Fristlose Kündigung/Außerordentliche Kündigung

1. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
TasteAwhore
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung/Außerordentliche Kündigung

Herr A arbeitet als Servicekraft in einer Bar.

Seine Freundin sitzt an der Theke und läßt sich von Herrn B mehrere Stunden, als auch Herr A von diesem einladen. Auf Annäherungsversuche des Herrn B läßt diese sich nicht ein, bleibt aber höflich. Herr A läßt Herrn B auch insoweit gewähren, da dieser durch seine mehrjährige Berufserfahrung weiß, dass diese Annäherungsversuche in Gastronomischen Betrieben häufig vorkommen, er sich keine Sorgen über ein Fremdgehen machen muß und angetrunkene Gäste höheren Umsatz und höheres Trinkgeld versprechen.

Da es sich bei dem gastronomischen Betrieb um mehrere Bereiche handelt (Restaurant, Diskothek, Bar) und in diesen einzelnen Bereichen auch gezahlt werden muß, entschließt sich Herr A, nachdem Herr B in den Diskothekenbereich wechselte, diesen zu kassieren.

Herr B kann sich allerdings nicht mehr erinnern, dass er eine offene Rechnung an der Bar bei Herrn A hat. Nach mehrmaliger Aufforderung diese zu bezahlen, wird der Geschäftsführer hinzugezogen, bei dem Herr B zunächst versucht sich rauszureden und der Aufforderung zur Begleichung der Rechnung nicht nachkommen möchte.
Erst als der Geschäftsführer ihn mit der Tatsache konfrontiert, dass es für die offene Rechnung nicht nur Herrn A als Zeugen gebe, entschließt sich Herr B zu bezahlen.
Auf ein Hausverbot wird verzichtet, da die Situation als geklärt angesehen wird und Herr B darf bleiben.

Nach kurzer Zeit jedoch entschließt sich Herr B wieder an der Bar zu verweilen, an der die Freundin von Herrn A noch immer auf Dienstschluß ihres Freundes wartet.
Herr A spricht Herrn B auf die kurz vorher unangenehme Situation mit der Rechnung an, fordert ihn auf seine Freundin in Ruhe zu lassen und empfiehlt ihm nach Hause zu fahren mit dem Satz: "Es wäre doch besser, wenn Sie nun nach Hause gehen würden."

Dieser Aufforderung kommt Herr B nicht nach. Versucht die ganze Situation herunterzuspielen und streicht auf freundschaftliche Art und Weise Herrn A seiner Freundin über den offenen Rückenausschnitt, worauf Herr A das vor ihm gefüllte Weizenglas über den Ärmel von Herrn B schüttet und ihn nun deutlichst auffordert zu gehen. Immer noch versucht Herr B die ganze Situation herunterzuspielen, worauf Herr A den in der Nähe stehenden Security auffordert den angetrunkenen Gast aus dem gastronomischen Betrieb zu entfernen unter Erläuterung der vorhergehenden Verkettung der Ereignisse.

Unmittelbar ist auch der Chef vor Ort hinterfragt die ganze Situation unter besonderer Berücksichtung das Herr B Weizen über seinen Ärmel geschüttet bekam von Herrn A.
Herr B verläßt den gastronomischen Betrieb.

Der Chef führt mit Herrn A in seinem Büro ein Gespräch, hinterfragt genauestens wie es zu dieser Situation kam und droht Herrn A die fristlose Kündigung an.
Der Chef gibt sich selbst eine Bedenkzeit bis zum nächsten Tag.

Die Frage ist:

- Wie würden Sie als Chef reagieren?
- Wäre es rechtens Herrn A die Fristlose Kündigung auszusprechen?
- Kann Herr B schadensersatz verlangen von Herrn A bzgl. des Weizens bzw.
von dem gastronomischen Betrieb für einen verdorbenen Abend?

Ich freue mich über jeden Beitrag. Diese dargestellte Situation bezieht sich nicht auf eine real existierende, aber bereits häufig vorkommende ähnlich bedingte.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo TasteAwhore,

als Chef würde ich eine Abmahnung aussprechen. Begründung: Der Chef hat den Gast nicht zum Gehen aufgefordert, das hatte der Angestellte A zu akzeptieren; der Rest des Geschehens ist leider Privatangelegenheit.

Sicherlich wäre es anders gelaufen, wenn die Freundin das Pils über den Arm des betr. anderen Gastes gegossen hätte, weil sie sich belästigt fühlt und nicht ihr Partner, der Angestellter ist. Außerdem hat A. auch eingeräumt, dass er eine Umsatz- und Trinkgeldsteigerung einkalkuliert hat, ergo hat er den Gast quasi ermutigt oder das Verhalten mindestens hingenommen, mit einer Eskalation war wohl zu rechnen.....

Ebenfalls hätte sich die Frau, an einen anderen, neutralen (!) Angestellten wenden können. Das wäre mit Sicherheit besser gewesen.

Die fristlose Kündigung ist sicherlich überzogen, wie ein Richter im Einzelfall entscheiden würde, ist trotzdem schwer zu sagen, auf jeden Fall wäre es einen Versuch wert, dagegen anzugehen. Anders sieht es mit einer ordentlichen Kündigung aus, könnte ggf. nicht nach unserem Rechtsempfinden entschieden werden.

Dem Gast steht kein Schadenersatz wegen des "verdorbenen" Abends zu, den hat er sich durch Eigenverschulden selbst eingebrockt, sehr wohl steht ihm allerdings Schadenersatz bzw. Erstattung der Reinigungskosten für seine Kleidung zu - des Lokals verwiesen zu werden, ist eine Sache, aber kein Gast muss sich mit Getränken zuschütten lassen.



-----------------
"VLG nefertari1968 <img src="http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=1924">"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TasteAwhore
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

So sehe ich dies auch.

Mir war bloß wichtig, ob der Gast indem Sinne "Schmerzensgeld" verlangen könnte ("Dem Gast steht kein Schadenersatz wegen des "verdorbenen" Abendszu,...").
Dies kann er also nicht ?
Bei einer verbalen Beleidigung hätte er doch durchaus ein Recht auf Schmerzensgeld gehabt oder nicht ?

Weshalb hätte er dann in diesem Falle kein Anrecht auf Schmerzensgeld?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.010 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen