(Fristlose) Kündigung während Krankheit

24. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)
(Fristlose) Kündigung während Krankheit

Hallo zusammen,

da sich die Person um die es hier geht, nicht so recht traut, ihr Problem hier zu schildern, nenne ich sie einfach mal "S" ...

Hier das Profil von "S":

- 3-jährige Ausbildung zur zahnmed. Fachangestellten, mit Erfolg abgeschlossen
- Juni 2005 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen

Jetzt zum "Problem":
Durch permanentes Mobbing und herablassende Behandlung -hauptsächlich durch die Erstkraft der Praxis- sowie private Probleme leidet "S" in letzter Zeit unter psychischen Depressionen. Zeitweise erfolgen ohne ersichtlichen Grund unkontrollierbare (?) "Wut-/Angstanfälle". Beim letzten "Black-Out" hat "S" mit der Faust gegen eine Wand geschlagen und sich dabei den Daumen geprellt.
Ein Arztbesuch am gleichen Tag resultierte in einer AU-Bescheinigung vom 15.08. bis einschl. 21.08.2006. Die AU wurde dem AG unverzüglich zugestellt.

Sie hat mich ihrem Chef in den letzten Jahren bestimmt 30-40 Gespräche gehabt und sich über diesen Zustand "beschwert". Ihr Chef meinte darauf nur, er werde sich darum kümmern (was er offenbar aber nicht getan hat). Seine neueste Stellungnahme: "Macht das doch unter euch aus !".

Dann, am Wochenende, hatte "S" wieder einen psych. "Ausraster" und daher beschlossen, am Montag (21.08.) deswegen nochmal zum Arzt zu gehen. Dort erfolgte auch prompt eine Überweisung zum Psychologen/Psychotherapeuten sowie eine erneute AU bis einschl. 25.08.2006.
Am Dienstag (22.08.) erhielt "S" eine SMS mit teilweise beleidigenden Unwahrheiten von einer ihrer Kolleginnen. "S" hat auf diese SMS nicht re-agiert (ich habe "re-agiert" bewusst so geschrieben...).

Am späten Nachmittag erhielt "S" dann von ihrem Chef (nennen wir ihn "Dr.X") ebenfalls eine SMS, sie möge sich so schnell wie möglich mit ihm zwecks Klärung der Angelegenheit in Verbindung setzen und baldmöglichst den Praxis-Schlüssel abgeben.

Am frühen Abend hat "S" ihren Chef angerufen. Dabei fielen von "Dr. X" Bemerkungen wie "...sie sind nicht fair zu ihren Kollegen und zu mir" ... "ein verstauchter Daumen ist ja wohl kein Grund für eine wochenlange Krankschreibung" ... usw.
"S" hat während des Telefonats zugegeben, daß sie aufgrund aufgestauter Wut gegen die Wand geschlagen und sich den Daumen geprellt hatte. "Dr. X" hat sie am Telefon nicht gesagt, daß sie zur Zeit unter psych. Depressionen leidet und aus diesem Grund eine weitere Krankschreibung erfolgte. Ich persönlich denke, daß sie dieses auch nicht mitteilen musste...

"Dr. X" schlug ihr schließlich am Telefon vor, das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufzulösen. "S" entgegnete am Telefon jedoch, daß sie zur Zeit krankgeschrieben sei und er ihr deshalb nicht kündigen könne.

Am nächsten Tag (23.08.) hatte "S" ihre Kündigung im Briefkasten (mit folgendem Wortlaut):

Sehr geehrte Frau "S",

hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise spreche ich die fristgerechte Kündigung zum 30. September 2006 aus.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. X
-------------------------------------------------------------
Das Schreiben trägt das Datum 22.08.2006.

Der Brief wurde NICHT per Einschreiben/Zustellungsurkunde o.ä. zugestellt, sondern offenbar persönlich in den Briefkasten von "S" eingeworfen. Auf dem Briefumschlag befanden sich keine Briefmarken oder Poststempel o.ä.


Jetzt die Fragen:

Ist diese fristlose Kündigung ohne Nennung eines Grundes rechtswirksam ?

