Fristlose Kündigung rückwirkend

13. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)
Fristlose Kündigung rückwirkend

Hallo,

ich brauche wirklich dringend einen Rat, denn ich weiß gar nicht wie ich jetzt reagieren soll:

Am 26.01.2011 bekam ich endlich einen festen Job. Ich wohne hier in einer kleinen Stadt, und dieser Betrieb hat keinen wirklich guten Ruf. Ständiger Personalwechsel hätte mir eigentlich zu denken geben sollen, aber ich wollte mich da irgendwie durchbeißen.
Die Kollegen sind auch alle ganz lieb, nur haben wir alle unter der Betriebsleitung zu leiden.
Es ist schwer zu erklären, aber ich ging schon nach wenigen Tagen nur noch mit Magenschmerzen zur Arbeit.

Ich habe das persönliche Gespräch gesucht, aber das hat gar nichts gebracht, es wurde immer schlimmer.

Am 03.04. eskalierte die Situation. Die Betriebsleitung schrie mich mitten im Laden (vor Kollegen und Kunden) zusammen.
Am nächsten Tag ließ ging ich zu meinem Hausarzt und ließ mich krank schreiben.
Blöde Situation, ich war ja noch in der Probezeit...aber so konnte ich auch nicht weiter arbeiten.

Ich gab die Krankenmeldung rechtzeitig im Betrieb ab, es erfolgte auch keine Reaktion.

Gestern ging ich erneut zu meiner Ärztin, die mich nun an einen Psychologen überwiesen hat, und mich erneut krank schrieb.

Auch diese Krankenmeldung habe ich im Betrieb abgegeben.

Heute lag dann in meinem Briefkasten ein Brief der Firma: Die fristlose Kündigung.Kein Einschreiben, nicht mal mit der Post geschickt !!!
Ausgestellt wurde diese bereits am 06.04 und gekündigt wurde ich zum 07.04.11.
Erhalten habe ich diese "Kündigung" aber tatsächlich erst heute.

Was soll ich nun machen?
Ist eine rückwirkende Kündigung so möglich?

Und wenn ich nun aufgrund der Krankheit gekündigt wurde, wie lange muss mich der Arbeitgeber bezahlen?

Ich bin für jede Antwort dankbar

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-- Editiert am 13.04.2011 19:36

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16 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Steht im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist in der Probezeit? Oder gilt ein Tarifvertrag?
Ansonsten beträgt die Mindestkündigungsfrist in der Probezeit 14 Tage. Die Krankheit hat keinen Einfluss auf die Kündigung.

Sie können persönlich zum Arbeitsgericht gehen und eine Klage auf Einhaltung der Kündigungsfrist einreichen. Dafür ist vor Ort die Rechtsantragsstelle zuständig, bei der Formulierung wird geholfen, Rechtsberatung ist dort nicht zu erwarten.

Informativ zur Kündigung in der Probezeit:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

die kündigung ist nicht 'rückwirkend', wenn sie am 6. für den 7. ausgestellt ist. allerdings ist sie erst am 13. wirksam zugestellt worden. der zustellungstermin ist maßgeblich.
die 'fristlose' dürfte nicht rechtens sein, dafür sehe ich keinen anhaltspunkt. - kündigung in der probezeit ist allerdings ohne gründe möglich, fristgerecht. gegen die fristlose kannst du dich wehren, allerdings dürfte die fristlose dann in eine fristgerechte kündigung umgewandelt werden.

n.b: wenn du dich darüber empörst, dass die kündigung nicht einem per einschreiben zugestellt worden sei, liegst du völlig daneben - die sicherste form ist die zustellung per boten.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Gegen die frislose muss man sich fast zwangsweise wehren, da hier noch zusätzlich eine Sperre beim Alg1 oder Alg2 droht.

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#4
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die Antworten.

Zwischenzeitlich ist der AG mit sehr entgegen gekommen. hat die verspätete Zustellung zugegegeben und wird mich auch dementsprechend entlohnen.

Wie ich aber nun erfahren habe, muss mich der AG bis zum Ende der 6-Wochen-Frist bezahlen, da ich dann ziemlich offensichtlich aufgrund der Krankheit gekündigt habe.
Das ist jedenfalls die Aussage der Krankenkasse.



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#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Wie ich aber nun erfahren habe, muss mich der AG bis zum Ende der 6-Wochen-Frist bezahlen, da ich dann ziemlich offensichtlich aufgrund der Krankheit gekündigt habe.


Da der Kündigungsgrund Krankheit grundsätzlich nicht geeignet ist eine Kündigung zu begründen, und so die Kündigung auch innerhalb der Probezeit unwirksam wäre, wird dem AG schon ein anderer Grund einfallen. Dass die Krankheit ein offensichtlicher Kündigungsgrund sein soll trifft höchstwahrscheinlich nicht zu.

Daher ist die Aussage der Krankenkasse aus meiner Sicht in mehrerer Hinsicht falsch:

1. Würde der AG wirklich auf Grund der Krankheit nachweisbar kündigen und würde er keinen anderen Grund nennen, wäre die Kdg. insgesamt unwirksam.

2. Da der AG in dr Praxis immer einen anderen Grund nennen kann, ist die Kündigung bei Einhaltung der 14-Tages-Frist im Endeffekt rechtens.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 26.04.2011 07:43

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#6
 Von 
guest-12326.04.2011 12:01:41
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Wie ich aber nun erfahren habe, muss mich der AG bis zum Ende der 6-Wochen-Frist bezahlen, da ich dann ziemlich offensichtlich aufgrund der Krankheit gekündigt habe.

es muss nach allem vorher wohl heißen: gekündigt wurde.

so blöd kann selbst dein AG nicht sein, dass er in der probezeit einen derart fragwürdigen kündigungsgrund angibt. ansonsten halte ich die aussage deiner kk für falsch, selbst wenn das der k-grund wäre. es wird immer nach den k-fristen gehen, nicht aber nach fristen für die entgeltfortzahlung.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich sehe es wie blaubär. Hinzu kommt doch noch, dass der/die TE vor der Erkrankung eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber hatte. Allein diese Auseinandersetzung zeigt doch schon, dass in diesem ARbeitsverhältnis nicht alles "rund" lief. Und das ist allemal ein Kündigungsgrund in der Probezeit.

wirdwerden

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#9
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

In der Probezeit kann er ohne Grund kündigen. Wenn er einen dämlichen Grund angibt ändert das wenig. Die Fristen stehen im Arbeitsvertrag, ob man krank ist spielt keine Rolle.

Fristlos geht auch in der Probezeit kaum, dagegen kann man vorgehen.

Bezahlen muss er bis zum letzten Tag, es sei denn man ist bereits 6 Wochen krank dann zahlt die Kasse.

Uwe



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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ MitEtwasErfahrung

quote:
Da der Kündigungsgrund Krankheit grundsätzlich nicht geeignet ist eine Kündigung zu begründen, und so die Kündigung auch innerhalb der Probezeit unwirksam wäre,


Hast du mal ein Urteil oder eine sonstige Fundstelle aus einem Kommentar o.ä., dass eine Kündigung in der Probezeit zum einen einen Grund benötigt bzw. wenn der Grund Krankheit heißen würde, die Kündigung dann unwirksam wäre.

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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der AG muss nicht für sechs Wochen zahlen, sondern nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Laut SV gibt es für eine unzulässige Kündigung keine Anhaltspunkte.


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#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der AG muss nicht für sechs Wochen zahlen, sondern nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Laut SV gibt es für eine unzulässige Kündigung keine Anhaltspunkte.


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#13
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hast du mal ein Urteil oder eine sonstige Fundstelle aus einem Kommentar o.ä., dass eine Kündigung in der Probezeit zum einen einen Grund benötigt bzw. wenn der Grund Krankheit heißen würde, die Kündigung dann unwirksam wäre. <hr size=1 noshade>


Auch eine Kündigung in der Probezeit darf nicht willkürlich sein (BVerfG 1 BvL 15/87 RN 36). Daher muss Sie immer auf einem Grund beruhen. Der Grund kann aber sein, dass der AG Arbeitsplätze abbauen will und er länger Beschäftigte behalten will. Auch kann er behaupten, dass der AN nicht die notwendige Leistung bringt. Die Beweislast des Gegenteils hat dann immer der AN, welche in der Praxis nicht zu erbringen ist.

