Fristlose Kündigung nach Kündigung

5. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Manuel.westerbarkey@posteo.de
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung nach Kündigung

Hallo zusammen,

folgendes Problem:

ich wurde während meiner Probezeit nach einem Arbeitsunfall fristgerecht (zwei Wochen gekündigt) nach Krankschreibung gekündigt (Krankschreibung bis 15.6.)

Ich hatte eine, von meinem Arbeitgeber genehmigte, Nebentätigkeit. Ich wurde von meiner Nebentätigkeit angerufen, ob ich heute kommen könnte, da Bekannte mich dort für einen Kurs treffen wollten. Ich war auch tatsächlich dort, da ich nicht Bettlegrig bin und ich von meinem Arzt her auch laufen darf.

Dort tauchte meine Ex-Chefin auf und sagte mir:

Ich habe den Kurs bei Dir gebucht, schön das es Dir besser geht, hier ist Deine Fristlose Kündigung.

Problem: Der Kurs fand nicht statt und ich habe, als die ExChefin kam die Tätigkeit auch nicht ausgeübt.

In der Fristlosen Kündigung steht folgender Wortlaut:

hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag wegen ausgeführter Nebentätigkeit während der Krankschreibung fristlos zum 5.6. hilfsweise fristgerecht.

Kurs war gebucht auf (Namen geändert): Müller
Name der Chefin (ebenfalls geändert): Maier

Der Kurs fand nachweislich nicht statt und ich habe mich auch nicht im Kursgeschehen befunden, sondern habe mich unterhalten.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Manuel.westerbarkey@posteo.de
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag: Laut erster Kündigung habe ich Urlaub bis 9.6. und bin dann bis 15.6. freigestellt

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ich hatte eine, von meinem Arbeitgeber genehmigte, Nebentätigkeit. Ich wurde von meiner Nebentätigkeit angerufen, ob ich heute kommen könnte, da Bekannte mich dort für einen Kurs treffen wollten. Ich war auch tatsächlich dort, da ich nicht Bettlegrig bin und ich von meinem Arzt her auch laufen darf.


Wenn der Kurs nicht der Heilung abträglich gewesen wäre, dürfte eine fristlose Kdg. unwirksam sein. Das sollten Sie sich von Ihrem Arzt bescheinigen lassen.

Um gegen die fristlose vorzugehen, müssen innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Klage erheben.

Das können Sie auch ohne Anwalt bei der Antragsstelle des Arbeitsgerichts. Es wird dann eine Güteverhandlung meist innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Auch dort kann man sich selber vertreten, da 14 Tage Gehalt einen Anwalt kaum gerechtfertigt. In den meisten Fällen gibt es dann auch in der Güteverhandlung eine Einigung.

Hat die Chefin überhaupt versucht an diesem Kurs teilzunehmen oder haben Sie dann den Kurs von sich aus nicht gehalten? Wenn Ihre Chefin an dem Kurs garnicht teilnehmen wollte, ist Sie auf jeden Fall bzgl. der Kursgebühren schadensersatzpflichtig.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nachtrag: Laut erster Kündigung habe ich Urlaub bis 9.6. und bin dann bis 15.6. freigestellt <hr size=1 noshade>


Dadurch wird m.E. die Kündigung vollkommen unbegründet, denn der Arbeitgeber konnte von Ihnen keine Arbeitsleistung mehr erwarten. Ob die Tätigkeit nun gesundungshemmend gewesen wäre, spielt für Ihren Arbeitgeber daher keine Rolle und kann daher für den AG keinen "wichtigen Grund" gemäß § 626 BGB darstellen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Es kann wichtig werden innerhalb der o.g. 3 Wochen auch die Klage einzureichen, da ansonsten die AfA das Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen sperrt.



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#5
 Von 
G-H-L
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 31x hilfreich)

Da die Kündigung, egal ob fristgerecht oder fristlos, in der Probezeit stattfand, gibt es für die AfA oder dem Arbeitsamt keinerlei rechtliche Handhabe für eine Sperre.

Ob die fristlose Kündigung zu Recht erfolgte kann man nur beurteilen, wenn man die Krankheit und die auszuübende Nebentätigkeit genauer kennt.

Gruß
Gerhard

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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ob die fristlose Kündigung zu Recht erfolgte kann man nur beurteilen, wenn man die Krankheit und die auszuübende Nebentätigkeit genauer kennt.


Wenn der AN nicht Urlaub hätte bzw. freigestellt worden wäre, würde ich Ihnen Recht geben. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Urlaub bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Daher konnte der AG daher aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag keine Arbeitsleistung mehr vom AN erwarten.

Da der AG vom Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung mehr erwarten konnte, spielt es keine Rolle, ob der Kurs abträglich für die Gesundung war und kann daher m.E. keinen wichtigen Grund mehr darstellen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 06.06.2010 19:41

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@G-H-L
"Da die Kündigung, egal ob fristgerecht oder fristlos, in der Probezeit stattfand, gibt es für die AfA oder dem Arbeitsamt keinerlei rechtliche Handhabe für eine Sperre."

Die rechtliche Handhabe der AfA findet sich im SGBIII:

§ 144 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

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