Fristlose Kündigung und deren Erfolgsaussichten

20. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Fristlose Kündigung und deren Erfolgsaussichten

Hallo und vielen Dank im Voraus!

Folgender fiktiver Sachverhalt liegt vor:

Angenommen Mitarbeiterin T. ist angestellt (seit ca. 7 Jahren) in einer Praxis (Kleinunternehmen) und hat fristgerecht gekündigt (Datum nicht relevant).
Grund:
Die MA T. ist abgeworben worden (Neueröffnung einer Praxis einer Ex-Mitarbeiterin von der jetzigen betroffenen Praxis)

Die MA T. ist nun krank geschrieben und die Praxis geht nun davon aus, dass die Krankschreibungen bis zum Kündigungstermin immer wieder verlängert werden. Dazu fiel die MA immer wieder mit AU auf, die vor und nach Urlaub eingereicht wurden sowie an Brückentagen.

Eine neue MA S. wurde nun als notwendiger Ersatz gefunden, eingestellt. Daraufhin wurde der Mitarbeiterin T. das Angebot gemacht, dass Sie nun schon früher bei Ihrem neuen AG anfangen kann (nach Genesung) und Sie die Kündigungsfrist nicht abwarten braucht. Daraufhin kam die Antwort, dass die Ursache der Erkrankung bis jetzt nicht gefunden wurde und sie sich weiter krank schrieben lässt. MA T. ging auf das Angebot gar nicht ein.

Medizinische Dienst hat auch schon untersucht und die AU bestätigt.

Folgende Punkte liegen vor:
1. Kleinunternehmen!

2. Es besteht der absolut dringende Verdacht, dass die MA sich nur „krankschreiben" lässt - bis zum Antritt der neuen Stelle!

3. Es liegen dadurch nachweislich gravierende betriebswirtschaftliche Schäden vor (Umsatzeinbußen, zwei Gehälter) und der Arbeitsablauf ist auch gravierend gestört! Interessenabwägung hinsichtlich der Existenz der Praxis und der anderen MA!

4. Dazu die Aussage der MA T. (schriftlich), dass die Ärzte nichts finden können, die Ursache = Negativ-Prognose für die Zukunft!

5. Das Arbeitsverhältnis ist somit völlig ohne Sinn – sinnentleerte Beschäftigung!

Ist eine fristlose Kündigung seitens der Praxis gegenüber der MA T. in diesem Fall aussichtsreich?


Weitere Anmerkung als Zusatz:
Angenommen die Praxis nimmt die AU der MA T. so hin und die MA T. ist zum Stichtag des Arbeitsbeginns in der neuen Praxis gesund - ist es dann Pech, da eine AU generell schwer zu erschüttern ist oder wäre in so einem Fall nicht der dringende Verdacht der Simulation (Gefälligkeit einer AU) gegebenen?


Nochmals vielen Dank im Voraus!
Passende und helfende Antworten wären super!



-- Editier von StefanH. am 20.06.2016 17:07

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das, was hier vorgetragen wird, das ist zwar ärgerlich, aber normales unternehmerisches Risiko. Für eine fristgerechte Kündigung könnte es reichen, für eine fristlose aber niemals.

wirdwerden

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#2
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo @wirdwerden und Danke auch für deinen Beitrag.

In dem fiktiven Fall müsste doch auch bei einer eventuellen Kündigungsschutzklage seitens der MA T. bei Gericht die Umstände der Praxis gewertet werden. Natürlich ist es unternehmerisches Risiko.
Jedoch stehen hier die negative Genesungsprognose im Raum und die sinnentleerte Beschäftigung bis zum Kündigungstermin und die eindeutigen betriebswirtschaftlichen Schäden (Umsatz, Praxisorganisation, Risiko der neuen MA S., bestehendes Personal in Mitleidenschaft gezogen usw.).

Diese Punkte sind doch bei der Einzelfallbetrachtung einer Kündigungsschutzlage besonders zu bewerten, wenn die MA T. schon eine neue Stelle antreten wird.
Das Interesse der einzelnen MA. T. gegenüber einem Kleinunternehmen mit Beschäftigen, welches "kämpft", müsste doch auf Grund der Punkte in den Hintergrund geraten!? Zumal sogar der MA T. das Angebot gemacht wurde, die Kündigungsfrist, den Vertrag aufzuheben, wenn Sie gesund ist, so dass Sie sofort bei dem neuen AG beginnen kann.

Gibt es hierzu schon ähnliche Urteile, die zu Gunsten des Unternehmers ausgegangen sind?
Unternehmerisches Risiko heißt ja nicht automatisch, dass immer Urteile gegen den U ausfallen müssen, wenn der Einzelfall, die Umstände noch andere MA existenziell bedrohen.

Danke und Grüße

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von StefanH.):
Hallo und vielen Dank im Voraus!
Folgender fiktiver Sachverhalt liegt vor:
Angenommen Mitarbeiterin T. ist angestellt (seit ca. 7 Jahren) in einer Praxis (Kleinunternehmen) und hat fristgerecht gekündigt (Datum nicht relevant).
Grund:
Die MA T. ist abgeworben worden (Neueröffnung einer Praxis einer Ex-Mitarbeiterin von der jetzigen betroffenen Praxis)
Die MA T. ist nun krank geschrieben und die Praxis geht nun davon aus, dass die Krankschreibungen bis zum Kündigungstermin immer wieder verlängert werden. Dazu fiel die MA immer wieder mit AU auf, die vor und nach Urlaub eingereicht wurden sowie an Brückentagen.
Eine neue MA S. wurde nun als notwendiger Ersatz gefunden, eingestellt. Daraufhin wurde der Mitarbeiterin T. das Angebot gemacht, dass Sie nun schon früher bei Ihrem neuen AG anfangen kann (nach Genesung) und Sie die Kündigungsfrist nicht abwarten braucht. Daraufhin kam die Antwort, dass die Ursache der Erkrankung bis jetzt nicht gefunden wurde und sie sich weiter krank schrieben lässt. MA T. ging auf das Angebot gar nicht ein.
Medizinische Dienst hat auch schon untersucht und die AU bestätigt.
Folgende Punkte liegen vor:
1. Kleinunternehmen!
2. Es besteht der absolut dringende Verdacht, dass die MA sich nur „krankschreiben" lässt - bis zum Antritt der neuen Stelle!
3. Es liegen dadurch nachweislich gravierende betriebswirtschaftliche Schäden vor (Umsatzeinbußen, zwei Gehälter) und der Arbeitsablauf ist auch gravierend gestört! Interessenabwägung hinsichtlich der Existenz der Praxis und der anderen MA!
4. Dazu die Aussage der MA T. (schriftlich), dass die Ärzte nichts finden können, die Ursache = Negativ-Prognose für die Zukunft!
5. Das Arbeitsverhältnis ist somit völlig ohne Sinn – sinnentleerte Beschäftigung!
Ist eine fristlose Kündigung seitens der Praxis gegenüber der MA T. in diesem Fall aussichtsreich?

Weitere Anmerkung als Zusatz:
Angenommen die Praxis nimmt die AU der MA T. so hin und die MA T. ist zum Stichtag des Arbeitsbeginns in der neuen Praxis gesund - ist es dann Pech, da eine AU generell schwer zu erschüttern ist oder wäre in so einem Fall nicht der dringende Verdacht der Simulation (Gefälligkeit einer AU) gegebenen?


Nochmals vielen Dank im Voraus!
Passende und helfende Antworten wären super!



-- Editier von StefanH. am 20.06.2016 17:07



1.: Sie widersprechen sich unter 3 und 4.
2.: Der MD hast die AU bestätigt, was wollen Sie noch mehr?
3.: Als Arzt sollten Sie selbst wissen, das manche Erkrankungen nicht auf Anhieb gefunden werden. Aber ich gehe mal davon aus, dass Sie Zahnarzt sind... :devil:
4.: Die Dame ist entweder unter 6 Wochen krank - dann ist es unternehmerisches Risiko und Sie können die Dame auch nicht aus Krankheitsgründen kündigen. Die wenigen Ausnahmen müssen Sie bis zu 6 Wochen hinnehmen. Darüber zahlt sowieso die Krankenkasse. Und dabei ist das Datum natürlich relevant.

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#4
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo @asd1971 und Danke für den Beitrag.

Es handelt sich um einen fiktiven Fall, somit ist die Anmerkung Ihrerseits welchen Beruf ich habe völlig sinn-frei und das ich dazu in meinem Berufsleben eine zufällige ähnliche Situation erlebe oder in irgendeiner Weise persönlich zufällig betroffen bin ist nicht gegeben.

Dazu kann ich keinen Widerspruch bei den Punkten 3. 4. feststellen:
Wenn Erkrankungen nicht auf Anhieb gefunden werden ergibt sich juristisch eine Negativ-Prognose und eine sinn-freie Weiterbeschäftigung für den Rest der Arbeitszeit. Dies hat dann nichts mit den 6 Wochen Lohnfortzahlung zu tun. Dies impliziert unabhängig von dem von mir geschilderten fiktiven Fall den Umstand einer Kündigung aus Krankheitsgründen (der natürlich dann fristgerecht möglich wäre).

Hier bestehen dann noch weitere Umstände, die zu berücksichtigen sind und die eine mögliche fristlose Kündigung implizieren, möglich machen können.

Es geht in diesem Fall nicht um das persönliche Miteinander der MA T..Dazu wird MA T. nicht in die Arbeitslosigkeit gekündigt. Es wäre hier jeder Partei geholfen. Das Angebot seitens der Praxis den Weg für die neue Arbeitsstelle für MA T. frei zu machen wird nicht angenommen.
Hier müsste doch auch die Frage erlaubt sein: Warum wird es nicht angenommen, wenn die Gesundheit wieder hergestellt ist, um die vermeintlich bessere Stelle, neue Herausforderung früher antreten zu können?!

Gerichte, das Kammergericht z.B. ist ja nicht per se dazu da, um MA Recht zu zusprechen, sondern den Einzellfall zu prüfen und die Interessen zu begutachten und Umstände abzuwägen.
Die pauschale Aussage "unternehmerisches Risiko" ist mir klar, aber wofür haben wir dann Gerichte?

Vielen Dank nochmals im Voraus für hilfreiche Antworten zu dem von mir geschilderten fiktiven Fall und die Frage bzgl. der Chance bei einer fristlosen Kündigung.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

der Chance bei einer fristlosen Kündigung. Null - dafür müßte die Mitarbeiterin schwerstens ihre Pflichten verletzt haben. Davon ist nirgends was zu sehen.
Hier müsste doch auch die Frage erlaubt sein: Warum wird es nicht angenommen, wenn die Gesundheit wieder hergestellt ist, um die vermeintlich bessere Stelle, neue Herausforderung früher antreten zu können?! Ja, und die Antwort, daß Sie das überhaupt nichts angeht, dürfte auch erlaubt sein. Die Mitarbeiterin schuldet Ihnen keine Begründung für ihr Verhalten. Abgesehen davon ist die Gesundheit ja offenbar nicht "wiederhergestellt"...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Eine Negativ-Prognose für die Zukunft ist was anderes als eine Krankheit (kann ja auch psychisch sein) noch nicht diagnostiziert zu haben. Und, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, zu wissen, warum der Arbeitnehmer fehlt. Nur, wie lange. Da das Arbeitsverhältnis ohnehin demnächst beendet ist, besteht auch insoweit kein Anspruch mehr.

Und ob es sinnvoll ist, für die Arbeitnehmerin, zeitiger woanders anzufangen, das interessiert hier nicht. Hier geht es nur um Arbeitsrecht. Und die Regelungen sind klar. Vielleicht noch ein kleiner Hinweis. Wir haben teilweise Schwierigkeiten, jemandem zu kündigen, der eine Erwerbsminderungsrente bekommt (da ist ja nun die Zukunftsprognose wirklich nicht so prickelnd), und dann soll hier wegen ein paar Tagen/Wochen bei sicherer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung durchgehen?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo @muemmel und auch Ihnen vielen Dank für den Beitrag.

Die Frage bzgl. des fiktiven Falls stelle ich ja, da natürlich die Voraussetzungen an sich gegeben sind, für eine fristlose Kündigung.
Es gibt den allgemein bekannten juristischen Umstand des dringenden Verdachtes - hier bezogen auf die AU. Somit ist es natürlich erlaub die Frage zu stellen, warum das Angebot nicht angenommen wird. Aus solchen Umständen wird der dringende Verdacht abgeleitet (hier und in vielen anderen Fällen). Aus einem dringendem Verdacht wird sehr oft eine Klage erhoben.

Somit kann ich Ihre Anmerkung nicht wirklich nachvollziehen!


Nochmals, ich freue mich über Beiträge, die weiterhelfen können.

