Fristlose Kündigung - Einschreiben mit Rückschein

21. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)
Fristlose Kündigung - Einschreiben mit Rückschein

Hallo,

ich habe eine fristlose Kündigung per Post erhalten (Einschreiben ohne Rückschein), meine Adresse ist allerdings falsch geschrieben.
Kann ich einfach den Brief zurückschicken?

Danke und Gruß

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Frank L
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 35x hilfreich)

Und was willst du damit erreichen? Damit du später sagen kannst du hast den Brief nicht bekommen?????????
:bang:

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Mal davon abgesehen, dass das Schreiben fehlerhaft und die Kündigung unberechtigt ist (klagen werde ich ohnehin), meine Frage war: muss nicht eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

möglicherweise war auch in dem brief nix drinnen, das heißt ein lehrer umschlag. Bei firma anrufen ob gekündigt wurde und dann klage erheben. bis die firma gerafft hat das nix drin war ist die 14tagesfrist rum, dann wäre nur noch eine ordentliche möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Geht nicht, der Chef ist hysterisch.
Er hat schon ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht am Hals mit meiner Vorgängerin.
Kann ich den Brief einfach wegwerfen oder mit dem Vermerk Empfänger unbekannt / Adresse unbekannt bei der Post abgeben? dann muss er die Kündigung noch einmal schicken.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@andreas.hauser

sollte es sich um einen 'lehrer umschlag'gehandelt haben, war der pädagoge wohl ummantelt :grins:
ein umschlag kann zwar nicht lehrhaft, aber leer sein.

@berliner

nein, eine kündigung muss lediglich in der schriftform erfolgen. ob nun einschreiben x oder y oder ob er ihn selbst in deinen kasten wirft, ist dabei egal, wenn der ag den zugang beweisen kann.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Es bleibt im Übrigen natürlich dabei, dass nur bestätigt wird, dass ein Brief eingeworfen wurde. WAS für ein Brief, bleibt offen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az.: 21 Ca 2762/01 ). Demnach bleibt eine Kündigung ungültig, wenn das Schreiben nicht zugestellt werden kann und der Empfänger es bei der Post nicht abholt.

Der hinterlassene Benachrichtigungszettel sei kein Beweis für eine Zustellung, da daraus der Inhalt des Schreibens nicht hervorgehe, heißt es weiter. Eine Kündigung per Einschreiben sei erst dann gültig, wenn der Brief tatsächlich zugestellt oder bei der Post abgeholt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
berliner01
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Letzte Frage: kriege ich jetzt eine Sperre (12 Wochen) vom Arbeitsamt, oder wartet das Amt auf das Urteil des Arbeitsgerichts?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

quote:
Kann ich den Brief einfach wegwerfen oder mit dem Vermerk Empfänger unbekannt / Adresse unbekannt bei der Post abgeben? dann muss er die Kündigung noch einmal schicken.


Was willst du damit erreichen? Du willst doch eh klagen. Das Risiko wäre mir zu hoch, die Kündigung einfach nicht empfangen zu haben. Denn wenn der AG mit der nächsten Zustellung *bummelt*, ist die 3-wöchige Klagefrist um, und die erste Kündigung wird u.U. wirksam!







-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?
"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen