Hallo zusammen,
Ersteinmal hoffe ich ihr könnt mir in diesem Speziellen Fall weiterhelfen.
Heute bekamm ich nämlich überraschend die Fristlose Kündigung von meinem Arbeitgeber ins Haus,
begründet wird das ganze damit das ich am 25.04 nicht zur Arbeit erschienen wäre obwohl ich nur bis zum 22.04 Krankgeschrieben war.
Nun aber der reihe nach:
Am Sonntag den 17.04.2022 habe ich mich Telefonisch bei meinem Arbeitgeber Krank gemeldet.
Am Dienstag den 19.04.2022 war ich Morgens beim Arzt und habe anschließend die Krankmeldung bis 22.04.22 bei meinem Arbeitgeber abgegeben. ( Erhalt am Selben Tag )
Bitte beachtet an dem Wochenende war Ostern und ich hätte auch erst am 19.04 wieder Arbeiten müssen.
Am 25.04 fing mein Urlaub an und sollte noch bis zum 08.05 gehen nun ging ich davon aus am 09.05 geh ich normal wieder Arbeiten und alles ist gut.
Am 02.05.2022 hatte ich nun die Benachrichtigung über ein Einschreiben im Kasten das ich heute am 03.05.2022 abgeholt habe.
In diesem Schreiben waren zwei Schreiben:
1. Schreiben Rückdatiert auf den 25.04.2022 mit einer Abmahnung.
2. Schreiben vom 29.04.2022 mit der Fristlosen Kündigung.
Die Abmahnung wie auch die Fristlose habe ich also erst Heute am 03.05.2022 zu gesicht bekommen.
Nun ist die eigentliche Frage das kann doch nicht Rechtens sein und wie sollte ich nun weiter verfahren ?
Ich muss ja nun leider wenn Er denn schon zu solchen Mitteln greift auch davon ausgehen das er das Ausstehende Gehalt nicht Zahlt. Sollte ich in dem Punkt auch schon was Unternehmen oder Lieber bis ende der Woche warten ?
Über eure Hilfe wäre ich gerade echt dankbar.
-- Editiert von Moderator topic am 03.05.2022 18:00
-- Thema wurde verschoben am 03.05.2022 18:00
Fristlose Kündigung mit gleichzeitiger Abmahnung.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Sollte ich in dem Punkt auch schon was Unternehmen oder Lieber bis ende der Woche warten ? War denn der Lohn für April schon fällig? Und wenn ja - hat er nichts gezahlt? Zu wenig gezahlt?
Zitat1. Schreiben Rückdatiert auf den 25.04.2022 mit einer Abmahnung. :
2. Schreiben vom 29.04.2022 mit der Fristlosen Kündigung.
Eine Abmahnung beinhaltet zuallererst den Verzicht auf sofortige Kündigung. - Du sagst nichts, weswegen diese Abmahnung erteilt wird.
Eine 'Fristlose' müsste also einen ganz anderen und vor allem außerordentlich schweren Grund haben und kann sich nicht auf die Abmahnung stützen.
(Das kann es natürlich geben: Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens und dann stellt AG auch noch fest: AN hat in die Kasse gegriffen, beispielshalber.)
Zitat... begründet wird das ganze damit das ich am 25.04 nicht zur Arbeit erschienen wäre obwohl ich nur bis zum 22.04 Krankgeschrieben war. :
ZitatAm 25.04 fing mein Urlaub an ... :
Der Urlaub war ordentlich beantragt und bewilligt?
Wenn ja, sieht es nach Kuddelmuddel beim AG aus.
Zitat... dass er das ausstehende Gehalt nicht zahlt. :
Was sagt den dein AV zur Fälligkeit des Gehalts? Der April sollte ja schon abgerechnet und ausbezahlt sein.
Was ansteht, ist, gegen die Fristlose vorzugehen, also Kündigungsschutzklage zu erheben, hier selbst dann, wenn du bei einem Kleinbetrieb arbeitest, der dem KSchG nicht unterliegt.
-- Editiert von blaubär+ am 03.05.2022 19:20
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Ersteinmal danke für die erste Ernst gemeinte Antwort @blaubär+
Zitat:
Was sagt den dein AV zur Fälligkeit des Gehalts? Der April sollte ja schon abgerechnet und ausbezahlt sein.
Nun der Arbeitsvertrag wurde seinerzeit Mündlich geschlossen, und das gehalt kam bisher immer zwischem dem 3 und 8 eines Monats. Am Anfanga hieß es zwar noch Gehalt gäbe es immer am 1. des Monats aber nun gut.
Zitat:
Der Urlaub war ordentlich beantragt und bewilligt?
Wenn ja, sieht es nach Kuddelmuddel beim AG aus.
Ja Der Urlaub war bereits Anfang des Jahres beantragt und Genehmigt worden.
Gut Kuddelmuddel würde mich nicht Wundern letztens fragte mich besagter Arbeitgeber, wo denn die Tank Quittung aus dem Januar wäre die ich natürlich abgegeben habe.
Zitat:
Eine Abmahnung beinhaltet zuallererst den Verzicht auf sofortige Kündigung. - Du sagst nichts, weswegen diese Abmahnung erteilt wird.
Die Abmahnung wurde ebenfalls hiermit begründet: ... begründet wird das ganze damit das ich am 25.04 nicht zur Arbeit erschienen wäre obwohl ich nur bis zum 22.04 Krankgeschrieben war.
Mir war diese aber bis gestern nicht bekannt, sondern erst heute nach Erhalt der Kündigung.
-- Editiert von Passionlavier am 03.05.2022 19:44
ZitatErsteinmal danke für die erste Ernst gemeinte Antwort @blaubär+ :
Da würde mich mal interessieren, weshalb man die Antwort von muemmel als nicht ernst gemeint sieht?
ZitatJa Der Urlaub war bereits Anfang des Jahres beantragt und Genehmigt worden. :
Und beweisen könnte man das jetzt wie genau?
Zitat:Da würde mich mal interessieren, weshalb man die Antwort von muemmel als nicht ernst gemeint sieht?
Nun ich ging ehrlich gesagt davon aus, seine Signatur sollte die Antwort darstellen das es eine Signatur ist, habe ich jetzt erst gesehen. tut mir leid.
Zitat:Und beweisen könnte man das jetzt wie genau?
Ich hätte noch die Whatsapp Nachricht aus der Hervorgeht das der Urlaub genehmigt war.
ZitatIch hätte noch die Whatsapp Nachricht aus der Hervorgeht das der Urlaub genehmigt war. :
In der Regel sollte das ausreichen.
Ich würde dem AG jetzt erst mal gerichtsfest mitteilen, da es völlig normal ist, das man während des Urlaubs nicht zur Arbeit erscheint, seine Schreiben somit nichtig sind und man am 09.05 wieder ganz normal arbeiten kommt.
Dann mal abwarten, was er antwortet und vor allem am 09.05 dort auflaufen.
ZitatWas ansteht, ist, gegen die Fristlose vorzugehen, also Kündigungsschutzklage zu erheben, hier selbst dann, wenn du bei einem Kleinbetrieb arbeitest, der dem KSchG nicht unterliegt. :
Richtig, das kann er aber noch nächste Wochen machen, falls der AG seine Fehler nicht einsehen will.
Urlaub vs. Fernbleiben sind Erörterungen am Rande des Brandherdes; die Kündigung ist gravierender.
Wie gesagt: Abmahnung und Kündigung gleich darauf in derselben Sache gehen gar nicht. Schon gar nicht als fristlose Kündigung.
Die Kündigung ist schon aus diesem Grund hinfällig - das allerdings muss der Arbeitsrichter feststellen. Deswegen umgehend K-Schutzklage. Drei Wochen nach Zugang wird auch die unberechtigtste aller Kündigungen wirksam.
Die weitere Frage ist dann, ob die Abmahnung berechtigt ist. Gegen eine Abmahnung kann AN vorgehen, muss es aber nicht; es reicht meistens, dann die Berechtigung zu bestreiten, wenn AG darauf eine Kündigung aufbaut. In diesem Fall kann es richtig sein, die Abmahnung mit dem Vorwurf unentschuldigten Fehlens gleich mit in die Klage einzubeziehen.
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