P.S.
Es scheint mir hier (auch beim Lesen andere Beiträge), dass oft persönliche Meinungen, Gefühle mit einfließen. Dies ist ein Rechtsforum und hier sollten doch fachliche und wertvolle Beiträge Vorrang haben und eine Neutralität gegenüber den Parteien in den fiktiven Fällen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke noch mal @wirdwerden

Das Recht, das Gesetzt unterscheidet, wägt doch immer Interessen ab. Und dies ist in Einzelfall zu prüfen, ob ein "paar Tage Restarbeitszeit" vorhanden sind ist dann nicht von Belang, wenn der Rest dennoch im Einzelfall schwer wiegt.

Den juristischen Umstand der Negativ-Prognose besteht auch, wen von vielen Fach-Ärzten die Ursachen nicht gefunden wurde.
Das ist ein klare Negativ-Prognose, besonders im Hinblick auf die Rest-Arbeitszeit.

Wie in einem Post vorher geschrieben, ist der Einzelfall zu werten und welches Ausmaß individuell vorherrscht.

Deswegen wäre für mich interessant, ob es Aussichten auf Erfolg gibt und eventuell echte Fälle - zu meinem fiktiven Fall.

Dank und Grüße


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

ein ganz klares "nein", es besteht keine Aussicht auf Erfolg. Ich habe selten einen Fall so klar eingeschätzt wie diesen hier.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Nochmals, ich freue mich über Beiträge, die weiterhelfen können. Den Eindruck habe ich nicht...
Aus einem dringendem Verdacht wird sehr oft eine Klage erhoben. Sie verwechseln da nur leider Strafrecht und Arbeitsrecht. Aber Sie können ja mitteilen, wegen was Sie die AN verklagen möchten und vor welchem Gericht.
Somit ist es natürlich erlaub die Frage zu stellen, warum das Angebot nicht angenommen wird. Klarer Fall von Beratungsresistenz....

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

@wirdwerden

Danke für Ihre Hilfe und die Beteiligung.

Es wäre für mich interessant gewesen, ob eine Kündigung bei den fiktiven Umständen pro U ausgelegt würde.
Anscheinend nicht und nehme Ihre Aussage so hin.

Danke an die anderen Beitragsschreiber.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nochmals, und das schreibe ich nach Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich, bei einem beendeten Arbeitsverhältnis wird kein Arbeitsgericht eine vorzeitige fristlose Kündigung durchgehen lassen. Die Zukunftsprognose bezieht sich immer und ausnahmslos auf einen langen Zeitraum. Den wird die Lady aber nicht mehr im derzeitigen Betrieb verbringen. Wenn viele Fehlzeiten da sind, dann würde ich eher mal prüfen, wann nun wirklich der Lohn ausläuft, und das Krankengeld anfängt. Das wäre mein Ansatzpunkt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

@muemmel

Der dringende Verdacht ist doch nicht vom jeweiligen Rechtsthema abhängig!

Und verklagen will ich niemanden. Wie kommen Sie darauf?

Es geht doch nicht um eine Klage, sondern die erfolgreiche Aussicht einer fristlosen Kündigung für die gewissen Umstände vorherrschen (müssen) - ob diese, die ganz oben beschrieben, ausreichen.

Ich habe den Satz mit dem dringenden Verdacht in Zusammenhang mit einer Klageerhebung nur ausgeführt, um damit zu verdeutlichen das dringende Verdachtsmomente juristisch normal sind (egal in welchem Rechtsgebiet).
Ob für eine Klage, eine Kündigung,eine Abmahnung.

Somit hilft Ihr Beitrag, diese Anmerkung nicht weiter. Dennoch vielen Dank.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
StefanH.
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

@wirdwerden

Danke nochmals!
Vielen Dank für die Ausführung. Das Thema, der fiktive Fall ist für mich geschlossen.
Selbst hatte ich den Ansatz verfolgt, dass der MA kein wirklicher Nachteil droht, sondern auch bei geringer Restarbeitszeit der U großer Schaden entsteht (auch wenn der Zeitraum subjektiv zu vernachlässigen wäre).
Das es "ausnahmslos" immer auf einen langen Zeitraum bezogen wird, war mir nicht klar, mir nicht bekannt.
Danke Ihnen nochmals.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat:
2. Es besteht der absolut dringende Verdacht, dass die MA sich nur „krankschreiben" lässt - bis zum Antritt der neuen Stelle!

Nö, denn
Zitat:
Medizinische Dienst hat auch schon untersucht und die AU bestätigt.


Damit erleidet der "absolut dringende Verdacht" vor Gericht das gleiche Schicksal das man Vampieren beim Kontakt mit Sonnenlicht nachsagt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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