Hallo,
mich würde interessieren, ob eine fristlose Kündigung während einer Insolvenz in Eigenverwaltung (Beschluss ist seit 2 Wochen da) zulässig ist?
Der MA ist seit knapp 2 Jahren im Unternehmen. "Interner Grund": der AN hat psychische Probleme und hat sich länger krankschreiben lassen. Es wird spekuliert dass auf jede AU eine weitere folgt. Daher will die GF die Reißleine ziehen und fristlos kündigen.
Freue mich auf eure Infos dazu.
Fristlose Kündigung MA bei Insolvenz
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Für die 'Fristlose' sehe ich keinerlei Anhaltspunkt: nicht wegen der Insolvenz, nicht wegen der AU.
Das wird deutlich, wenn man sich Ziel und Zweck einer 'Fristlosen' vergegenwärtigt: die Zusammenarbeit mit dem MA muss ' von jetzt auf gleich ' unzumutbar sein; dazu braucht es einen schwerwiegenden Grund, in aller Regel aus dem Verhaltensbereich des AN.
Reguläre Kündigung ob langer oder häufiger Fehlzeiten ist denkbar, aber auch nicht so ganz einfach.
ZitatEs wird spekuliert dass auf jede AU eine weitere folgt. :
Na dann bezieht er ja nach spätestens 6 Wochen Krankengeld?
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ZitatNa dann bezieht er ja nach spätestens 6 Wochen Krankengeld? :
Und wofür soll diese tolle Erkenntnis gut sein?
Zitatob eine fristlose Kündigung während einer Insolvenz in Eigenverwaltung (Beschluss ist seit 2 Wochen da) zulässig ist? :
Ja.
ZitatEs wird spekuliert :
Irgendwelche nebulöse Befürchtungen sind irrelevant, sollte das Ganze vor Gericht landen und der Arbeitnehmer sich angemessen verteidigen.
ZitatZitat (von farbenfrohxx): :
ob eine fristlose Kündigung während einer Insolvenz in Eigenverwaltung (Beschluss ist seit 2 Wochen da) zulässig ist?
Ja.
Auf welcher Grundlage denn?
ZitatAuf welcher Grundlage denn? :
Auf dieser hier ->
Zitatdie Zusammenarbeit mit dem MA muss ' von jetzt auf gleich ' unzumutbar sein :
Welche weit und breit nicht zu erkennen ist.
Auf Deinen Fall bezogen also, nein.
Im Augenblick kostet der arbeitsunfähige Mitarbeiter gar nichts. Und gerade eine krankheitsbedingte Kündigung erfordert eine sorgfältige Vorbereitung; ist zwar möglich, aber mit Sicherheit nicht fristlos. Insolvenzen fallen nicht plötzlich vom Himmel. Man muss eine Personalreduzierung also professionell und sozialverträglich vorbereiten. Insoweit scheint man ja unbelastet von jedweder Fachkenntnis zu sein. Das geht schief und wird teuer. Geschäftssanierung durch Verursachung weiterer vermeidbarer Kosten. Klasse Konzept.
wirdwerden
Nachtrag: natürlich kann man fristlos kündigen. Kann man immer, auch ganz oft hintereinander tun. Die Frage ist doch nur, ob so eine Kündigung erfolgreich sein kann. Und da hab ich so meine Zweifel.
wirdwerden
ZitatIm Augenblick kostet der arbeitsunfähige Mitarbeiter gar nichts. :
Diese pauschale Aussage regt mich auf.
Nur weil der AN aus der Lohnfortzahlung fällt, bedeutet das nicht, dass er nichts kostet.
Glauben die Leute, die das verbreiten, dass AN nur zur Deko in Betrieben rumlaufen?
@spatenklopper
... dann reg dich mal wieder ab. Das ist doch nicht das Thema - bzw. führt die Erregung über so eine Bemerkung weg vom Anliegen; die Frage war und ist, ob längere AUB und/oder Insolvenz zur 'Fristlosen' berechtigen.
Zitatb eine fristlose Kündigung während einer Insolvenz in Eigenverwaltung (Beschluss ist seit 2 Wochen da) zulässig ist? :
Bei der Eigenverwaltung kann der insolvente Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin Kündigungen aussprechen, es sei denn, dass Insolvenzgericht hat auf Antrag der Gläubigerversammlung für bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigungen) die Zustimmung des Sachwalters angeordnet. Das wäre aber sehr ungewöhnlich, da Sinn und Zweck der Insolvenz in Eigenverwaltung gerade die Sanierung und Fortführung des Betriebs ist, was in der Regel auch mit der vereinfachten Kündigung von Arbeitnehmern erreicht werden soll.
Allerdings braucht es auch in der Insolvenz einen Kündigungsgrund. Eine Kündigung lediglich wegen der Insolvenz ist nicht zulässig, erst Recht nicht die fristlose Kündigung.
Nach dem hier geschilderten Sachverhalt scheinen mir keine ausreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung vorzuliegen.
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