Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer - Wie mache ich das?

29. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
sandra2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer - Wie mache ich das?

Moin @all,
meine Frage:

Ich habe im November sehr verspätet mein Gehalt erhalten, im Dezember (wie alle anderen Kollegen 120) gar nicht, die GF meldet sich nicht, Abmahnung ist erfolgt, Klage ist eingereicht. Nun bin ich bis einschl 31.01. krankgeschrieben und möchte am 01.02. fristlos kündigen. Das Arbeitsamt hat zugesagt, dass ich unter diesen Umständen keine Sperre erhalte.

Wie kündige ich .... erst am 01.02. losschicken? Da ich ja bis einschl. 31. krankgeschrieben bin? Ich habe so gar keine Ahnung von solch Dingen.

Und einfach formuliert:

Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zwischen ......................fristlos.

Grund hierfür ist wie folgt: keine Gehaltszahlungen seit 12/2010.

Freue mich sehr über Rückinfos

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

... du musst nicht warten, bis du wieder gesund bist. schadet aber auch nicht, da du ja 'fristlos' kündigen willst. nur musst du darauf achten, dass du die zustellung ggf. beweisen kannst, damit der eingang nicht bestritten werden kann. also z.b. mit zeugen bei der firma in den briefkasten werfen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sandra2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

@ blaubär,

danke für deine antwort. was zählt denn bei einer fristosen kündigung. das datum auf dem brief, oder muss ich das datum hineinschreiben oder zählt das datum der abgabe (ich würde es am empfang abgeben und gegenzeichnen lassen).
lg sandra

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
was zählt denn bei einer fristosen kündigung. das datum auf dem brief, oder muss ich das datum hineinschreiben oder zählt das datum der abgabe




Schreib einfach rein, an welchem Tag das Arbeitsverhältnis enden soll.

Zum Beispiel:
Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.01.2011. Gründe..bla..bla

Ort Datum Unterschrift


Gruß
AZ

-----------------
""

-- Editiert am 29.01.2011 10:46

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sandra2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke ;-)

was bedeutet eigentlich dieser Passus?

Die Kündigung muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden (§ 626 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Kündigung muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden (§ 626 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
<hr size=1 noshade>


Der Gesetzgeber will nicht, dass man Kündigungsgründe auf Vorrat halten kann. Daher muss eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen erfolgen, wenn der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfahen hat.

Wenn du also fristlos kündigst, sobald der AG beim nächsten Zahltag wieder in Verzug ist, bist auf der sicheren Seite.

Höchstwahrscheinlich könntest du aber auch jetzt schon fristlos kündigen.

Gruß
AZ

-----------------
""

-- Editiert am 29.01.2011 11:18

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sandra2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo, danke für die antwort.

ja, ich denke, ich kann jetzt auch schon fristlos kündigen.

in den medien (ndr, sat1 und zeitungen) war unser ag mit seinen machenschaften auch schon. ;-)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spediteur
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,
du hast gute Gründe zum Kündigen. Wichtig ist, dass du nachweisen kannst, dass er die Kündigung erhalten hat. Am besten einen guten Freund mit der Kündigung schicken und quittieren lassen. Der Arbeitgeber wird ja bald sowieso pleite gehen, da er die Löhne nicht mehr zahlt.
Schönen Sonntag !

-----------------
"Recht kann gebogen und verdreht werden !"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Halt! Stop!

Noch nicht fristlos kündigen! Oder haben Sie bereits einen neuen Job ab dem 1.2.?

Es würde doch genügen, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei meldet man sich bei der AfA arbeitslos und bezieht ALG1 in Form der Gleichwohlgewährung.

Das Arbeitsverhältnis läuft aber weiter und der AG gerät in Annahmeverzug, schuldet also weiter das volle Gehalt.

Dieses Vorgehen bringt für den AN Vorteile, wenn der AG Insolvenz anmeldet. Dann bekommt man für max. 3Monate Insolvenzgeld. Sie würden jetzt auf einen Monat vollen Lohn verzichten.

am besten Mal diese Seite durchlesen:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zurueckbehaltungsrecht.html


"Praktisch besonders bedeutsam ist schließlich das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns in Verzug geraten ist. Dieses Recht folgt aus § 273 Abs.1 BGB . Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Arbeitnehmer davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten."

"Wie wirkt sich die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung auf den Lohnanspruch aus?

Die berechtigte Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer führt zum Arbeitsausfall. Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitsausfall vergüten muß.

Dies ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte der Fall, da sich der Arbeitgeber während der berechtigten Zurückbehaltung der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befindet (§ 615 Satz 1 BGB ).


Lohnrückstände bringen den Arbeitgeber daher ab dem Zeitpunkt einer berechtigten Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer in eine rechtlich und wirtschaftlich ungünstige Lage. Einerseits hat er Probleme, die betrieblichen Abläufe aufrecht zu erhalten, andererseits muss er trotz der Leistungsverweigerung den Lohn weiterzahlen.

Arbeitnehmer können sich für die Zeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Ebenso wie die Arbeitsgerichte sieht die Arbeitsagentur einen Gehaltsrückstand von zwei Monatslöhnen als ausreichend für die Leistungsverweigerung und die anschließende Arbeitslosmeldung an. Trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I beanspruchen, das im Wege der sog. Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu zahlen ist. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Stichworten "Zahlungsverzug des Arbeitgebers" und "Arbeitslosengeld I"."

-----------------
""

-- Editiert am 30.01.2011 14:51

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sandra2011
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

@von 1000kleinesachen,

super lieben Dank für deinen Hinweis ;-)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.959 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen