Fristlose Verdachtskündigung ohne Begründung

3. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)
Fristlose Verdachtskündigung ohne Begründung

Liebe Community,

Eine junge Dame die ich gerade begleite studiert Dual in Kooperation mit einem großen Betrieb seit knapp 3 Jahren (Duales Studium Bachelor).
Sie steht kurz vor erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, erhielt allerdings letzte Woche eine fristlose Verdachtskündigung seitens des Betriebes.
Der Vorwurf: sie hätte versucht Ware zu stehlen.
Situation: sie hat für einen Kunden per Reservierung Ware packen lassen und die Ware zur Abholung schon verladen lassen wollen (sie wollte dass der Kunde die Ware gleich mitnehmen kann ohne sie selbst verladen zu müssen, sie kam gerade von einer anderen Filiale wo sie es dementsprechend gewohnt war für die Kunden so vorzubereiten).
Die Ware war allerdings noch nicht bezahlt und nun kam der Vorwurf sie hätte nach ihrem Schichtende die Ware sicherlich selbst mitgenommen/wäre damit davon gefahren).
Sie erhielt eine Anhörung wo sie alleine (ohne einen Anwalt trotz meines Anratens) hingegangen ist (aus gutem Glauben es handelt sich hier sicher nur um ein Missverständnis) und ihr Chef und jemand aus der Personalabteilung gegenüber saßen.
Als ihr die Vorwürfe entgegen gebracht wurden entgegnete sie dass sie es so gewohnt war die Ware so vorzubereiten, dass die Ware GPS getrackt ist und wenn sie Ware wirklich hätte stehlen wollen, es da ganz andere, nicht Nachverfolgbare Methoden gäbe.

Davon hat sich weder der Personaler noch ihr Chef beeindrucken lassen. Sie hatte den Eindruck, dass sie egal was sie hätte sagen können ihr Entschluss feststand dass sie ihr die Kündigung geben möchten.

Dazu muss erwähnt werden dass sie gerade in Verhandlungen mit der Personalabteilung und ihrem Chef stand zwecks Übernahme nach dem Studium und dass es erhebliche Diskussionen um das zu wenig angebotene Gehalt sowie um den Arbeitsvertrag gab mit dem sie nicht einverstanden war (Versetzung egal wohin jederzeit möglich, Überstunden mit Grundgehalt abgegolten, kaum Anspruch auf Bonus etc.).

Ich habe ihr geraten eine Kündigungsschutzklage einzureichen und an die Presse zu gehen bzw. den Fall öffentlich zu machen. Was meint ihr?
Ich kann mir auch nicht vorstellen dass die Kündigung rechtens ist.

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55 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

a) Es gibt sie, die fristlose Verdachtskündigung
b) Die Hürden dazu liegen im Prinzip hoch
c) Klagen sollte die Frau auf jeden Fall.

Zum Thema Verdachtskündigung dieser Link

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31899 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
und an die Presse zu gehen bzw. den Fall öffentlich zu machen. Was meint ihr?
KS-Klage ist o.k. und schon eingereicht...
Das andere sollte sie lieber lassen.
Sie will ja vermutlich einen anderen AG in der Nähe finden.

Deine Schilderung klingt, als habe man von Seiten des AG nur noch ein letztes Steinchen gesucht...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
sie hat für einen Kunden per Reservierung Ware packen lassen und die Ware zur Abholung schon verladen lassen wollen ... Die Ware war allerdings noch nicht bezahlt ...
Laut dem anderen Thread arbeitet die duale Studentin in einem Baumarkt. Was genau heißt dann "schon verladen lassen wollen"? Vor die Tür stellen wollen? Obwohl die Ware nicht mal bezahlt war?

