Fristlose Kündigung eines Auszubildenden?

1. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)
Fristlose Kündigung eines Auszubildenden?

Hallo zusammen,


folgende Situation:

Azubi zum Einzelhandelskaufmann fällt im ersten Anlauf durch die schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung wird (wenn auch mittelmäßig) bestanden. Die Lehrzeit wird durch den Ausbildungsbetrieb daraufhin verlängert bis zum nächsten Prüfungstermin.

Beim zweiten Prüfungstermin wird auch der Rest der Prüfung erfolgreich absolviert. In der Folge(!) geht dem Azubi durch Boten eine fristlose Kündigung des Lehrvertrages zu (die Gründe für die Kündigung liegen in der Person des Azubi bzw. dessen Verhalten, das ist auch durch eine entsprechende Abmahnung bereits dokumentiert ist). Über die firstlose Kündigung wurde auch der BR informiert (zumindest steht das so im entsprechenden Schreiben) und hat zugestimmt.

Vorher bestand eine mündliche Zusage über eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Bestehen der Abschlußprüfung. Das Verhalten des Azubis (Fehlzeiten, Verspätungen etc.) hat sich vor und nach dieser Zusage nicht nennenswert verbessert/verschlechtert.

Was ist von der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu halten? Besteht nach erfolgreichem Bestehen der IHK-Prüfung überhaupt noch ein Ausbildungsvertrag, der fristlos gekündigt werden kann, oder greift hier (mangels anderer Informationen oder Vereinbarungen) schon das mündlich vereinbarte und unbefristete Beschäftigungsverhältnis, welches ja definitiv nicht gekündigt wurde, weder fristlos noch fristgerecht?

Ich versteh' grad überhaupt nix mehr...und der (Ex-?)Lehrling sowieso nicht.

Vielen Dank für ein bißchen Licht im Dunkeln.


MfG,

der Ritter

-- Editiert von DerRitter am 01.12.2005 23:27:55

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

Hallo Ritter, die Frage ist, ob der Azubi <font color=blue>nach</font> Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission noch im Ausbildungsbetrieb gearbeitet hat.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)

Hallo unsterblicher venotis! ;)


Ja, hat er...wobei das mitgeteilte Ergebnis der IHK in dem entsprechenden Schreiben an Azubi und Ausbildungsbetrieb als 'vorläufig' bezeichnet wurde, gleichzeitig aber bereits die erzielten Punkte/Noten mitgeteilt wurden.

Und unter den Voraussetzungen ist m.W. ja bereits ein reguläres Arbeitsverhältnis zustande gekommen und eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses damit hinfällig, da kein solches Vertragsverhältnis mehr besteht (dachte ich zumindest bis Samstag, als mir das geschildert wurde).

Nur: Wo liegt jetzt der Denk-/Verfahrensfehler? Ganz schön verfahren, denke ich...


MfG,

der Ritter

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

Hmm...ich seh grad, dass das ja scheinbar nur für die 1. Prüfung gilt.

<font color=red>'(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.'</font>
Da steht dann ja gar nichts mehr von Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Also das könnte man so verstehen, dass es nur bis zur Prüfung geht und unabhängig ob diese dann bestanden wird oder nicht, endet. Oder?

MfG

(Ob 'unsterblich' wirklich ein erstrebenswerter Zustand wäre? *grübel*)

;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(374 Beiträge, 95x hilfreich)

hi,

mit Bestehen der Abschlussprüfung läuft der Ausbildungsvertrag aus. Da reicht auch schon der vorläufige Bescheid, denn das ist ja die Bestätigung, dass die Prüfungen erfolgreich bestanden wurden.

Hat der Ex-Azubi nach Bekantgabe des Ergebnisses (also am nächsten Tag) weitergearbeitet, hat er einen unbefristen Arbeisvertrag.

Steht in der Kündigung tatsächlich, dass das Ausbildungsverhältnis gekündigt wird??

Auf alle Fälle nachweislich die Arbeitskraft anbieten und Kündigungsschutzklage einreichen.

Ally

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)

Hallo zusammen,


erstmal danke für die schnellen Antworten.

@venotis: Richtig erkannt, Unsterblicher. ;) Wird die ganze oder ein Teil der Abschlußprüfung nicht bestanden, verlängert sich der Ausbildungsvertrag automatisch und endet ebenso automatisch mit der nächstfolgenden Abschlußprüfung, ob diese dann bestanden wird oder nicht. Ergo: Es handelt sich anscheinend um eine fristlose Kündigung eines bereits beendeten Ausbildungsverhältnisses. Sehr zweckmäßig...

Der Azubi hat m.W. im Falle eines zweiten Durchfallens die Möglichkeit, die Prüfung dann vor der IHK erneut zu absolvieren, allerdings steht er bis zu dem Zeitpunkt im ungünstigsten Fall ohne Ausbildungsvertrag/Arbeitsvertrag da.

@Ally McBeal: Ja, in der fristlosen Kündigung wird definitiv das Ausbildunsverhältnis zu sofort aufgelöst, wie oben beschrieben. Und genau darüber bin ich/sind wir gestolpert.

