. vielleicht ja eine schmähung / beschimpfung / beleidigung der geschäftsleitung. oder doch eine eher sachliche kritik?

wenn hier also nicht die glaskugel bemüht worden soll: bitte butter bei die fische!

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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