Wie sieht es in diesem Fall mit dem Kündigungsschutz und der 3-Wochen-Frist zwecks Kündigungsschutzklage aus ?
In der Praxis arbeiten weniger als 10 Personen ... ist das relevant ?

Wie soll "S" sich jetzt verhalten, ohne sich selbst (unwissend) zu schaden ? Den Praxis-Schlüssel hat sie mittlerweile bei einem Kollegen zur Weitergabe an Dr. X abgegeben...

Muß "S" die fristlose Kündigung und noch bestehende Krankheit ihrer Krankenkasse melden ?

Soll/Muss sie so schnell als möglich zur Arbeitsagentur und sich arbeitslos melden ? Wie sieht das dann mit der 3-Monats-Sperre aus ?

Ich hoffe sehr, daß ihr mir/uns mit Ratschlägen/Rechtshinweisen/Urteilen usw. weiterhelfen könnt !

Vielen Dank dafür bereits im Voraus !
Herzliche Grüße

Hubert

P.S: hier noch einige Angaben:
- die Praxis hat insges. (mit "S") 7 Vollzeitkräfte, 2 davon im Zahnlabor
- es gibt keinen Betriebsrat
- in den letzten 4 Jahren war "S" (ohne die aktuelle AU) 7-8 Tage krank geschrieben
- die schriftl. Kündigung hat "S" am 23.08.2006 erhalten

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Auch hier wieder hilfreich:

http://www.hensche.de/Infos_Arbeitsrecht_aokuendigung.html

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo Hubert, das rechtliche hast Du ja durch den Beitrag meines Vorgängers sicherlich gelesen.

S muss nun folgendermaßen vorgehen:

1. So schnell wie möglich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Soweit ich informiert bin muß dies in Deinem Fall innerhalb 3 Tagen erfolgen.

2. Möglichst bald zum Arbeitsgericht und Kündigungsschutzklage einreichen. Dies kannst Du gefahrlos auf jeden Fall tun, da zuerst eine Güteverhandlung anberaumt wird, in der versucht wird die Sache ohne Gerichtsverhandlung zu klären. Hier kristallisiert sich meist auch schon heraus, ob Dein AG zu Unrecht gekündigt hat. In solchen Güteverhandlungen kommt es meistens auch zu Verhandlungen über eine Abfindung. (Hatte ich selbst schon einmal, ebenso meine Frau.)

3. Du mußt Deinem Arbeitgeber nach Ende Deiner AU mitteilen, daß Du wieder gesund bist, und Du Deine Arbeitskraft anbietest. Mit Sicherheit wird er dies ablehnen, aber Du bist dann wenigstens aus dem Schneider. Sonst könnte er nämlich sagen, daß Du ja gar nicht mehr arbeiten wolltest.

Bzgl. der Krankenkasse brauchst Du dir keine Sorgen machen, die weiß über die AU bescheid. Wäre allerdings nicht schlecht, wenn Du sie über die Kündigung informierst. Ist deshalb wichtig, damit die wissen, ob sie Dir Krankengeld zahlen müssen. Am Besten selber zur KK gehen, und das Schreiben mitnehmen, damit der Sachbearbeiter sich selbst ein Bild machen kann. Sollte der AG die Lohnzahlung über den Kündigungstermin hinaus einstellen, bekommst Du Dein Geld für die Dauer der AU auf jeden Fall von der Krankenkasse.

Grüße und viel Glück

avalon 2006





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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ist diese fristlose Kündigung ohne Nennung eines Grundes rechtswirksam ?
Nein, die ist nicht wirksam.

Wie sieht es in diesem Fall mit dem Kündigungsschutz und der 3-Wochen-Frist zwecks Kündigungsschutzklage aus ?
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach erhalt der Kündigung erfolgen.

In der Praxis arbeiten weniger als 10 Personen ... ist das relevant ?
Ja, möglicherweise gilt dann das Kündigungsschutzgesetz nicht, so dass eine fristgerechte Kündigung ohne Begründung möglich wäre. Bei einer Mitarbeiterzahl zwischen 5 und 10 muss das aber genau geprüft werden. Wieviele dieser Mitarbeiter waren bereits am 31.12.2003 dort beschäftigt?

