Fristlose Kündigung vs. 2 Wochen!?

5. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sushi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung vs. 2 Wochen!?

Hallo an Alle,

ich habe sehr dringende!!! wichtige Fragen zum Thema Kündigung & Co:
Meine Vertragsdetails:
- befristetes Probearbeitsverhältnis
- "Das Probearbeitsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Beide Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund."

So, nun meine Anliegen:
Ich habe einen neuen Arbeitgeber gefunden, welcher mich so schnell wie möglich haben will. Habe ich eine Möglichkeit fristlos zu kündigen oder muss die 2-Wochen-Frist eingehalten werden?
Was ist, wenn ich einfach nicht mehr hingehe? Kann der Arbeitgeber Schadensersatz oder ähnlicher verlangen?
Das Gehalt des letzten Monats wurde nicht gezahlt. Mir stehen noch etliche Tage Urlaub zur Verfügung. Kann ich in der Zeit schon bei der neuen Firma arbeiten?
Und wie läuft das, wenn mich der Arbeitgeber "zwingt" noch zwei Wochen weiter zu arbeiten und ich einen Krankenschein habe?
Möglicherweise wird ab nächster Woche ein Insolvenzverfahren angemeldet. Hat dies Auswirkungen auf meinen Sachverhalt?

Hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Bin am verzweifeln.

Danke im Voraus. Viele Grüße

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo, wenn das gesichert ist mit der Insolvenz, würde ich hierin den besonderen Grund der zur fristlosen Kündigung berechtigt sehen. Vor allem, wenn Du gleich bei einer anderen Firma anfangen kannst.

Würde deshalb mal den AG ansprechen, und vielleicht läßt er Dich dann so aus dem Vertrag.

gruß
avalon 2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,

1. Verträge müssen von beiden Seiten gehalten werden. Daher ist ein früheres Ausscheiden nicht möglich - es sei denn, du kannst dich mit deinem Arbeitgeber gütig einigen.

2. Wenn du einfach nicht mehr zur Arbeit erscheinst, kann dein Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegen dich geltend machen (§ 281 BGB ). In manchen Verträgen ist auch eine Strafe von einem Bruttogehalt vorbehalten.

3. Wenn dir noch dein Gehalt aussteht vom vergangenen Monat und dieser vertraglich an einem bestimmten Zeitpunkt fällig ist, brauchst du deinen Arbeitgeber nicht abzumahnen, sondern könntest dirket § 281 BGB gegen diesen geltend machen.

4. Er muss dir auf jedenfall eine Bescheinug ausstellen, was du noch an Urlaub übrig hast, bzw. schon genommen hast, § 6 Abs. 2 BUrlG . Selbst wenn dein AG dir den Urlaub gewährt, wird der AG dir ausdrücklich verbieten, eine andere Arbeit aufzunehmen. Dieses Recht hat der AG, da du ja trotzdem noch angestellt bist. Und eine neue Arbeitsstelle nicht der Erholung dient, siehe § 8 BUrlG .

5. In Deutschland kann niemand zu irgendetwas "gezwungen" werden. Wenn du einen Krankenschein hast, hast du eben einen, da kann dein AG nichts machen. Solltest du jedoch vorhaben, während der Krankschreibung bei dem neuen AG anzufangen, bist du diese 2 Wochen nicht versichert!!!

Zum Ende, wenn wie du sagst event. Insolvenz beantragt wird, hat das keine Auswirkungen auf das ganze, du könntest aber darauf hinweisen, dass du dann wieder einen sicheren Job hättest. Dir steht noch ein Gehalt zu ... musst halt mal mit ihm reden.

P.S. Sorry, du könntest doch früher gehen: " 113 InsO

-- Editiert von Steffen83 am 06.10.2006 02:07:57

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Na, sag ich doch. Bei Inso liegt ein wichtiger Grund vor.

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sushi123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten.
Hab mit meinem AG geredet. Er lässt mich nicht früher gehen.
D.h. eine Insolvenz wäre ein "wichtiger Grund" zum Gehen!? (Hat jemand nen Link)
Und wie sähe es aus, wenn sich die neue Firma für einen anderen Bewerber entscheiden würde, sollte ich erst in 2 Wochen rauskommen?
Das Gehalt stünde mit bereits am 30.09. zu und wurde bzw. wird nicht bezahlt. Dann muss ich doch abmahnen, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Joshua-
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 22x hilfreich)

@Sushi123,

wenn der neue Arbeitgeber sich für einen anderen Arbeitnehmer entscheidet, kann man da leider nichts dran machen. Es ist sein gutes Recht auch einen anderen einzustellen.

Wenn dein Gehalt seit 30.09. fällig ist, kannst du z.B. Überziehungszinsen usw. verlangen. Eben alles was an Schaden wegen der aubleinenden Zahlung entsteht,§§ 280- 288 BGB .

Du brauchst deinen Arbeitgeber nicht abzumahnen, da dies nach § 286 Abs I geregelt ist.

Alternativ könntest du deinen AG mahnen und ihm eine angemessene Zeit (1-2 Wochen?!) setzen um das Gehalt zu bezahlen. In der Mahnung erläuterst du die Konsequenzen bei nicht Erfüllung der Zahlung, zum Beispiel fristlose Kündigung. Da die nicht Erfüllung nach der Frist, wieder den Arbeitsvertrag verletzt und der AG bereits abgemahnt wurde, könntest du dann fristlos kündigen. Aber teoretisch brauchst du nicht zu mahnen, könntest sofort Schadensersatz verlangen!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Man sollte bedenken, dass man - selbst bei Freistellung oder Zurückbehaltungsrecht - immer noch bis zum Ende der Kündigungsfrist beim alten AG angestellt ist und somit für eine evtl. gleichzeitige Beschäftigung in einem anderen Betrieb eine zweite Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse VI benötigt.



-----------------
"
Suum cuique (Jedem das seine) "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom.

(Albert Einstein)

-----------------
"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen.

William James"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.839 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen