Fristlose Kündigung rechtens? Weiteres Vorgehen

15. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung rechtens? Weiteres Vorgehen

Hallo, es geht um eine fristlose Kündigung und ich wollte hier fragen wie man nun am besten vorgehen muss.

Die aufgelisteten Gründe sind nicht haltbar, der Arbeitgeber hat immer eine Info und Krankmeldung erhalten.

Zitat:
nach Rücksprache mit Frau xyz bin ich offiziell noch immer nicht über Ihre Erkrankung und deren Dauer informiert. Die Zusammenarbeit mit Ihnen verläuft äußerst problematisch und ist zudem geschäftsschädigend. Sie haben weder mich noch die Koordination oder die Verwaltung über die Dauer Ihrer Erkrankung informiert. Somit ist es für uns sehr schwer, Ihren Klienten eine Vertretung zu ermöglichen. Leider habe ich keinerlei Vertrauen in Ihre Arbeit und kann Ihre Verhaltensweisen so nicht weiter hinnehmen.

Wir weiten Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 38 SGB III verpfilchtend sind, sich unverzüglich nach Empfang dieses Schreibens persönlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass die Agentur für ARbeit Ihnen gegenüber beim Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit ausspricht




-- Editiert von User am 15. Dezember 2023 11:47

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25 Antworten
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#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(592 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Die aufgelisteten Gründe sind nicht haltbar, der Arbeitgeber hat immer eine Info und Krankmeldung erhalten.

Wenn Sie sich gegen die fristlose Kündigung wehren wollen, müssen Sie dies in Form einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht tun, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Sonst ist die Kündigung wirksam, egal wir unzulässig oder unhaltbar die Gründe waren.
Die 3 Wochen Frist dürfen Sie auf keinen Fall verpassen.

Die Klage erheben können Sie mit oder ohne Rechtsanwalt. Haben Sie keinen Anwalt oder können Sie sich keinen leisten, besteht neben der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (die beantragt dann gleich der Anwalt), dass Sie selbst zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und dort vorsprechen. Dort wird ihre Klage -kostenlos- aufgenommen und das Verfahren läuft. Dann haben Sie erstmal die Frist gewahrt.

Haben Sie Klage erhoben, kommt es innerhalb von ein paar Wochen zur sog. Güteverhandlung. Dort wird das Gericht versuchen, den Streit gütlich beizulegen. Bringt das nichts, wird einige Monate später die Hauptverhandlung sein.

Daneben können Sie auch noch ihren AG anschreiben und ausdrücklich ihre Arbeitskraft anbieten. Dadurch geben Sie zu erkennen, dass Sie arbeiten wollen.

-- Editiert von User am 15. Dezember 2023 11:50

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#2
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort. Es besteht nur die Angst, dass man auf den Kosten des ganzen Prozesses sitzen bleibt. Denn Geld ist da nicht vorhanden.

Ist es so, dass man durch so eine Kündigung erstmal 3 Monate sperre beim Amt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(592 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Danke für die ausführliche Antwort. Es besteht nur die Angst, dass man auf den Kosten des ganzen Prozesses sitzen bleibt. Denn Geld ist da nicht vorhanden.

Ist es so, dass man durch so eine Kündigung erstmal 3 Monate sperre beim Amt hat?


Zu den Kosten: Vor dem Arbeitsgericht 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst - d.h. selbst wenn Sie verlieren, tragen Sie nicht die Kosten ihres Gegners - anders als das zum Beispiel vor dem Zivilgericht der Fall ist.
Halten Sie ihre eigenen Kosten gering - z.B. indem sie die Rechtsantragsstelle nutzen- bleiben nur Gerichtskosten. Diese trägt der Verlierer, im Falle eines Vergleichs fallen gar keine an. Vor dem Arbeitsgericht werden extrem häufig Vergleiche geschlossen, deswegen ist das Kostenrisiko sehr gering. Daneben sind die Gerichtskosten ohnehin nicht hoch.
Gehen Sie allerdings zu einem Rechtsanwalt und der beantragt Prozesskostenhilfe(PKH), so trägt erstmal die Staatskasse die Kosten Ihres Anwalts, sie müssen dann im Nachgang über Ratenzahlung die Kosten ersetzen.