Ausnahme: Der Kündigungsgrund darf nicht die Krankheit als solche sein. Es kann aber wiederum die betriebliche Auswirkung einer längeren Fehlzeit sein. Wenn der AG in dem Prozess den Kündigungsgrund Krankheit als solche nennt, muss der Richter den AG sogar einen Hinweis gemäß ZPO § 139 Absatz 2 geben, dass dieser Grund die Kündigung nicht rechtfertigt. Nur wenn ein AG diesem Hinweis nicht nachkommt und keinen anderen Grund nennt, würde der Klage stattgegeben, was in der Realität so gut wie nie vorkommt.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#14
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)

Erst einmal vielen lieben Dank für die Antworten.

Vielleicht kann ich ja noch ein wenig Licht ins Dunkel bringen:

Der Arbeitgeber hat mir schriftlich mitgeteilt, dass er die Kündigung erst am 13.04 abgegeben wurde, also nachdem ich meine zweite AU im Betrieb abgegeben habe.
Weiterhin wurde die Kündigungsfrist entsprechend korrigiert, und nun bin ich also zum 27.04. gekündigt.
Es liegt also tatsächlich der Verdacht sehr nahe, dass ich aufgrund der Krankheit gekündigt wurde, und mir wurde auch kein anderer Kündigungsgrund genannt.
Der Betrieb baut keine Stellen ab. Meine Stelle wurde bereits durch eine neue AN ersetzt....zwei Tage nachdem ich meine Kündigung erhalten habe.

Nochmals vielen Dank und liebe Grüße




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#15
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

In der Probezeit kann "ohne Grund" gekündigt werden. Das bedeutet er kann auch Kranke und Lahme kündigen oder Stellen neu besetzen.

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ MitEtwasErfahrung

Die von dir zitierte Entscheidung des BVerfG betrifft die Wirksamkeit der sog. Kleinbetriebsklause. Einziges was man aus der Entscheidung für den vorliegenden Fall herausziehen kann ist, dass eine Kündigung, auch ohne die Geltung des KSchG, nicht willkürlich sein darf. Für deine weiteren Ausführungen

quote:<hr size=1 noshade>Der Kündigungsgrund darf nicht die Krankheit als solche sein. Es kann aber wiederum die betriebliche Auswirkung einer längeren Fehlzeit sein. Wenn der AG in dem Prozess den Kündigungsgrund Krankheit als solche nennt, muss der Richter den AG sogar einen Hinweis gemäß ZPO § 139 Absatz 2 geben, dass dieser Grund die Kündigung nicht rechtfertigt. Nur wenn ein AG diesem Hinweis nicht nachkommt und keinen anderen Grund nennt, würde der Klage stattgegeben, was in der Realität so gut wie nie vorkommt. <hr size=1 noshade>


hast du leider keine konkrete Fundstelle genannt. Derartiges ergbit sich m. E. auch nicht aus der Rechtsprechung. Ist das KSchG nicht anwendbar, dann kann eine Kündigung allenfalls wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB oder wegen Sittenwidrikeit gem. § 138 BGB oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam sein.

Eine Kündigung in der Probezeit wegen krankheitsbedingten Ausfall, verstößt aber weder gegen § 612a BGB noch gegen Treu und Glauben und erst recht ist sie nicht sittenwidrig. Da müsste dann schon etwas anderes hinzutreten, wie z.B. die Drohung des AG, wenn du nicht arbeiten kommst, dann kündige ich dich. Liegt eine derartige Drohung gerade nicht vor, sondern es wurde nur die KÜndigung ausgesprochen, dann dürften erstmal keinerlei Anhaltspunkte gegeben sein. Fehlzeiten, auch wenn sie auf Krankheit beruhen, sind ein legitiemer Grund, um sich in der Probezeit von einem AN zu trennen.

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