Fristlose Kündigung in Probezeit, krankgeschrieben

19. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Teddy22
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 8x hilfreich)
Fristlose Kündigung in Probezeit, krankgeschrieben

Hallo ,

ein Freund von mir hat nach einer Längeren Erkrankung die Fristlose bekommen,

Die Vorgeschichte :

Er hat im August 2010 seine Lehre als Kaufmann bei der Firma X abgeschlossen und wurde sofort übernommen .Sein neuer Arbeitsvertrag beinhaltete eine Probezeit von 6 Monaten. Im September musste mein Kumpel sich aufgrund einer Kniespiegelung Krankschreiben lassen und war auch 4-5 Wochen außer Gefecht. Als er die Arbeit wieder antrat wurde sehr viel Druck auf ihn ausgeübt, so das er nur noch ein Nervliches Frack war .12 Stunden 6 Tage die Woche waren keine Seltenheit. Nach ca 4 Wochen Dauerstress hat er sich zu einem Arzt begeben, dieser hat ihn dann wegen Depressionen 4 Wochen Krankgeschrieben.
Dummerweise sind spät folgen von seiner Knie Geschichte aufgetreten, sodass er nach 2 Tagen Arbeiten nicht mehr laufen konnte und wieder Krankgeschrieben wurde.

Auf den darauf folgenden Tag kam die Fristlose Kündigung. Ohne Begründung , warum und weshalb weiß er nicht .

Es stand nur drin

,, Hiermit kündigen wir ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Hilfeweise kündigen wir ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. ``

Was heißt das (Zwei völlig verschiedene Aussagen, meiner Meinung nach.), im Vertrag steht drin, obwohl Probezeit, Kündigungsfrist 2 Wochen).

Jetzt hat er da angerufen und die Wollen die Kündigung nicht ändern und sagen ,,Wir haben 3 Schriftliche Aussagen von Mitarbeitern , die Bestätigen das er gesagt hätte , das er gekündigt werden will , mit allen Mitteln.Dies ist aber absolut nicht war.


Jetzt will mein Kumpel, da er Morgen wieder Arbeitsfähig ist, einfach zur Arbeit gehen, da er die Kündigung nicht ansieht.
Und abwarten ob sie ihn nach Hause schicken.
Ist das ein Kluger Schachtzug??

Des Weiteren will er vors Arbeitsgericht gehen?
Ist das Logisch? Hat er Chancen?
Hat er Anspruch auf Arbeitslosen Geld?


Ich kenne diese Firma sehr gut, und es wird da sogar gehandhabt das man Feiertage nach Arbeiten muss.
Bei einer 40 Stunden Woche bekommt eine ausgelernte Floristin , 670 € ausbezahlt.
Das weiß ich da meine Lebensgefährtin da gearbeitet hat.
Nur es traut sich kein Arbeitnehmer was zu sagen, da er sein Job auch nicht Verlieren will.




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8 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

.. bei kündigungen in der probezeit sind die chancen einer klage eher schlecht.
der relevante punkt dürfte sein, dass dein kumpel eine fristlose kündigung erhalten hat - das kann er nicht auf sich sitzen lassen und dazu ist auch kein grund erkennbar.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Auf den darauf folgenden Tag kam die Fristlose Kündigung.


Wann war das genau?

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#3
 Von 
Teddy22
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 8x hilfreich)

Gestern

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

o.k. dann ist es noch nicht zu spät.

1. unbedingt gegen die Fristlose Kündigung vorgehen , da hier sonst auf jeden Fall eine 12wöchige Sperre des ALG1 durch die AfA erfolgt.

2. Wieviel AN beschäftigt der Betrieb?

3. Die Probezeit ist hier m.E. nicht sonderlich relevant, wenn der AN in dem Betrieb bereits ausgebildet wurde. Wenn der Betrieb also mehr als 10AN in Vollzeit beschäftigt, dann ist nach meinem derzeitigen Wissensstand, die 6monatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt.

quote:
Jetzt will mein Kumpel, da er Morgen wieder Arbeitsfähig ist, einfach zur Arbeit gehen, da er die Kündigung nicht ansieht.
Und abwarten ob sie ihn nach Hause schicken.
Ist das ein Kluger Schachtzug??


Wenn er die schriftliche Kündigung mit Unterschrift des AG erhalten hat, dann wird diese Kündigung zwangsläufig nach 3 Wochen wirksam, wenn man nicht dagegen vorgeht. Das Anbieten der Arbeitskraft kann er sich m.E. sparen.

Ich würde mir lieber sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Den Anwalt muss man allerdings selber bezahlen im Arbeitsrecht, auch wenn man am Ende die Kündigungsschutzklage gewinnen sollte. Sollte der AN sehr wenig Geld haben und auch dort verdienen (670Euro bei Vollzeit?) dann besteht unter Umständen Anspruch auf einen Beratungsschein. Denn kann man beim Amtgericht beantragen. Dadurch würde das Kostenrisiko für den Anwalt erstmal wegfallen.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Eine Klage gegen die Kündigung ist notwendig!
Dafür wäre es sinnvoll, die Gründe der Kündigung schriftlich zu haben. Ich würde als erstes den Arbeitgeber schriftlich nachweislich (Einschreiben) auffordern, mir die Gründe innerhalb von 7 Tagen ( dann bleiben ja noch zwei Wochen für die Klage) schriftlich zu nennen.

Die genannten Gründe sind keine. Die Aussage, er habe gesagt, er wolle gekündigt werden, ist lächerlich. Wenn jemand kündigen will, muss er schon selber kündigen. Sowas akzeptiert kein Gericht.

2. Wenn Ihr Kumpel die Kosten des Anwalts selber tragen muss, könnte er auch die Klage beim Arbeitsgericht selber einreichen. Dafür gibt es vor Ort die Rechtsantragsstelle, die nimmt die Klage auf.

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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Was heißt das (Zwei völlig verschiedene Aussagen, meiner Meinung nach.


Die hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung dient der Sicherheit des Arbeitgebers, dass er - wenn er schon nicht mit der fristlosen durchkommt (gegen die sich wohl fast jeder AN alleine schon aufgrund der Folgen wehren wird) - mal mindestens gleichzeitig eine evtl. rechtmäßige fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat, die nach 2 bzw. 4 Wochen greift.

Etwas zweifelnd sehe ich die Sichtweise von 1000kleineSachen in Bezug auf die unrelevante Probezeit bzw. die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag nach BGB und nur für Arbeitsverhältnisse gilt die Anwendung des KüSchuG. Die davor erfolgte Ausbildung kann da meines Erachtens nicht dazugezählt werden.

Die fristlose Kündigung ist aufgrund der Schilderung sicher NICHT rechtmäßig.
Und da könnten noch 20 weitere Zeugen vom AG genannt werden, die behaupten, der AB hätte gekündigt werden wollen. Mal abgesehen von der Sperre beim AlG droht ein Zeugnis, aus dem alleine schon aufgrund des krummen Datums des Ausscheidens jeder potentielle Arbeitgeber die erfolgte fristlose Kündigung rauslesen kann - also auf keinen Fall hinnehmen!

quote:
Jetzt will mein Kumpel, da er Morgen wieder Arbeitsfähig ist, einfach zur Arbeit gehen, da er die Kündigung nicht ansieht.
Und abwarten ob sie ihn nach Hause schicken.
Ist das ein Kluger Schachtzug??


Sofern man mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, muss man dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft auch anbieten. Wenn der dann Nein sagt und einen nach Hause schickt, ist man aus dem Schneider. Insofern ist der Schachzug nicht nur klug sondern auch nötig - am besten einen Zeugen mitnehmen.



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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert am 19.11.2010 15:44

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Sofern man mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, muss man dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft auch anbieten.


Wieso denn das? Das versteh ich jetzt grad nicht.


quote:
Etwas zweifelnd sehe ich die Sichtweise von 1000kleineSachen in Bezug auf die unrelevante Probezeit bzw. die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.


Ich bin mir da auch nicht gaz sicher, muss da noch mal nachschauen. Ihre Argumentation:

quote:
Ein Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag nach BGB und nur für Arbeitsverhältnisse gilt die Anwendung des KüSchuG.


klingt erstmal ganz logisch und hat was.

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

gefunden in einem anderen Forum, der Beitrag ist aber ca. 4jahre alt:

""Jetzt hab ich mal gebuddelt. Bei "Schaub" steht in der 10. Auflage unter § 128 (Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach dem KschG) Rn 16 u.a.:

"Auf die Wartezeit werden Zeiten, die ein Auszubildender im Betrieb zurückgelegt hat, angerechnet. Ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung dient, wird nur angerechnet, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist......"

Da wird auch ein BAG-Urteil genannt (v. 26.08.1976), das ich leider nicht finden kann."



und hier stehts auch in nem dicken Wälzer:
http://books.google.de/books?id=AQA5aLQYEWAC&pg=PA386&lpg=PA386&dq=Auf+die+Wartezeit+werden+Zeiten,+die+ein+Auszubildender+im+Betrieb+zur%C3%BCckgelegt+hat&source=bl&ots=9Z9479-HKP&sig=CZ3gZrnUB-XZtuLA0-71l9PcTsI&hl=de&ei=pY_mTMmtJcOXOpP-9acK&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=2&ved=0CB0Q6AEwAQ#v=onepage&q&f=false

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