Wenn Sie fristlos gekündigt worden sind, ordnet das Arbeitsamt in der Regel ein Sperre von 3 Monaten an, weil die davon ausgehen, dass Sie an dem Verlust des Arbeitsplatzes mitgewirkt haben. Es sei denn, Sie können das Arbeitsamt irgendwie überzeugen, dass dies nicht der Fall ist. Da gelingt manchmal dann, wenn man Kündigungsschutzklage erhebt. Sie können auch beim Arbeitsamt die Kündigung vorzeigen - die ja überraschender Weise offenbar Kündigungsgründe nennt- und darlegen, dass diese gar nicht zu treffen.
Sprechen Sie auf jeden Fall mit dem Arbeitsamt.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33951 Beiträge, 5863x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Fristlose Kündigung rechtens? Weiteres Vorgehen
1. Ob rechtens oder nicht--- stellt nur das Arbeitsgericht fest. 2. Deshalb innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Falls Kündigung in der Probezeit--- ohne Klage neuen Job suchen.

Zitat (von go599517-18):
Es besteht nur die Angst, dass man auf den Kosten des ganzen Prozesses sitzen bleibt.
Welche Kosten? Welcher ganze Prozess? @Holperik hat doch erklärt, was alles kostenlos ist...
Zitat (von go599517-18):
Ist es so, dass man durch so eine Kündigung erstmal 3 Monate sperre beim Amt hat?
Könnte sein. Was jetzt hier zu lesen ist, ist keine fristlose Kündigung...

Zu wann wurde gekündigt?

Wichtig ist, sich zunächst beim Amt (Arbeitsagentur) --arbeitsuchend -- zu melden.
Anrufen oder hinfahren.

Wieso behauptest du, er hätte immer die Krankmeldung.... und der AG schreibt, er hätte keine ...?
Kannst du nachweisen, dass deine AU beim Chef vorliegt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 345x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wichtig ist, sich zunächst beim Amt (Arbeitsagentur) --arbeitsuchend -- zu melden.
Anrufen oder hinfahren.


Falls du weiter krank bist, aber auch bitte bei der Krankenkasse melden für den Krankengeldbezug!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17978 Beiträge, 6615x hilfreich)

Vorab: In dem Abschnitt, den du zitierst, steht nichts von Kündigung oder gar fristlosen Kündigung - es mag aber sein, dass du diesen Abschnitt großzügig ausgelassen hast.
Wohl zu lesen ist aber von einer generellen Unzufriedenheit und verlorenem Vertrauen - ob das aber hinreichende Gründe für die Fristlose sind, sollte ein Arbeitsgericht klären, schon weil die Fristlose voraussetzt, dass eine Zusammenarbeit von jetzt auf gleich unzumutbar ist - hier sähe ich eher Potential für Abmahnungen.
Zum Vorgehen haben die Vorredner schon ausführlich gesprochen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
In dem Abschnitt, den du zitierst, steht nichts von Kündigung oder gar fristlosen Kündigung


Im. Betreff stand fristlose Kündigung. Sonst hab ich alles abgetippt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33951 Beiträge, 5863x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Im. Betreff stand fristlose Kündigung. Sonst hab ich alles abgetippt
Dort steht trotzdem nicht---zu wann du fristlos gekündigt wurdest.

-Wann hast du diesen Brief erhalten?
-Hat der AG unterschrieben ?
-ist im Brief ein Datum zu finden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Im. Betreff stand fristlose Kündigung.


Im Text steht also nichts mehr von fristloser Kündigung?

Die Kündigung entspricht damit m.E. nicht den Formvorschriften.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#10
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 191x hilfreich)

Trotz allem: Und wie auch schon Anami fragte:
Wie hast du die Krankmeldung dem AG zukommen lassen? Per Post oder per mail oder per Telefon?
Kannst du nachweisen, dass sie angekommen ist?

Sind solche (oder ähnliche) Vorfälle schon öfter passiert?

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#11
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Im Text steht also nichts mehr von fristloser Kündigung?


Nee, stehst nichts davon.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1367 Beiträge, 228x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kannst du nachweisen, dass deine AU beim Chef vorliegt?

Das wird man in den meisten Fällen nicht können - denn mittlerweile muss der AG sich die selber bei der KK digital anfordern. Wenn der AG das nicht macht, ist das nicht die Schuld des AN (ohne zu wissen ob es in diesem Fall hier so ist)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39342 Beiträge, 14142x hilfreich)

Anami, es ist er Charakter einer fristlosen Kündigung, dass sie ab sofort gilt, da steht normalerweise kein Datum im Kündigungsschreiben.

Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob der Betreff ausreicht oder ob im Schreiben nochmals der Betreff aufgenommen werden muss. Eigentlich ist ja der wirklich geäußerte Wille im Zivilrecht für die Entscheidungsfindung von Interesse. Ich sehe den Fall hier grenzwertig. Man kann das alles natürlich umgehen, indem man eben Kündigungsschutzklage einreicht, da wird dann nicht nur überprüft, ob die vorgegebenen Gründe für eine fristlose Kündigung ausreichen, sondern auch, ob den Formalien entsprochen wurde. Damit wäre dann auch die Problematik mit der Sperre von ALG I weg.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17978 Beiträge, 6615x hilfreich)

Da kann man freilich zweifeln, dass dieser Text mit Überschrift 'Fristlose Kündigung' eine gültige Fristlose ist / sein kann. Zu einer Fristlosen gehört eben auch (und das hatte ich vorhin vergessen zu schreiben), dass der AG sich binnen 14 Tagen nach dem gravierenden Ereignis zur Kündigung entschlossen haben muss - und hier gibt es nicht DAS Ereignis, auf dem die Kündigung fußen könnte.
Zudem ist der Wille zur Trennung im Text selbst nicht hinreichend klar ausgedrückt; "kann Ihre Verhaltensweisen so nicht weiter hinnehmen" lässt alles Mögliche zu.
Gleichwohl bleibt dir nichts anderes als der Weg zum Arbeitsgericht - deine Aussichten, die Fristlose zu kippen, schätze ich als sehr gut ein. Allerdings könnte eine ordentliche Kündigung durchaus anstehen, mag sie eigens erfolgen oder als Ergebnis der (Güte-)Verhandlung beim Arbeitsgericht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33951 Beiträge, 5863x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
es ist er Charakter einer fristlosen Kündigung, dass sie ab sofort gilt,
Der Nebencharakter ist sehr häufig, dass die fristlose K ein Datum enthält und dem AN deutlich und per Brief zum xx Datum diese Kündigung bekanntgegeben wird. Oft sogar hängt hilfsweise die ordentliche K mit dran.
Zitat (von wirdwerden):
Damit wäre dann auch die Problematik mit der Sperre von ALG I weg.
Das sehe ich nicht so.
1. Weil es dauert, bis das Arbeitsgericht sich äußert.
2. Weil das Amt nach der Meldung---ab xxDatum arbeitslos die Sperrzeit schon *prophylaktisch* einsetzt.
3. Weil aus dem aktuellen Schreiben des AG oder später in der Arbeitsbescheinigung nichts auf ordentliche oder betriebsbedingte K hinweist.
4. Weil evtl. uU vielleicht sehr viel später die Sperrzeit aufgehoben werden könnte, wenn das Arbeitsgericht entschieden hat.

Der AG hat offenbar keine Ahnung.

Auf jeden Fall kann der TE am Montag beim Amt/Arbeitsagentur die --Arbeitsuchend-Meldung-- abgeben. Damit macht er nichts falsch.

...und kann evtl. die offenen Fragen noch beantworten...?

Zitat (von Schalkefan):
Das wird man in den meisten Fällen nicht können
Nur, wenn man davon ausgeht, dass beim TE alles schon vorbildlich digital läuft.
Vielleicht verrät er uns, wie die AU-Bescheinigungen zum AG gelangt sind. Das ist ja seine einzige *Waffe*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nur, wenn man davon ausgeht, dass beim TE alles schon vorbildlich digital läuft.
Vielleicht verrät er uns, wie die AU-Bescheinigungen zum AG gelangt sind. Das ist ja seine einzige *Waffe*.


Die Au-Bescheinigungen holt der AG doch mittlerweile bei der KK ab, oder?

Die Bescheinigung wurde aber auch wie sonst auch immer per WhatsApp an den AG weiter geleitet bzw. Den Abteilungsleiter. Was so früher immer okay war. Unter anderem, weil der AG diese ja elektronisch bei der KK holt.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39342 Beiträge, 14142x hilfreich)

Auch wenn der AG sich inzwischen auf elektronischem Weg die AU-Bescheinigungen holt, muss das nicht ausreichend sein. Der AG hat einen Anspruch darauf, zu Dienstbeginn bzw. unverzüglich danach zu erfahren, dass der AN arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.

Anami, die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hat doch nichts, wirklich nichts mit der fristlosen Kündigung zu tun; einerlei, ob die in demselben Schreiben ausgesprochen wird, ob sie separat zugeht, und "fristlos" und eine Frist schließen sich doch schon allein von der Logik her aus. "Fristlos" bedeutet, dass es dem AG nicht zumutbar ist, auch nur noch einen Tag länger zumutbar ist, mit diesem Mitarbeiter zusammen zu arbeiten.

Natürlich dauert es, bis diese Kündigung ausgesprochen werden kann; weil der BR einzuschalten ist, bei Behinderten oder Schwangeren (keine abschließende Aufzählung) kann es sogar länger dauern als die 14 Tage, die arbeitsrechtlich Zeit sind, um diese Form der Kündigung durchzuziehen.

Auch Dein Hinweis, Anami, dass Arbeitslosengeld 1 erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gezahlt wird, ist so falsch. Es langt in der Regel, dass man Klage beim Arbeitsgericht einreicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auch wenn der AG sich inzwischen auf elektronischem Weg die AU-Bescheinigungen holt, muss das nicht ausreichend sein. Der AG hat einen Anspruch darauf, zu Dienstbeginn bzw. unverzüglich danach zu erfahren, dass der AN arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.


Dies wurde über WhatsApp kommuniziert. Hat sonst auch immer gereicht

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auch wenn der AG sich inzwischen auf elektronischem Weg die AU-Bescheinigungen holt, muss das nicht ausreichend sein. Der AG hat einen Anspruch darauf, zu Dienstbeginn bzw. unverzüglich danach zu erfahren, dass der AN arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.


Dies wurde über WhatsApp kommuniziert. Hat sonst auch immer gereicht

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33951 Beiträge, 5863x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Die Au-Bescheinigungen holt der AG doch mittlerweile bei der KK ab, oder?
Naja, wenn du schon fragen musst... :sad:

Und sonst so? Was weißt du dazu?

1 Wann hast du dieses *Kündigungsschreiben* erhalten?
2 Hat das Schreiben eine Unterschrift des AG?
3 Hat das Schreiben ein Datum?
4 Ab wann wäre nach diesem Schreiben der 1.Tag der Arbeitslosigkeit?
5 Seit wann bist du AU ?
6 Geht die AU noch weiter? d.h. als Folgebescheinigung?
7 Was hat Frau xy mit der Krankmeldung zu tun?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
go599517-18
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Naja, wenn du schon fragen musst...


das war eher ne rethorische Frage, mir ist das scjon bewußt.

Zitat (von Anami):
Hat das Schreiben eine Unterschrift des AG?


Ja

Zitat (von Anami):
3 Hat das Schreiben ein Datum?


ja, 29.11.23

Zitat (von Anami):
4 Ab wann wäre nach diesem Schreiben der 1.Tag der Arbeitslosigkeit?


Da das schreiben vom 29.11.23 ist, denke ich, dass es der 30.11. wäre

Zitat (von Anami):
5 Seit wann bist du AU ?


15.11.23

Zitat (von Anami):
6 Geht die AU noch weiter? d.h. als Folgebescheinigung?


ja

Zitat (von Anami):
7 Was hat Frau xy mit der Krankmeldung zu tun?


das ist die Abteilungsleiterin, bei der man sich abmeldet bzw. krankmeldet und sie leitet die AU immer weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33951 Beiträge, 5863x hilfreich)

Dankeschön--- geht doch! :smile:

Zitat (von go599517-18):
Da das schreiben vom 29.11.23 ist, denke ich, dass es der 30.11. wäre
Wenn es als fristlose Kündigung betrachtet wird und du es am 30.11. erhalten hast, dann ist theoretisch 1 Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchend-Meldung im Topf.
Man sollte sich also am Montag --arbeitsuchend UND arbeitslos ab 30.11. beim Amt melden. Das geht telefonisch, evtl. will das Amt, dass man persönlich erscheint. Als AU-Krank kann man das am Telefon klären, das Amt schickt dann Formulare zu.

Wenn man diesen Brief als fristlose Kündigung betrachtet und er am 30.11. ankam--- dann hat man 3 Wochen Zeit, KS-Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Das geht also auch nächste Woche, noch vor den Feiertagen.

Man fährt mit dem Brief und seinem Arbeitsvertrag und den *Krankenscheinen* zum Arbeitsgericht. Dort gibt es die "Rechtsantragstelle", dort lässt man sich kostenlos von den Mitarbeitenden helfen. Die machen das, die formulieren die KS-Klage für dich. Die geben sie auch im Gericht weiter. Zu allem braucht es keinen Anwalt.

Dann ist erstmal---stille Nacht--- o.s.ä.

Der AG muss 6 Wochen LFZ leisten. Diese 6 Wochen enden eigentlich am 27.12.
Je nachdem, ob die Kündigung eine bleibt--- muss der AG mindestens bis 30.11. Lohn zahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von go599517-18):
Sie haben weder mich noch die Koordination oder die Verwaltung über die Dauer Ihrer Erkrankung informiert.

Arbeitest Du als Hellseher?
Ansonsten ist die Erwartung des AG über die Dauer der Erkrankung informiert zu werden völlig schwachsinnig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17978 Beiträge, 6615x hilfreich)

... man ergänze 'Dauer der Erkrankung' elastisch und generös um 'voraussichtliche Dauer ...' und schon mutiert vmtl. Schwachsinn zu ganz normalen Obliegenheiten des AN gem. EntgfG §5 Abs. 1.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
man ergänze

Irrelevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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