Bleibt die Frage: Was tun? Rechtlich betrachtet ist durch das Fortsetzen der Beschäftigung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, das durch die Kündigung eines nicht mehr bestehenden Ausbildungsvertrages nicht angetastet wird.

Eine Kündigungsschutzklage ist m.E. unter den aktuellen Umständen (noch) nicht notwendig, da nichts gekündigt werden kann, was nicht mehr existiert.

Ignorieren? Kontern? Stillhalten? Was raten wir dem kleinen Ex-Lehrling?


MfG,

der Ritter


P.S. @venotis: Keine Ahnung, ob Unsterblichkeit so erstrebenswert ist...ich war's noch nicht, denn wir wissen ja: 'There can only be one!' (Highlander)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(374 Beiträge, 95x hilfreich)

es kann ja nicht schaden gegen diese Kündigung Klage einzureichen; kostet ja nicht die Welt und klärt den Rechtsstand des Ex-Azubis. Das ganze kannst Du auch ohne Anwalt erledigen, bei Gericht helfen die dir beim Ausfüllen des Antrages (das ist aber keine Rechtsberatung!!).

Ally

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

Es kann wohl auch nicht schaden nachweislich weiterhin die Arbeitskraft anzubieten. Sonst fehlt der Ex-Azubi dann noch unentschuldigt und dann heißt es vielleicht 'Na der hat ja auch gleich brav seine Schecke gepackt und ward nie mehr gesehen.'

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)

Hallo Ally,


ich bin nicht der Azubi und brauche das daher weder mit noch ohne anwaltschaftliche Vertretung zu erledigen. ;)

Ich frage mich nur, warum der Ex-Lehrling erstmal unnötige Kosten durch diese KüSchuKlage auf sich nehmen soll, wenn die Kündigung per se nichtig ist (bzw. zu sein scheint, da ja etwas gekündigt wird, das nicht mehr besteht).


MfG,

der Ritter

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

Wann hat er die fristlose Kü. denn erhalten? Und was hat er seit dem gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)

@venotis: Er hat ja nach der Prüfung bereits für den Betrieb gearbeitet, also seine Arbeitskraft ein-eindeutig angeboten und zur Verfügung gestellt.

Kündigungs-Erhalt durch Boten war am 26.11., er war seitdem aber arbeiten. Ob da was seitens der Vorgesetzten kam, weiß ich nicht.

Ich habe ihm auch geraten, weiterhin zur Arbeit zu gehen und sich im Fall des Falles von einem Weisungsberechtigten nach Hause schicken zu lassen, um keine Angriffsfläche zu bieten.

Bleibt immer noch die Frage nach dem weiteren Vorgehen...


MfG,

der Ritter

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

quote:
Kündigungs-Erhalt durch Boten war am 26.11., <font color=blue>er war seitdem aber arbeiten</font>.

Na dann ist doch die fristlose Kündigung ad absurdum geführt.
Einfach weiter arbeiten gehen und keine 'schlafenden Hunde wecken'.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)

In gewisser Weise war die ja schon ad absurdum geführt, als der AG versucht hat, einen nicht mehr bestehenden Ausbildungsvertrag fristlos und mit Einbeziehung des BR zu kündigen, oder? ;)

Ich vermute derzeit einfach, daß die Zuständigen für die Kündigung die Zuständigen für den (Ex-?)Lehrling noch nicht informiert haben, daß eine Kündigung rausgegangen ist.

Wie ist das denn eigentlich, wenn der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände Nicht-Firmenangehörigen untersagt ist (da sicherheitsrelevanter Bereich)? Kann ihm dann daraus ein Nachteil entstehen, da er ja als (zumindest auf dem Papier) Gekündigter quasi in die Gruppe der Nicht-Firmenangehörigen fällt/fallen könnte?

Mit jeder Info, die er mir liefert, wird das irgendwie komplexer und verwirrender..weia...


MfG,

der Ritter

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2324x hilfreich)

Das mit dem Aufenthalt ist doch nicht sein Problem. Wenn in der Firma 'die linke Hand nicht weiß, was die rechte macht', dann kann man ihn - m.E. - daraus keinen Vorwurf machen. Es gibt ja nun wirklich genug Kommunikationsmöglichkeiten, um z.B. den unmittelbaren Vorgesetzten mitzuteilen, dass der Azubi dort nichts mehr zu suchen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 257x hilfreich)

Jetzt wird's blöd...habe gerade folgende 'Änderung' der bisherigen Angaben erfahren:

Der (Ex-)Lehrling hat nach Erhalt der fristlosen Kündigung seines Lehrvertrages nicht(!) weiter gearbeitet, sondern hat am Montag die Firma letztmalig aufgesucht und seine Sachen abgeholt.

Das ist selten dumm gelaufen...denn selbst wenn wir davon ausgehen, daß grundsätzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluß an die bestandene Abschlußprüfung zustande gekommen ist, haben wir ja jetzt einen Fall von unentschuldigtem Fehlen und damit eine Steilvorlage für den (ehemaligen) Arbeitgeber.

So'n Schiet...jetzt wird's wohl doch auf eine Auseinandersetzung vor'm Arbeitsgericht hinauslaufen. Oder seht ihr eine Alternative?


MfG,

der Ritter

-- Editiert von DerRitter am 02.12.2005 23:41:13

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.414 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.121 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen