Hallo
AN-A hat bei einen Unternehmen 10 Monate gearbeitet, der AG-B hat für das erste halbe Jahr eine Förderung von der Agentur erhalten.
Nun hat AN-A ohne vorherige Ankündigung am 01.02.19 per Einschreiben eine fristlose Kündigung zum 31.01.19 "aus betrieblichen Gründen" erhalten.
AN-A fordert nun für die Agentur eine Arbeitsbescheinigung vom AG-B an, diese wird direkt an die Agentur geschickt, allerdings hat AG-B hier dann geschrieben das die Kündigung aufgrund eines Fehlverhalten ausgestellt wurde desweiteren hatte AG-B in der Arbeitsbescheinigung mitgeteilt das hierzu am 15.01.19 eine mündliche Abmahnung
erteilt wurde. Der AN-A weiß aber absolut nichts von einer Abmahnung oder irgendwelcher Fehlverhalten.
1. Kann AN-A nun vom ehemaligen AG-B eine bekanntgabe des angeblichen Fehlverhalten was zur Abmahnung und zur Kündigung führte verlangen...?
2. Hat AN-A eine Anspruch auf bekanntgabe von Zeugen die bei der mündlichen Abmahnung dabei waren...?
3. Was ist mit der Kündigung "aus betrieblichen Gründen"...?
Fristlose Kündigung aus betrieblichen Gründen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat1. Kann AN-A nun vom ehemaligen AG-B eine bekanntgabe des angeblichen Fehlverhalten was zur Abmahnung und zur Kündigung führte verlangen...? :
Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.
Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Zitat2. Hat AN-A eine Anspruch auf bekanntgabe von Zeugen die bei der mündlichen Abmahnung dabei waren...? :
Nein.
Zitat3. Was ist mit der Kündigung "aus betrieblichen Gründen"...? :
Die dürfte rechtswidrig sein. Falls man aber innerhalb der 3 wöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, wird man nichts mehr machen können.
Zitatallerdings hat AG-B hier dann geschrieben das die Kündigung aufgrund eines Fehlverhalten ausgestellt wurde :
Als erstes würde ich dann dem Amt mal die Kündigung zeigen in der "aus betrieblichen Gründen" steht, um die Falschangabe korrigieren zu lassen.
Wenn das dem Amt nicht reicht, sollte man über gerichtliche Schritte nachdenken.
Nach einer Kündigung hat jeder Arbeitnehmer selbstverständlich Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe mitgeteilt werden, sobald er diese anfordert.
Fristlose Kündigung aus betrieblichem Grund, was soll den das sein? Der Arbeitnehmer hat sich nicht gegen die fristlose Kündigung gewehrt?
Hier ist jetzt mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes zu rechnen, da die Kündigung selbst verschuldet ist. Sonst hätte sich der Arbeitnehmer ja innerhalb der Kündigungsfrist gewehrt und beim Arbeitsgericht geklagt.
Was hat denn die Agentur für Arbeit gesagt, als der AN sich dort aufgrund der Kündigung gemeldet hat?
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HarryvanSell:
"Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0."
Wie was keine Rechtsgrundlage?
BGB §626 Absatz 2, da steht ja nu, dass man Anspruch auf schriftliche Mitteilung der Gründe hat.
ZitatBGB §626 Absatz 2, da steht ja nu, :
"Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" als Überschrift und nicht "Fristlose Kündigung aus betrieblichem Grund".
So, und da es gar keine Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gab, ist auch § 626 BGB nicht anwendbar.
/// ... Kündigung zum 31.01.19
Wirklich rückwirkend?
Wir haben nun mittlerweile Anfang März - die Kündigung stammt vom 1. Februar (offenbar Zugang beim AN) und dann auch noch rückwirkend. Dann sind/wären die drei Wochen um, so dass K-Schutzklage nicht mehr infrage kommt und die Kündigung gilt - egal wie falsch sie ist. Somit erübrigt sich auch die Erörterung der Fragen.
Allerdings dürfte es sich, wenn ich die Infos richtig interpretiere, um einen Kleinbetrieb handeln, in dem Kündigungen auch ohne Angabe von Gründen leicht möglich sind. Gleichwohl wäre eine Klage gegen die Fristlose wirklich angeraten (gewesen).
-- Editiert von blaubär+ am 03.03.2019 08:04
Das kann und sollte nicht der AN-A machen. Die Agentur wird das selber tun gem. § 312 SGB IIIZitatAN-A fordert nun für die Agentur eine Arbeitsbescheinigung vom AG-B an :
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/312.html
Der AG hat es schon getan.
Ich frage mich, woher hat der AN Kenntnis vom Inhalt der Arbeitsbescheinigung? Will die Agentur evtl. eine Stellungnahme von A haben?
Hat die Agentur bzw. das JC eine Sperrzeit /Sanktion ausgesprochen?
Mir ist auch nicht bekannt, dass es fristlose Kündigungen aus betrieblichen Gründen gibt.
Fristlos---- verhaltensbedingt--- ja, möglich.
Betriebsbedingt----ja, möglich.
Fristlos zum 31.1.---- zugestellt am 1.2.--- wirklich?
zu1: ja
zu2: nein
zu 3: was steht dort genau?
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