Sehr geehrte Damen und Herren, da ich aktuell noch nicht vollständig Geimpft bin und die 3G Regel am Arbeitsplatz herrscht welche mich vor täglichen Problemen stellt vor Arbeitsbeginn einen gültiges Testergebnis vorzulegen, habe ich meinen Arbeitgeber gebeten er müsse mich bis zur Vollständigkeit des Impfstatuses freistellen oder falls dieses nicht tragbar wäre Kündigen. Nun hat er mich fristlos gekündigt und mir wurde nahegelgt mich dagegen zu wehren, würde das überhaupt Sinn machen und würde das eine Sperre durch das Arbeitsamt rechtfertigen.
Kündigung: Zitat "hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Die Gründe sind bekannt und beziehen sich auf die vorliegende Arbeitsunfähigkeit, sowie auf die dennoch umfangreich ausgeübte Nebentätigkeit" wobei ich keine Nebentätigkeit ausübe und mich daher frage worauf sich das bezieht.
Laut einigen Aussagen aus dem Umfeld ist diese Kündigung nicht rechtens, wie würder Sie das sehen.
Fristlose Kündigung Testpflicht
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Zitatwelche mich vor täglichen Problemen stellt vor Arbeitsbeginn einen gültiges Testergebnis vorzulegen, habe ich meinen Arbeitgeber gebeten er müsse mich bis zur Vollständigkeit des Impfstatuses freistellen oder falls dieses nicht tragbar wäre Kündigen. :
Also ein selbstgewähltes Schicksal.
Der Test ist doch 24 Stunden gültig. Und wenn man es direkt vor Arbeitsbeginn nicht schafft, dann halt am Abrnd vorher oder wie auch immer.
Du kriegst das Testenlassen nicht auf die Reihe und forderst, dass der AG dich bis zum Vollimpfschutz freistellt. Hast du wenigstens angeboten unentgeltlich freigestellt zu werden oder wolltest du bezahlt werden? Du hättest sicher auch Urlaub nehmen können.
Der AG hat sich für eine Kündigung entschieden. Die dürfte wohl verhaltensbedingt sein ,da du selber dafür verantwortlich bist, dass du deine Arbeit dem AG (vorübergehend) nicht mehr anbieten kannst.
Eine Sperre beim JC wirst du evtl. bekommen, die kannst du umgehen ,wenn du gegen die Kündigung Klage einreichst. Allerdings sehe ich da eher geringe Chancen auf eine Wiedereinstellung, wenn dein AG nachweisen kann vor welche Möglichkeiten du ihn gestellt hast
Das kann eigentlich nur im ganz nahen Umfeld des Arbeitsgerichtes (hier RichterIn) entschieden werden.ZitatLaut einigen Aussagen aus dem Umfeld ist diese Kündigung nicht rechtens, :
Dazu müsstest du Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der K. beim Arbeitsgericht erheben.
Das können wir nicht wissen. Ist evtl. nicht relevant.Zitatund mich daher frage worauf sich das bezieht. :
Eine verhaltensbedingte K. zieht iaR eine Sperrzeit von 12 Wochen nach sich. Die kann man nicht umgehen, man kann höchstens dann, wenn sie eintritt, Widerspruch dagegen erheben.Zitatwürde das überhaupt Sinn machen und würde das eine Sperre durch das Arbeitsamt rechtfertigen. :
Je nachdem, wie und wann das Arbeitsgericht entscheidet/beschließt/vergleicht... könnte die Sperrzeit für ALG1 aufgehoben werden. Dann würde ALG 1 nachgezahlt
Den wichtigen Grund für die Sperrzeit sucht sich die Arbeitsagentur---
Zu unterscheiden ist: Arbeitsamt/Arbeitsagentur mit Sperrzeit nach §159 (1,1.)SGB III ---> für ALG 1
oder
Jobcenter mit Sanktion nach § 31 ff SGB II.---> für ALG 2
Ohne dem Gericht vorgreifen zu wollen--- ich halte die K für gerechtfertigt. Du hast dem AG quasi in den Mund gelegt, was er tun möge. Das war hochgradig leichtsinnig.Zitatwie würder Sie das sehen. :
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Zitat..ich halte die K für gerechtfertigt. :
Richtig, aber keine fristlose unter Angabe von erfundenen Gründen.
Bei meinen aktuellen Arbeitszeiten war eine Testung am Abend unmöglich und in der Früh ist der andrang so enorm an den Teststaionen das eine Wartezeit von 2 Stunden und mehr in anspruch genommen werden musste, was zu Verspätungen führte. Stellen Sie sich vor Sie arbeiten von 11.00 - 20.30 sind dann um 21.00 Zuhause, kochen, essen, duschen usw. Sind dann um 24.00Uhr im Bett und schlafen Ihre 8 Stunden, machen sich fertig und verlassen um ca 9 Uhr ihr Haus um sich testen zulassen, stehen 2 Stunden an + 20min Testzeit und haben dann noch einen Arbeitsweg von 30 Minuten das eine tägliche torture.ZitatDer Test ist doch 24 Stunden gültig. Und wenn man es direkt vor Arbeitsbeginn nicht schafft, dann halt am Abrnd vorher oder wie auch immer. :
Natürlich habe ich Ihn um eine unentgeltliche Freistellung gebeten, alles andere würde keinen Sinn machen.Zitatunentgeltlich freigestellt :
Dann werde ich abwarten wie das Arbeitsamt/Arbeitsagentur entscheidet. DankeZitatOhne dem Gericht vorgreifen zu wollen--- ich halte die K für gerechtfertigt. Du hast dem AG quasi in den Mund gelegt, was er tun möge. Das war hochgradig leichtsinnig. :
Genau darum geht es mir! Die Kündigung mag gerechtfertigt sein aber eine fristlose kündigung unter diesem Vorwand, da bin ich mir nicht sicherZitatRichtig, aber keine fristlose unter Angabe von erfundenen Gründen. :
Na, dann klagen Sie doch - wenn Sie das jetzt umgehend machen, haben Sie schon im Januar, spätestens im Februar den Gütetermin und können Sie da mit Ihrem AG auf einen netten Vergleich einigen, etwa die Umwandlung der fristlosen in eine fristgerechte Kündigung.
ZitatDann werde ich abwarten wie das Arbeitsamt/Arbeitsagentur entscheidet. :
Die Entscheidung ist eigentlich bereits klar, es wird eine Sperrzeit verhängt.
Ihr Ziel sollte es nun sein, die fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt zu bekommen, bedeutet im Klartext ab zum Arbeitsgericht.
Dann kann es nur das Gericht sicher entscheiden. Ob man auf eine fristgerechte ordentliche Kündigung kommt, weiß man hier und jetzt nicht.ZitatDie Kündigung mag gerechtfertigt sein aber eine fristlose kündigung unter diesem Vorwand, da bin ich mir nicht sicher :
Bist du bescheinigt arbeitsunfähig?---Das hatte ich oben leider ignoriert. Wer eine AU-Bescheinigung beim AG vorlegt, ist grundsätzlich aus jeder Freistellung oder Kündigung raus... Der ist als AN nur mal arbeitsunfähig=krankgeschrieben.
Du müsstest dazu aber 2 Dinge tun: A) Dich jetzt arbeitsuchend und arbeitslos melden.ZitatDann werde ich abwarten wie das Arbeitsamt/Arbeitsagentur entscheidet. :
B) innerhalb von 3 Wochen KS-Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Falls dein AG einen Betrieb mit > 10 Mitarbeitern führt.
Ich meine: Eine vor Gericht oder auch außergerichtlich abgeänderte ---ordentliche fristgerechte K.--- würde auch die Sperrzeit
Die wichtigen Gründe der Arbeitsagentur , die GEGEN eine Sperrzeit sprechen würden, findest du hier ab Seite 15
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
Ich meine: Eine vor Gericht oder auch außergerichtlich abgeänderte ---ordentliche fristgerechte K.--- würde auch die Sperrzeit "die Sperrzeit aus der Welt schaffen", meinte Anami vermutlich.
ZitatWer eine AU-Bescheinigung beim AG vorlegt, ist grundsätzlich aus jeder Freistellung oder Kündigung raus... :
@anami: Willst du sagen, dass während einer AU Kündigung nicht möglich sei?

-- Editiert von blaubär+ am 14.12.2021 14:26
Das verstehe ich nicht, bitte erkläre, wie du das meinst.ZitatWer eine AU-Bescheinigung beim AG vorlegt, ist grundsätzlich aus jeder Freistellung oder Kündigung raus... Der ist als AN nur mal arbeitsunfähig=krankgeschrieben. :
ZitatNa, dann klagen Sie doch - wenn Sie das jetzt umgehend machen, haben Sie schon im Januar, spätestens im Februar den Gütetermin und können Sie da mit Ihrem AG auf einen netten Vergleich einigen, etwa die Umwandlung der fristlosen in eine fristgerechte Kündigung. :
Dieser Grund reicht aus um eine Berechtigte klage einzureichen?
Nein! bin in der Zeit nicht Arbeitsunfähig gewesen.ZitatBist du bescheinigt arbeitsunfähig?---Das hatte ich oben leider ignoriert. Wer eine AU-Bescheinigung beim AG vorlegt, ist grundsätzlich aus jeder Freistellung oder Kündigung raus... Der ist als AN nur mal arbeitsunfähig=krankgeschrieben. :
ZitatDu müsstest dazu aber 2 Dinge tun: A) Dich jetzt arbeitsuchend und arbeitslos melden. :
B) innerhalb von 3 Wochen KS-Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Falls dein AG einen Betrieb mit > 10 Mitarbeitern führt.
Arbeitssuchend bzw. arbeitslos bin ich schon gemeldet.
Ich Zitiere mal die Kündigung
"Betreff außerordentliche fristlose Kündigung"
Sehr geehrter Herr ...,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Das Arbeitsverhältnis endet somit am 09.12.2021.
Höchst vorsorglich und hilfsweise gilt diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Die Gründe sind bekannt und beziehen sich auf die vorliegende Arbeitsunfähigkeit, sowie auf die dennoch umfangreich ausgeübte Nebentätigkeit.
Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute..."
In diesem schreiben ist die rede von Firstlos und ordentlich was Sie wie oben gesagt haben anzustreben wäre. Ich werde darauß nicht wirklich schlau
Sorry, was verschluckt. ... aber nein.Zitatdie Sperrzeit aus der Welt schaffen", meinte Anami vermutlich. :
Eine ordentliche fristgerechte Kündigung würde die Sperrzeit vermutlich nicht aus der Welt schaffen.
Grundsätzlich kann ein AN nur wegen einer bescheinigten AU nicht gekündigt werden. Wie immer kommts drauf an.
Vielleicht erklärt der TE noch, ob und wann er arbeitsunfähig war/ist.
Die Bitte des AN um Freistellung passt ja sonst irgendwie nicht so recht ins Bild.
Dieser Grund reicht aus um eine Berechtigte klage einzureichen? Ja, natürlich.
Höchst vorsorglich und hilfsweise gilt diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Wie lange arbeiten Sie denn da schon? Dann könnte man mal den nächstzulässigen Termin errechnen...
Ich war zu keiner Zeit arbeitsunfähig.ZitatGrundsätzlich kann ein AN nur wegen einer bescheinigten AU nicht gekündigt werden. Wie immer kommts drauf an. :
Vielleicht erklärt der TE noch, ob und wann er arbeitsunfähig war/ist.
Habe meinen Arbeitgeber um Freistellung gebeten wegen des täglichen Stress der Testungen und den daraus resultierenden psychischen Überforderung.ZitatDie Bitte des AN um Freistellung passt ja sonst irgendwie nicht so recht ins Bild. :
seit dem 01.09.2019ZitatWie lange arbeiten Sie denn da schon? Dann könnte man mal den nächstzulässigen Termin errechnen... :
Wie oft bist Du denn zu spät gekommen und um wieviel zu spät? Hast Du auch komplett gefehlt?
Hast Du deswegen eine Abmahnung erhalten?
Ich halte übrigens weder die fristlose noch die fristgerechte Kündigung für wirksam, denn schließlich sind die Gründe laut Sachverhalt frei erfunden.
ZitatDie Gründe sind bekannt :
Bereits das wäre ein Grund dagegen zu klagen.
Von den erfundenen Gründen mal ganz angesehen.
seit dem 01.09.2019 Okay - da wäre eine fristgerechte Kündigung zum 31.01.2022 (1 Monat zum Monatsende) zulässig.
ZitatWie oft bist Du denn zu spät gekommen und um wieviel zu spät? Hast Du auch komplett gefehlt? :
Zwei aufeinander folgende Tage bin ich ca 30-45min zuspät gekommen. Eine Abmahnung gab es nie! Komplett gefehlt 5 Tage ab dem Zeitpunkt meiner Bitte der Freistellung, danach erfolgte besagte Kündigung.
