Fristlose Kündigung aus betrieblichen Gründen

2. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
das_Dirk
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung aus betrieblichen Gründen

Hallo

AN-A hat bei einen Unternehmen 10 Monate gearbeitet, der AG-B hat für das erste halbe Jahr eine Förderung von der Agentur erhalten.
Nun hat AN-A ohne vorherige Ankündigung am 01.02.19 per Einschreiben eine fristlose Kündigung zum 31.01.19 "aus betrieblichen Gründen" erhalten.
AN-A fordert nun für die Agentur eine Arbeitsbescheinigung vom AG-B an, diese wird direkt an die Agentur geschickt, allerdings hat AG-B hier dann geschrieben das die Kündigung aufgrund eines Fehlverhalten ausgestellt wurde desweiteren hatte AG-B in der Arbeitsbescheinigung mitgeteilt das hierzu am 15.01.19 eine mündliche Abmahnung erteilt wurde. Der AN-A weiß aber absolut nichts von einer Abmahnung oder irgendwelcher Fehlverhalten.

1. Kann AN-A nun vom ehemaligen AG-B eine bekanntgabe des angeblichen Fehlverhalten was zur Abmahnung und zur Kündigung führte verlangen...?

2. Hat AN-A eine Anspruch auf bekanntgabe von Zeugen die bei der mündlichen Abmahnung dabei waren...?

3. Was ist mit der Kündigung "aus betrieblichen Gründen"...?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von das_Dirk):
1. Kann AN-A nun vom ehemaligen AG-B eine bekanntgabe des angeblichen Fehlverhalten was zur Abmahnung und zur Kündigung führte verlangen...?

Klar. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von das_Dirk):
2. Hat AN-A eine Anspruch auf bekanntgabe von Zeugen die bei der mündlichen Abmahnung dabei waren...?

Nein.



Zitat (von das_Dirk):
3. Was ist mit der Kündigung "aus betrieblichen Gründen"...?

Die dürfte rechtswidrig sein. Falls man aber innerhalb der 3 wöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, wird man nichts mehr machen können.



Zitat (von das_Dirk):
allerdings hat AG-B hier dann geschrieben das die Kündigung aufgrund eines Fehlverhalten ausgestellt wurde

Als erstes würde ich dann dem Amt mal die Kündigung zeigen in der "aus betrieblichen Gründen" steht, um die Falschangabe korrigieren zu lassen.

Wenn das dem Amt nicht reicht, sollte man über gerichtliche Schritte nachdenken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Nach einer Kündigung hat jeder Arbeitnehmer selbstverständlich Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe mitgeteilt werden, sobald er diese anfordert.

Fristlose Kündigung aus betrieblichem Grund, was soll den das sein? Der Arbeitnehmer hat sich nicht gegen die fristlose Kündigung gewehrt?
Hier ist jetzt mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes zu rechnen, da die Kündigung selbst verschuldet ist. Sonst hätte sich der Arbeitnehmer ja innerhalb der Kündigungsfrist gewehrt und beim Arbeitsgericht geklagt.

Was hat denn die Agentur für Arbeit gesagt, als der AN sich dort aufgrund der Kündigung gemeldet hat?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

HarryvanSell:
"Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0."
Wie was keine Rechtsgrundlage?
BGB §626 Absatz 2, da steht ja nu, dass man Anspruch auf schriftliche Mitteilung der Gründe hat.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von altona01):
BGB §626 Absatz 2, da steht ja nu,

"Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" als Überschrift und nicht "Fristlose Kündigung aus betrieblichem Grund".

So, und da es gar keine Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gab, ist auch § 626 BGB nicht anwendbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// ... Kündigung zum 31.01.19
Wirklich rückwirkend?
Wir haben nun mittlerweile Anfang März - die Kündigung stammt vom 1. Februar (offenbar Zugang beim AN) und dann auch noch rückwirkend. Dann sind/wären die drei Wochen um, so dass K-Schutzklage nicht mehr infrage kommt und die Kündigung gilt - egal wie falsch sie ist. Somit erübrigt sich auch die Erörterung der Fragen.

Allerdings dürfte es sich, wenn ich die Infos richtig interpretiere, um einen Kleinbetrieb handeln, in dem Kündigungen auch ohne Angabe von Gründen leicht möglich sind. Gleichwohl wäre eine Klage gegen die Fristlose wirklich angeraten (gewesen).

-- Editiert von blaubär+ am 03.03.2019 08:04

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von das_Dirk):
AN-A fordert nun für die Agentur eine Arbeitsbescheinigung vom AG-B an
Das kann und sollte nicht der AN-A machen. Die Agentur wird das selber tun gem. § 312 SGB III
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/312.html
Der AG hat es schon getan.
Ich frage mich, woher hat der AN Kenntnis vom Inhalt der Arbeitsbescheinigung? Will die Agentur evtl. eine Stellungnahme von A haben?
Hat die Agentur bzw. das JC eine Sperrzeit /Sanktion ausgesprochen?

Mir ist auch nicht bekannt, dass es fristlose Kündigungen aus betrieblichen Gründen gibt.
Fristlos---- verhaltensbedingt--- ja, möglich.
Betriebsbedingt----ja, möglich.
Fristlos zum 31.1.---- zugestellt am 1.2.--- wirklich?

zu1: ja
zu2: nein
zu 3: was steht dort genau?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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