Fristlose Kündigung durch Anwalt der Firma

19. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Emma Sinnvoll
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristlose Kündigung durch Anwalt der Firma

Der Anwalt einer Firma, kündigt dem Arbeitnehmer schriftlich in Namen und unter Vollmacht, wegen Beleidigung des Arbeitgeber, fristlos.

Dem Schreiben- also der Kündigung an den Arbeitnehmer- liegt die Vollmacht, die der Anwalt der Firma haben will, nicht als Beleg bei.

Vor Gericht bei der Güteverhandlung, teilt der Anwalt der Firma mit, dass er jetzt nicht direkt den Wortlaut der angeblichen Beleidigung wiedergeben kann, da er so viele Fälle zu bearbeiten hätte und er das nicht überblicken könne.

Daraufhin winkt die Richterin den Anwalt des Arbeitgebers durch und erteilt den Termin für die Kammerverhandlung - halbes Jahr später.

Muss ein Anwalt, der für eine Firma tätig ist, keinen Nachweis erbringen, dass er die Vollmacht besitzt, die Kündigung aussprechen zu dürfen?

Muss der Anwalt nicht direkt und umgehend vor Gericht bei der Güteverhandlung- die als Prüfung gilt, ob überhaupt Verhandlung- den Grund bzw. den Beweis erbringen, der eine fristlose Kündigung belegt? Also hier direkt und ohne Umschwiefe den Wortlaut der Beleidung wiedergeben?

Bin mal gespannt und krieg bald die Motten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo,

suche mal nach im Netz nach
"ohne vollmacht" arbeitsrecht
"keine vollmacht" arbeitsrecht

oder ähnliches.
Da findet man u.a. . http://www.bitzer-anwalt.de/Kuendigung_ohne_Vollmacht.html

Interessant ist also wohl die Zeitschiene, wo der AN rechtzeitig widersprochen haben sollte.

Dass der Arbeitgeberanwalt in der Güteverhandlung sofort dem Richter klarmacht , dass er kein Interesse an einem Vergleich hat ist er sich seiner Sache ziemlich sicher, oder die Firma hat einen ganz schlechten Anwalt.
(Habe selber schon erlebt, dass Firmen ihre Vertragsrechtsanwälte auf Arbeitsrecht loslassen, wo ein Fachanwalt der Gegenseite ( meiner ^^) dann mit denen auf Kosten der Firma Schlitten fahren geht, weil der "Allgemeine" nicht die laufende Rechtsprechung kennt.)

Aus taktischen Erwägungen könnte man überlegen, dem Arbeitgeber direkt (ohne Zwischenweg) informiert, dass der Anwalt ohne Unterlagen und Gründe zur Güteverhandlung erschienen ist. Sofern der Arbeitgeber nicht mit im Saal war.

Je nach Schwere der Beleidigung kommt also eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung oder sogar nur eine Abmahnung in Frage.
Das muss das Gericht entscheiden.
Muss wie gesagt ein ziemlicher Hammer gewesen sein und der AG braucht auch Zeugen.
Eigentlich kann keine Firma aus betriebswirtschaftlichen Gründen an einem so langen Rechtsstreit interessiert sein, es sei denn die ordentliche Kündigungsfrist wäre überdurchschnitlich lang.





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#2
 Von 
Emma Sinnvoll
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Es wird kaum zu glauben sein, dass jener Anwalt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Umso erstaunlicher eben das Verhalten im Gerichtssaal, dass er angeblich nicht wüsste, wieso und wann und vor allen Dingen, wie schwer die Beleidigung gewesen sein soll.
Keine Abmahnung, aber wir wissen, dass diese fristlose Kündigung wegen angeblicher Beleidigung just zu dem Zeitpunkt durch den Anwalt der Firma ausgesprochen wurde, als der Firma ein Zwangsgeld drohte und man der Meinung war, dass so eine flott eingereichte Kündigung mit der stinknormalen Hauspost, was Feines wäre.

Pünktlichst, ist die frsitlose Kündigung ausgesprochen durch den Anwalt der Firma zurückgewiesen worden. Eben wegen der fehlenden Vollmachtserklärung.

Warum die Vorsitzende im Gerichtssaal die Aktion :"kann jetzt nicht genau sagen, wie der Wortlaut der Beleidigung war", durchgehen ließ, spricht nicht gerade für das Gericht oder?

-- Editiert von Emma Sinnvoll am 20.01.2009 00:25

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#3
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 254x hilfreich)

Ist auch die Arbeitsaufnahme wieder angeboten worden ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Emma Sinnvoll
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein. Aber, das hat folgenden Grund:

Zum Februar 2008 hatte man dem Mitarbeiter schon gekündigt gehabt. Dieser hatte Klage erhoben und hat am 08.07.2008 ein Urteil zugusnten sich selbst bekommen, da der Anwalt der Firma keine Aussage gemacht hatte und sich lediglich durch Fristverlängerungen dem Gericht präsentierte.
Als der Arbeitnehmer dann, nachdem die Firma nicht auf das Urteil reagierte die Vollstreckung beantragte, schickte der Anwalt der Firma die frsitlose Kündigung und reitet seither auf ihr herum. Sie sei nicht angegriffen worden, er bräuchte keine Vollmacht, da jeder wisse, dass er die Firma vertrete.
Der Anwalt hat zwar kleinlaut vor dem Landesarbeitsgericht die Behauptung der Nichtklage zurücknehmen müssen, aber das Arbeitsegericht erster Instanz, scheint bei der zweiten Kündigung aus den Augen verloren zu haben, wann und wie die Kündigung an den Arbeitnehmer erging. Das Gericht, hatte die Kündigung schneller vorliegen als der Gekündigte selber, da der Anwalt der Firma so schnell als möglich, ein Argument für nicht Vollstreckung haben bzw. vorzeigen wollte.

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