Okay, danke für ihre Einschätzung. Werde mich diesbezüglich morgen mal an das Arbeitsgericht wenden und sehen was da geraten wird.ZitatBereits das wäre ein Grund dagegen zu klagen. :
Von den erfundenen Gründen mal ganz angesehen.
das bedeutet, dieses Kündigungsschreiben ist gar nicht wirksam durch all die genannten Gründe auch wenn die Kündigung gerechtfertigt ist, verstehe ich das richtigZitatseit dem 01.09.2019 Okay - da wäre eine fristgerechte Kündigung zum 31.01.2022 (1 Monat zum Monatsende) zulässig. :
Zitatdas bedeutet, dieses Kündigungsschreiben ist gar nicht wirksam durch all die genannten Gründe auch wenn die Kündigung gerechtfertigt ist, verstehe ich das richtig :
Doch, die Kündigung ist derzeit wirksam, sonst müsste man ja nicht vor dem Gericht dagegen klagen,
Wenn gegen die Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen geklagt wird, dann kann man übrigens nichts mehr dagegen machen.
ZitatIch war zu keiner Zeit arbeitsunfähig. :
ZitatKomplett gefehlt 5 Tage ab dem Zeitpunkt meiner Bitte der Freistellung, :
Wie bitte? Verstehe ich das richtig? Du bist also einfach von der Arbeit ferngeblieben?
Also Arbeitsverweigerung.ZitatKomplett gefehlt 5 Tage ab dem Zeitpunkt meiner Bitte der Freistellung, danach erfolgte besagte Kündigung. :
Hier mal ein - für mich vergleichbares - Urteil:
https://www.wz.de/nrw/kuendigung-wegen-corona-test-verweigerung-arbeitsgericht_aid-64512173
Ist zwar nur ein Arbeitsgerichtsurteil...
Werde mich diesbezüglich morgen mal an das Arbeitsgericht wenden und sehen was da geraten wird. Die werden Ihnen überhaupt nichts raten - das ist keine Rechtsberatungsstelle. Man wird Ihnen folglich empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Und da muss ich Sie gleich warnen - seine Anwaltskosten trägt man im Arbeitsgerichtsverfahren selber, und zwar auch dann, wenn man gewinnt.
Wenn gegen die Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen geklagt wird, dann kann man übrigens nichts mehr dagegen machen. So ist es.
Ich staune immer wieder. Da bleibt man einfach mal so von seiner Arbeitsstelle weg, weil man meint, auf seinen Schönheitsschlaf von 8 Stunden nicht verzichten zu können. Keine Ahnung, wie viele Arbeitnehmer überhaupt auf 8 Stunden kommen. Muss ja auch nicht sein. Und wenn man selbst nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen für seinen Job zu schaffen, dann ist das einem selbst zuzurechnen. Ob die Unfähigkeit, seinen Test vor 11.00 Uhr in der Früh zu organisieren und als Folge davon einfach wegzubleiben als Begründung für eine fristlose Kündigung langt, das wird das Gericht entscheiden müssen.
Ich hatte vor etlichen Jahren mal einen Mitarbeiter, der stellte sich förmlich schriftlich wegen vermeintlicher unhaltbarer Zustände selbst von der Arbeit frei. Das langte dem Arbeitsgericht für die fristlose Kündigung aus.
wirdwerden
1. Lese ich da noch nichts von einem Urteil.ZitatIst zwar nur ein Arbeitsgerichtsurteil... :
2. Ist es mit Deinem Sachverhalt nicht vergleichbar.
3. Du bist einfach der Arbeit ferngeblieben.
Du bist einfach der Arbeit ferngeblieben. Nö - hogwärts ist nicht der TE, insofern ist es nicht "sein Fall" und seiner Arbeit bleibt er vermutlich auch nicht fern...
Wobei man auch erwähnen sollte, dass ein Anwalt zunächst einmal gar nicht nötig ist. Die Klage formuliert der Rechtspfleger beim AG für den Kläger und ohne Anwalt fallen zunächst einmal auch keine Kosten an.ZitatMan wird Ihnen folglich empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. :
Wobei man auch erwähnen sollte, dass ein Anwalt zunächst einmal gar nicht nötig ist. Die Klage formuliert der Rechtspfleger beim AG für den Kläger und ohne Anwalt fallen zunächst einmal auch keine Kosten an. Ist alles richtig - nur kann der TE da nicht ankommen und fragen "Soll ich klagen?", wie er sich das offenbar vorstellt...
Stimmt, hab mich verwirren lassen.ZitatNö - hogwärts ist nicht der TE, insofern ist es nicht "sein Fall" und seiner Arbeit bleibt er vermutlich auch nicht fern... :
Bleibt nur die Aussage: Es ist kein Urteil und der Fall hat mit dem Sachverhalt hier nichts zu tun.
-- Editiert von bostonxl am 15.12.2021 17:12
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