Muß "S" die fristlose Kündigung und noch bestehende Krankheit ihrer Krankenkasse melden ?
Nein

Soll/Muss sie so schnell als möglich zur Arbeitsagentur und sich arbeitslos melden ? Wie sieht das dann mit der 3-Monats-Sperre aus ?
Ja, und zwar unverzüglich. Eine 3-monatige Sperre droht jedoch nicht.

Nach meiner Einschätzung wird das Ganze auf eine fristgerechte Kündigung hinauslaufen.

Es ist im Übrigen ein Irrtum, dass man während einer Krankschreibung nicht gekündigt werden könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Auch eine ausserordentliche Kündigung ist ohne Nennung eines Grundes möglich. Dazu Hensche, o.g. Seite:

Muß der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung mitteilen?
Die Kündigungserklärung selbst muß keine Angabe von Grunden enthalten. Nach § 626 Abs.2 Satz 2 BGB ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen, doch führt ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht dazu, daß die Kündigung unwirksam ist. Spätestens im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber die Gründe für seine Kündigung jedoch offenlegen, da er ansonsten den Prozeß verliert.



-- Editiert von hamburgerin01 am 25.08.2006 11:15:17

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo Hubert, hh hat geschrieben:

Muß S die fristlose Kündigung und noch bestehende Krankheit ihrer Krankenkasse melden ?
Nein.

Dies ist zwar insofern richtig, als daß Du es nicht melden mußt, aber Du solltest Ihnen schon mitteilen, daß Du fristlos gekündigt wurdest, damit die abklären können, ob Du von Deinem AG oder von der KK Dein Geld erhälst. Umso früher die das wissen, um so eher erhälst Du nämlich dann auch Dein Geld. Die müssen nämlich erstmal bei Deinem AG verschiedene Unterlagen anfordern, bevor sie was auszahlen können.

Gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

-- Editiert von avalon2006 am 26.08.2006 02:00:07

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#6
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo zusammen,

"S" war gestern beim AA und beim Arbeitsgericht.

Beim AA haben sie ihr gesagt, daß sie zur Zeit nicht für sie zuständig wären, da sie ja noch krank gemeldet ist und somit die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner wäre...naja, da wird sie am Montag vorsprechen.

Beim Arbeitsgericht hat sie die entspr. Klage eingereicht bzw. zu Protokoll gegeben. Damit wird nun gegen die fristlose Kündigung vorgegangen und es wird wohl bei der fristgerechten Kündigung bleiben, da in der Praxis weniger als 10 Vollzeitkräfte arbeiten.
Aber das wird das Arbeitsgericht wohl besser wissen, ob das zutrifft oder nicht...

Auf alle Fälle wollten wir uns bei euch für die Tips und Ratschläge bedanken !!! Gut, daß es dieses Forum gibt !

Gruß

Hubert & "S"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo, ein kleiner Nachtrag noch. Meiner Meinung nach ist die Aussage des Arbeitsamtes schlichtweg falsch. Da S eine Kündigung erhalten hat, muß Sie sich umgehend beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Hier könnte Ihr nämlich sonst eine Sperrfrist drohen. Wie die beim AA auf diese Aussage kommen ist mir schleierhaft.

Am Besten gleich noch einmal hin, und die Sache abklären.

Gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ avalon2006

Die Aussage der AA ist richtig - Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und solange noch Anspruch darauf von der KK besteht, hat man keinen Anspruch auf AlG. Erst danach kann man sich beim AA arbeitslos melden - muss es dann aber sofort tun.

Erkrankt man im Laufe der Arbeitslosigkeit, hat man Anspruch auf AlG-Fortzahlung für 6 Wochen, danach ist wieder die KK mit Krankengeld (Höhe AlG) dran.

-----------------
"
Suum cuique (Jedem das seine) "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@schnuckelchen hat recht.

das arbeitsamt ( sorry agentur) nimmt keine arb.los meldung eines au geschriebenen auf.
und trotz der kündigung, die einen nicht grad schneller gesund macht, bleibt ein trost. das kk ist höher als alg. solang die kündigung während eines anspruchs auf lohnfortzahlung ausgesprochen wurde

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo nochmal an alle, die bisher geschrieben haben

vielen Dank für die Beiträge, die uns doch ein wenig weitergeholfen haben.

Das mit der AA wusste ich in der Form so noch nicht...werde ich aber "S" entsprechend mitteilen !

Nochmal einen RIESIGEN DANK für alle Info's !!

Hubert

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Oh Mann, sorry...ich hab eine wichtige Sache vergessen:

"S" hat heute ihre Lohnabrechnung erhalten. Es sieht so aus, als hätte der Arbeitgeber Lohn nur bis zum 1. Tag der Krankschreibung (15.08.) gezahlt !! Jetzt fehlt ihr natürlich der Rest des Geldes !!

Sollen wir nochmal zum Arbeitsgericht und das fehlende Gehalt einklagen oder sollen/müssen wir bis zur Güteverhandlung des Arbeitsgerichts warten (Kündigungsschutzklage ist zu Protokoll gegeben und Termin ist in 4-8 Wochen) ?

Danke

Hubert

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Warten MÜSSEN gibt es nicht. ;)

Gibt es im Arbeitsvertrag/Tarifv. eine Ausschlussfrist für Ansprüche? Wenn ja, dann muss man umgehend innerhalb dieser Frist handeln.
Je nach Zeitrahmen wäre möglich:
1. selbst vom AG den ausstehenden Lohn fordern (schriftlich, mit Fristsetzung natürlich)
2. beim Arbeitsgericht gleich noch die Lohnklage einreichen
3. spätestens zur streitigen Verhandlung (wenn man sich im Gütetermin nicht einig wird) sollte der Antrag schriftlich erfolgt sein

-----------------
"
Suum cuique (Jedem das seine) "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

"S" war jetzt beim Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat sich mal beraten lassen... Ergebnis/Erkenntnisse:

1. Laut Anwalt ist das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt ! Erst dann (!!!), wenn das Arbeitsgericht entscheidet, daß diese Kündigung unwirksam ist, gilt das Arbeitsverhältnis nicht als fristlos gekündigt.

2. der Anwalt wusste nicht, ob für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes mehr als 5 ODER mehr als 10 ständige Vollzeitkräfte beschäftigt sein müssen...

3. da "S" für Aug. 2006 nur die Hälfte Lohn bekommen hat und außerdem noch zuviel genehmigter Uralub abgezogen wurde, hat sie gerade mal 445 EUR rausbekommen. Krankengeld bekommt sie noch nicht (erst in ca. 3 Wochen); ALG 1 auch noch nicht, weil sie ja noch krank ist...
Der Anwawlt meinte, sie müsse sich "behelfsweise" bei Verwandten/Bekannten Geld leihen oder sogar einen Kredit aufnehmen...Zinsen müsse der Arbeitgeber zurückzahlen.

FRAGE: Kann man denn nicht schon VOR dem Gütetermin direkt eine Lohnklage in die Kündigungsschutzklage einfließen lassen ? Oder hat das vor einer Entscheidung des Richters im Gütetermin überhaqupt keinen Sinn ???

4. weiter meinte der Anwalt, daß er versuchen könnte, VOR dem Gütetermin einen Vergleich mit dem Arbeitgeber zu schließen (mit Ziel: Abfindung) und diesen dann beim Gericht zu Protokoll zu geben...dann würde "S" nicht mir 3 Monaten Sperrzeit "bestraft".


Irgendwie hat "S" bei dem Anwalt keinen guten Eindruck...oder hat er in allen Punkten recht ? Ich muß gestehen, daß ich von ihm auch nicht begeistert bin/war....

Aber jetzt scheint es eh schon zu spät zu sein, den Anwalt zu wechseln, da er schon alle Unterlagen hat,evtl. schon das eine oder andere veranlasst hat und auch schon entspr. den Antrag auf Prozesskostenhilfe "bearbeitet" hat.

Wäre aber trotzdem schön, wenn ihr mir zu den o.a. Punkten ein wenig die Sorge nehmen könnt (soll heißen: daß ICH mich täusche...)

Beste Grüße

Hubert

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Laut Anwalt ist das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt


Das stimmt und das wurde dir auch schon mitgeteilt, dass die fristlose Kü. erst mal wirksam ist.

quote:
der Anwalt wusste nicht, ob für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes mehr als 5 ODER mehr als 10 ständige Vollzeitkräfte beschäftigt sein müssen...


Und du bist dir sicher, dass das ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist?

quote:
Krankengeld bekommt sie noch nicht (erst in ca. 3 Wochen)


Wieso erst in 3 Wochen?

quote:
Kann man denn nicht schon VOR dem Gütetermin direkt eine Lohnklage in die Kündigungsschutzklage einfließen lassen?


Hä? Wieso hat man die Klage denn nicht um die Lohnforderung erweitert?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

<Und du bist dir sicher, dass das ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist?>

Ja...so steht es zumindest auf seiner Eingangstür in einem schon etwas nobleren Einkaufs-Center (hier sind die Mieten schon entspr. teuer...)

<Wieso erst in 3 Wochen?>

Weil "S" erst seit 3 Wochen krank geschrieben ist...eigentlich müsste ja der Arb.Geber weiterhin Lohn zahlen...macht er aber nicht, da er glaubt, die fristlose Kündigung ist o.k.

<Hä? Wieso hat man die Klage denn nicht um die Lohnforderung erweitert?>

Mhm...das hab ich mich gestern Abend dann auch gefragt... ich glaub, ich geh da mit "S" nochmal hin und werde den Anwalt entsprechend informieren.


Wenn ich das so lese, hat mich mein erster Eindruck wohl nicht getäuscht.... is wohl doch nicht der geeignete Anwalt...

Cu
Hubert

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Also Fakt ist, dass die fristlose Kündigung - erst mal - als solches wirkt (bis zu dem Zeitpunkt, wo das Arbeitsgericht, was anderes entscheidet). Das heißt, die KK hat Krankengeld zu zahlen. Hat euch das auch dieser Anwalt erzählt oder die KK, dass sie jetzt kein Krankengeld bekäme?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hubert

die fristlos gekündigte erhält mit sicherheit krankengeld. und zwar ab dem tag zu dem die kübndigung gilt. sofort bei der gkv um einen sogenannten auszahlschein bitten, damit zum arzt und dann den ausgefüllten schein zur gkv. innerhalb 3/4 tagen ist das kg auf dem konto.
@venotis hat recht: bist du sicher, dass der anwalt ein arb.rechtler ist? wenn der nicht mal weiß ob 5 oder 10 ma maßgebend sind ( beides ist unter verschiedenen bedingungen möglich) und so einen mumpitz verzapft, einen vergleich VOR dem gütetermin schließen zu wollen, kann ich nur DRINGEND zum anwaltswechsel raten. würd mir ein anwalt so einen quark erzählen, würd ich den fragen, ob er zufällig für die gegenseite arbeitet!

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

@venotis und @sunbee

also...er hat mit 100 % Sicherheit "Fachanwalt für Arbeitsrecht" auf der Eingangstür stehen !!
Ich schätze, ein Anwaltswechsel dürfte zu diesem Zeitpunkt wohl nicht mehr in Frage kommen, da er
a) bestimmt schon was in die Wege geleitet hat (sprich: gearbeitet hat)
b) "S" einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen musste...und den musste der Anwalt komplettieren bzw. überprüfen, ob alles o.k. ist.

Ich denke, daß der bei einem Wechsel bestimmt Knete sehen will !!

Wegen Krankengeld:

Das hat die KK erzählt ! Die meinten, daß sie jetzt erst mal dem Arbeitgeber und dessen Steuerberater einen entspr. Fragebogen schicken müssen und wenn dieser wieder zurück ist, dann könnte man den Antrag auf KK stellen...

Was kann/soll "S" tun, damit DIREKT mit der Auszahlung des KK begonnen wird ? Welche Begründung (gesetzlicher Natur ?) kann man bei der DAK aufführen ?

Danke schon mal bis hierher !!!

Hubert

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

<font color=red>'(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht...'</font>

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__44.html

Da steht nichts von 'irgendwann mal nach Fragebogen und in x Wochen'! Gehen die davon aus, dass sie sich in der Zwischenzeit von Luft und Liebe ernährt oder was?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

@venotis

Danke für den Link !!

Den Eindruck (von Luft und Liebe leben) hatten "S" und ich nicht nur bei der DAK, sondern auch beim Anwalt !
Der meinte allen Ernstes, daß "S" evtl. einen Kredit aufnehmen sollte (zur Sicherung des Lebensunterhalts) und der (Ex-)Arbeitgeber müssedie Zinsen zahlen ! Da war ich auch erst mal fertig mit den Nerven !!

Frage: Kann man evtl. noch den Anwalt wechseln, auch wenn er schon was getan hat ???

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

@venotis

Danke für den Link !!

Den Eindruck (von Luft und Liebe leben) hatten "S" und ich nicht nur bei der DAK, sondern auch beim Anwalt !
Der meinte allen Ernstes, daß "S" evtl. einen Kredit aufnehmen sollte (zur Sicherung des Lebensunterhalts) und der (Ex-)Arbeitgeber müssedie Zinsen zahlen ! Da war ich auch erst mal fertig mit den Nerven !!

Frage: Kann man evtl. noch den Anwalt wechseln, auch wenn er schon was getan hat ???

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

...die letzte Frage ist vielleicht etwas blöd formuliert; sollte besser lauten:

Kann man dem Anwalt das "Mandat" entziehen, wenn man nicht zufrieden mit ihm ist ? Was ist mit den bis dahin entstandenen Kosten ?

Kann jemand einen "guten" Anwalt für Arbeitsrecht in Köln empfehlen ?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Hubert123
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Sorry...da hat sich meine Frage mit Deiner Antwort überschnitten.

Soviel ich in dem von dir genannten Thread lesen konnte, gibt es Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur EIN MAL pro Streitfall. D.h. also, daß wir erst mal an den Anwalt gebunden sind...unddiesen wohl entsprechend zurechtbiegen müssen !

Vielen Dank bis hierher !!!

Hubert

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Wegen dem Mandat frag bitte in dem anderen Forum. Die bisher entstandene Kosten wird sie aber schon bezahlen müssen. Anwälte machen nichts umsonst.

-> http://www.hensche.de/

Hat auch eine Kanzlei in Köln und ist vielen Arbeitsrecht-Forumianern gut bekannt, weil von seinem 'Arbeitsrecht Handbuch' immer fleißig verlinkt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hubert

man kann dem anwalt das mandat entziehen. über die kosten, die bereits entstanden sind, würd ich mir momentan keine gedanken machen. ein anwalt, der sich alsa fachanwalt für arb.recht bezeichnet laut schild und solche tipps gibt, kommt m.meinung nach nicht seiner beratungspflicht nach.

kg erhält die gekündigte so wie ich es dir beschrieben hab. sollte die gkv sich querstellen, weil der ag keine bescheinigung schickt- die gkv wird sagen, wir können das kg nicht berechnen- ganz einfach: kopien der letzten 3 gehaltsbescheinigungen und wenn man will, eine erklärung an eides statt, dass man dieses gehalt erhalten hatte. sonst dauert es falls der ag sich trotz verpflichtung nicht rührt ( meiner hat mehrere 100 teuronen bußgeld lieber bezahlt weil er mich blockieren wollte)aber ich hab ne super gkv, die unbürokratisch gehandelt hat, weil man eben nicht von luft leben kann...

@venotis
*wink* :)

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 08.09.2006 17:23:26

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@sunbee *winkzurück* :)

Ich frag mich unter welchen Umständen man sich 'Anwalt für Arbeitsrecht' nennen darf.

-- Editiert von venotis am 08.09.2006 17:50:47

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@venotis

meine anwältin hat mir das so erklärt
entweder hat man seinen themenschwerpunkt in einem bereich ( das ist dann auch als themenschwerpunkt bezeichnet) oder man hat entsprechende weiter/ forbildungen in dem jeweiligen bereich. man muß auch eine gewisse anzahl an fällen haben um sich so zu nennen
wenn ich das richtig verstanden hatte

l g
sunbee

0x Hilfreiche Antwort

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