KS Klage kann man einreichen, aber irgendwie erscheint mir das sehr wacklig.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16907 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
KS Klage kann man einreichen, aber irgendwie erscheint mir das sehr wacklig.
Was denn? Die Klage???
Ich sehe hier sehr gute Chancen auf Erfolg einer Klage.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Das sehe ich ebenfalls dass hier die Chancen für einen Erfolg der Klage sehr gut aussehen. Ich denke das Unternehmen rechnet auch damit, aber ist sicher kostengünstiger als der Mitarbeiterin ein höheres Gehalt anzubieten. Das Unternehmen hatte sich verpflichtet die Studentin nach Abschluss zu übernehmen für mindestens zweiI Jahre.

Die Ware hätte auf dem Parkplatz des Unternehmens gestanden, so wie es die andere Filiale halt auch stets gehandhabt hat.
Dies ist auch nachverfolgbar dass es stets so gemacht wurde, verstößt allerdings gegen die offizielle Arbeitsanweisung. Die Ware müsste offiziell erst bezahlt werden und darf dann verladen werden. Sie hat durch die Umstellung allerdings die Kunden schneller abgefertigt bekommen und die Kunden haben sich insbesondere bei sehr schwerer Ware sehr gefreut. Hab auch viele positive Rezensionen an das Unternehmen hierfür.

Aus meiner Sicht wäre hier maximal eine Abmahnung möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

... wir hier im Forum werden die Sache schwerlich entscheiden können.
Gegen eine 'Fristlose' zu klagen rate ich immer - sofern der Vorfall nicht eineindeutig ist.
Hier, bei Verdachtskündigung, erst recht, weil Verdachtskündigung in aller Regel eben beinhaltet, dass es keinerlei Beweis gibt, sondern bestenfalls ein Ausschlussverfahren, dass es nur so gewesen sein kann, wie es der AG dann behauptet. Das zu erschüttern, sollte möglich sein. Wenigstens kommt die Fristlose dann vom Tisch.

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#7
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Duales Studium heißt doch gewöhnlich das neben dem Studium eine Berufsausbildung erfolgt hierzu auch ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird.

Wie sieht sie Situation hier aus, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor? Bei einem Ausbildungsverhältnis wären die Anforderungen an eine wirksame Kündigung, insbesondere bei einer ohnehin wackeligen Verdachtskündigung, noch deutlich höher als bei einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31899 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
dass hier die Chancen für einen Erfolg der Klage sehr gut aussehen.
Was soll das Gericht denn feststellen? Unwirksamkeit der Kündigung? Wiedereinstellung? Übernahme nach Studiums-Ende?
Zitat (von Aspirin1000):
Das Unternehmen hatte sich verpflichtet die Studentin nach Abschluss zu übernehmen für mindestens zweiI Jahre.
Grundsätzlich ist das sicher so...aber nun zieht der AG eben die andere Karte.
Mir fallen da Begriffe ein wie: zerstörtes Vertrauensverhältnis, Unzumutbarkeit des Kundenumgangs.
Zitat (von Aspirin1000):
Aus meiner Sicht wäre hier maximal eine Abmahnung möglich.
Vermutlich spielt das absolut keine Rolle, oder?
Der AG ist jetzt der ---Gegner--- und nicht ein renommierter Unternehmer mit tollen Kundenbewertungen.
Manchmal finden AG eben leider ein winziges Stück, dass sie dann aufblasen bis zum Knall.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Was denn? Die Klage???
Ich sehe hier sehr gute Chancen auf Erfolg einer Klage.
Na ja ...
Ware, die für irgendeinen Kunden reserviert wird (anscheinend durch die Studentin selbst, siehe 1. Beitrag), wird auf dem Parkplatz des Baumarkts abgestellt. Ware wurde noch nicht bezahlt, Ware kann durch jeden (auch durch die Studentin selbst) einfach abtransportiert werden.

Wäre das nicht auch als Diebstahl zu werten? Nicht bezahlte Ware verlässt das Haus? Ich kann mich doch auch nicht damit rausreden, dass ich den Sack Gartenerde zwar nicht bezahlt habe, aber noch auf dem Parkplatz stehe ...

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38324 Beiträge, 13977x hilfreich)

Es erschließt sich mir nicht, wieso erst aufladen und dann zahlen schneller sein soll als erst zahlen und dann aufladen.

wirdwerden

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#11
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Na stopp, das Gelände wo die Ware zur Abholung stehen sollte gehört noch zum Unternehmen selbst, die Ware ist GPS getrackt und auch per Liste im System. Wenn man das stehlen wollen würde, sollten man tunlichst vermeiden vorher eine Warenliste mit Auftragsnummer zu erstellen. Allein da hinkt schon der Vorwurf.

Darüber hinaus wurde die Ware ja nur zusammengepackt, sie hatte den Auftrag dafür gegeben sie schonmal zur Abholung vorzubereiten und zu verladen, aber die Ware hat das Lager nie verlassen.
Hätte man ihr nun Diebstahl unterstellen wollen, hätte man ja warten können ob die Ware wirklich unbezahlt das Gelände verlässt. Und so wie man ihr vorwirft sie sogar selbst damit wegfährt.

Wie gesagt ich sehe hier maximal einen Verstoß gegen die Betriebsanweisung, gleichzeitig wenn die Filialen das unterschiedlich handhaben sehe ich auch nicht den AN in der Pflicht die Betriebanweisung von unten nach oben durchzudrücken. Das muss dann der Chef regeln und hier wäre maximal ne Abmahnung drin.

Dennoch gebe ich Blaubär hier recht, hier wird man sich im Endeffekt einigen müssen, denn mich würde es wundern wenn beide Parteien am Ende wieder zusammenarbeiten sollten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Na stopp, das Gelände wo die Ware zur Abholung stehen sollte gehört noch zum Unternehmen selbst
Ist bei einem Parkplatz oft so. Also irrelevant.

Zitat (von Aspirin1000):
Die Ware hätte auf dem Parkplatz des Unternehmens gestanden
Zitat (von Aspirin1000):
Darüber hinaus wurde die Ware ja nur zusammengepackt, sie hatte den Auftrag dafür gegeben sie schonmal zur Abholung vorzubereiten und zu verladen, aber die Ware hat das Lager nie verlassen.
Finde den Widerspruch. (Oder ist ein Parkplatz plötzlich ein Lager?)

Zitat (von Aspirin1000):
die Ware ist GPS getrackt
Seltsam. Also selbst im Großhandel für Baustoffe wird die Ware nicht mit einem GPS Tracker versehen. Und was soll der Tracker überhaupt, wenn der Kunde "seine" Ware selbst abholt.

Alles in allem fehlen mir hier Informationen oder es sind Information falsch dargestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Antwort vom 3.8.2021 / 14:27 Von Alter Sack
Status:
Praktikant (751 Beiträge, 101x hilfreich)
Duales Studium heißt doch gewöhnlich das neben dem Studium eine Berufsausbildung erfolgt hierzu auch ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird.

Wie sieht sie Situation hier aus, liegt ein Ausbildungsverhältnis vor? Bei einem Ausbildungsverhältnis wären die Anforderungen an eine wirksame Kündigung, insbesondere bei einer ohnehin wackeligen Verdachtskündigung, noch deutlich höher als bei einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis.


Ja auch ein Ausbildungsverhältnis zur Kauffrau hätte mit zugehört.

Zitat (von wirdwerden):
Antwort vom 3.8.2021 / 16:37 Von wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich (33072 Beiträge, 12863x hilfreich)
Es erschließt sich mir nicht, wieso erst aufladen und dann zahlen schneller sein soll als erst zahlen und dann aufladen.

wirdwerden


Na doch für den Kunden schon, der ruft an, sagt was er haben möchte und es wird zusammengepackt. Er kommt es dann holen wenn’s fertig ist, bezahlt und fährt dann nach bezahlen damit los. Ist bei einen pick-und-abholen nicht anders gewesen zu Coronazeiten. Zusammengesammelt wird dann in der Zeit wo wenig zu tun ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ist bei einem Parkplatz oft so. Also irrelevant.

Zitat (von Aspirin1000):
Die Ware hätte auf dem Parkplatz des Unternehmens gestanden
Zitat (von Aspirin1000):
Darüber hinaus wurde die Ware ja nur zusammengepackt, sie hatte den Auftrag dafür gegeben sie schonmal zur Abholung vorzubereiten und zu verladen, aber die Ware hat das Lager nie verlassen.
Finde den Widerspruch. (Oder ist ein Parkplatz plötzlich ein Lager?)

Zitat (von Aspirin1000):
die Ware ist GPS getrackt
Seltsam. Also selbst im Großhandel für Baustoffe wird die Ware nicht mit einem GPS Tracker versehen. Und was soll der Tracker überhaupt, wenn der Kunde "seine" Ware selbst abholt.

Alles in allem fehlen mir hier Informationen oder es sind Information falsch dargestellt.


Ich bin nicht vom Fach und kann es nicht anders ausdrücken.
Es gibt dort ein Lager, da wird alles zusammengepackt und in GPS getrackte Anhänger verladen, die stehen etwas weiter abseits und schaut für mich aus wie ein Parkplatz des Unternehmens. Wenn der Kunde kommt und den Hänger fährt muss er den auch zurückbringen und das kann geortet werden. Finde das nicht so ungewöhnlich.

Was für die Rechtssituation sowieso eher von Relevanz ist, dass die Ware ja nicht einmal das Lager verlassen hat und sie lediglich den Auftrag gegeben hat es verladen zu lassen.

Aus persönlicher Sicht und wäre es einer meiner Mitarbeiterinnen gewesen, wäre ich nun zur Mitarbeiterin hin und hätte sie gefragt was sie denn vor hat und das man erst verladen kann wenn der Kunde den Auftrag bezahlt hat, ihr aber Gleich zu unterstellen, dass sie mit Hänger und verladener Ware nach Feierabend auf und davon fährt erschliesst sich mir nicht und hier wurde aus meiner Sicht wie andere User schon schrieben nach dem letzten Steinchen gesucht.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31899 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Was für die Rechtssituation sowieso eher von Relevanz ist,
Was relevant ist sollte man nun dem Arbeitsgericht überlassen. Die KS-Klage ist auf dem Weg. Man wird evtl. einen Anwalt beauftragen und seine Klage entsprechend begründen.
Der AG wird ebenso seine Sicht der Dinge mit anwaltlicher Unterstützung dem Gericht vortragen.

Hier kann man nichts--- feststellen---. Es geht nicht um Logistik im Baumarkt, sondern um den Vorwurf, die AN hätte stehlen wollen.

Die Studentin sollte sich möglichst intensiv um ihren Studienabschluss kümmern und Ausschau halten nach einer anderen Beschäftigung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Es gibt dort ein Lager, da wird alles zusammengepackt und in GPS getrackte Anhänger verladen, die stehen etwas weiter abseits und schaut für mich aus wie ein Parkplatz des Unternehmens. Wenn der Kunde kommt und den Hänger fährt muss er den auch zurückbringen und das kann geortet werden.
Also ist nur der Anhänger mit GPS versehen. Aber halt nicht die Ware. Damit ist das Argument der Studentin bzgl. GPS Tracking doch hinfällig. Sie hätte die Ware ja einfach aus dem Hänger holen können.

Zitat (von Aspirin1000):
Was für die Rechtssituation sowieso eher von Relevanz ist, dass die Ware ja nicht einmal das Lager verlassen hat und sie lediglich den Auftrag gegeben hat es verladen zu lassen.
Die Frage ist: ist es das Lager?
Oder kommt theoretisch jeder an den Anhänger? Und "lediglich den Auftrag gegeben" ... entbindet je nach Auftragsinhalt nicht von
Haftung.


Mir geht das alles nur durch den Kopf, weil ich einen ähnlichen Fall hier in einem Großhandel für Gartenbedarf kenne. Dort wurden die Waren von den Gartenbaubetrieben telefonisch bestellt und die Ware wurde zur Abholung bereitgestellt. Weil keine Lieferscheine bei der Abholung unterschrieben wurden, hat ein Mitarbeiter des Großhandels immer mal wieder ein paar zusätzliche Produkte in die Bestellungen aufgenommen, die Produkte aber separat abstellen lassen. Die Fahrer kamen, haben ihre Ware abgeholt, abends hat der Mitarbeiter dann "seine" Ware eingeladen. Die Gartenbaubetriebe erhalten am Monatsende immer Gesamtrechnungen und es ist monatelang nichts aufgefallen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die Frage ist: ist es das Lager?
Oder kommt theoretisch jeder an den Anhänger? Und "lediglich den Auftrag gegeben" ... entbindet je nach Auftragsinhalt nicht von
Haftung.


Mir geht das alles nur durch den Kopf, weil ich einen ähnlichen Fall hier in einem Großhandel für Gartenbedarf kenne. Dort wurden die Waren von den Gartenbaubetrieben telefonisch bestellt und die Ware wurde zur Abholung bereitgestellt. Weil keine Lieferscheine bei der Abholung unterschrieben wurden, hat ein Mitarbeiter des Großhandels immer mal wieder ein paar zusätzliche Produkte in die Bestellungen aufgenommen, die Produkte aber separat abstellen lassen. Die Fahrer kamen, haben ihre Ware abgeholt, abends hat der Mitarbeiter dann "seine" Ware eingeladen. Die Gartenbaubetriebe erhalten am Monatsende immer Gesamtrechnungen und es ist monatelang nichts aufgefallen.


Ich sehe hier vom Fall her schon Unterschiede und nicht vergleichbar.

Es bestand ein wesentlich kleinerer Auftrag (6 Artikel für unter 200€ allerdings sehr schwer). Es wäre aufgefallen wenn die Ware verladen und weg gewesen wäre aber der Auftrag nicht bezahlt wurde am Ende des Tages.

Zudem wäre die Mitarbeiterin tatsächlich mit dem GPS Hänger weggefahren, hätte man die Route zu ihr nach Hause tracken können (egal ob der GPS Sender an der Ware oder am Hänger ist). Mit dem normalen PKW hätte man die Ware nicht wegbekommen.

Zum Lager egal ob zu den Hängern oder im Lager selbst kann jeder rein theoretisch. Ist also alles frei zugänglich.

Raus kommt Diebstahl oft, aber hier wurde nicht einmal einer begangen sondern sofort unterstellt ohne jedwede Absicht ihrerseits.
Dann hätte man aus meiner Sicht den Diebstahlsversuch abwarten müssen, aber nicht einfach Verdächtigen und ohne Beweise fristlos kündigen.
Ich hab ihr gesagt sie ist zu kundenorientiert. Dann soll sie die Kunden stehen lassen und sie sollen schauen wie sie die Waren wegbekommen oder ein Problem gelöst bekommen. Sie installiert sogar alten Herrschaften iwelche Apps auf die Handys etc. Oder erklärt ihnen wie die Maschinen bedienen müssen. Aber sie bringt sich durch ihre Hilfsbereitschaft sooft in Schwierigkeiten dass ich mir schon öfter Sorgen gemacht hab und jetzt der Schlamassel.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
Ja auch ein Ausbildungsverhältnis zur Kauffrau hätte mit zugehört.


Du drückst dich so unklar aus. Hätte ein Ausbildungsverhältnis mit dazugehört oder hat ein Ausbildungsverhältnis bestanden das jetzt von AG gekündigt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31899 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
jetzt der Schlamassel.
J, der Schlamassel ist nun passiert. Jetzt sollte sie Wichtiges machen. Beim JC arbeitsuchend melden und Leistungen beantragen.
Studium gut abschließen.
Anderen AG suchen.

Hätte-hätte ist nichts wert. Gar nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von Anami):
jetzt der Schlamassel.
J, der Schlamassel ist nun passiert. Jetzt sollte sie Wichtiges machen. Beim JC arbeitsuchend melden und Leistungen beantragen.
Studium gut abschließen.
Anderen AG suchen.

Hätte-hätte ist nichts wert. Gar nichts.


Das ist auch noch etwas unklar. Ich hatte sie Arbeitssuchend melden geschickt. Von dort kam sie heute wieder und die Dame beim Amt meinte sie soll sich erst nach dem Studium Arbeitssuchend melden, da sie für den September noch eine Prüfung hat und die Verteidigung ihrer Bachelorarbeit und sie dem Arbeitsmarkt nicht komplett zur Verfügung stehen würde. Die Praxiszeit wäre jetzt bis 30.08. gewesen im Betrieb. Sie soll sich aber bitte privat KV versichern.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Du drückst dich so unklar aus. Hätte ein Ausbildungsverhältnis mit dazugehört oder hat ein Ausbildungsverhältnis bestanden das jetzt von AG gekündigt wurde?


Weil es nicht eindeutig ist. Sie hätte die Prüfung zur Kauffrau ablegen können aber es war nicht zwingend. Hauptteil waren das Studium und die Praxisphasen im Betrieb.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
sie kam gerade von einer anderen Filiale wo sie es dementsprechend gewohnt war für die Kunden so vorzubereiten

Hier galt aber offenbar eine ganz andere Arbeitsanweisung.



Zitat (von Aspirin1000):
Es bestand ein wesentlich kleinerer Auftrag

Und? Die Größe ist nicht wirklich entscheidend.



Zitat (von Aspirin1000):
aber hier wurde nicht einmal einer begangen

Auch der Versuch ist sanktionierbar ...



Zitat (von Aspirin1000):
Zudem wäre die Mitarbeiterin tatsächlich mit dem GPS Hänger weggefahren, hätte man die Route zu ihr nach Hause tracken können

Sie ist Studentin, da ist eine gewisse Grundintelligenz vorhanden - das Argument ist also nicht wirklich zielführend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31899 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):
und die Dame beim Amt meinte sie soll sich erst nach dem Studium Arbeitssuchend melden,
Die Dame vom Amt?
Welches Amt? Gestern meintest du, die Dame vom Arbeitsamt wegen ALG1.
Daraufhin schrieb ich unter Sozialrecht...
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/ALG-I-bei-Kuendigung-im-Dualen-Studium-__f589950.html

Dass ihr heftiger über das wie/warum/warum nicht die Kündigung kommt--- ist zwar jetzt der Aufregung geschuldet.
Ein Gekündigter sieht eine solche Kündigung natürlich immer erst mal vollkommen ungerecht... und alles mit...so wars nicht und wir machens immer so und warum ich... DAS bringt jetzt gar nichts. Die Kündigung und die Klage dagegen ist raus.

Trotzdem sollte die Dame vom Baumarkt, also dein Schützling, die Dualstudentin, doch das nun Naheliegendste tun.

1. Alg2 zur Überbrückung beantragen, beim Jobcenter, da es jetzt kein ALG gibt. Vor allem wegen der Sperrzeit über ALG 1, die garantiert kommt.
2. Beantragen geht online, ohne Damenunterhaltung im Amt und das Übel der Welt, die blöden Chefs.
2. Zu Ende studieren

Bekommt sie denn BAFöG-Leistungen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(761 Beiträge, 336x hilfreich)

Der wichtigste Punkt ist in meinen Augen noch nicht geklärt (vielleicht habe ich es auch übersehen):

Ist das Studium an den Praxispartner gekoppelt? Darf sie also überhaupt das Studium beenden, wenn das "Ausbildungsverhältnis" (wie auch immer man es nennen mag) vorzeitig beendet wurde? Was sagt die Hochschule dazu?

Ziel muss es auf jeden Fall sein, das Studium erfolgreich zu beenden.

Ob sie Anspruch auf ALG2 hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Da sie ja jetzt ihre Praxisphase hätte, muss sie ja nicht (selten) zur Hochschule und kann auch arbeiten. Also kann sie sich auch schnell einen Übergangsjob suchen und dann abwarten wie der Prozess ausgeht.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AN-Interessen123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Aspirin1000):
dass hier die Chancen für einen Erfolg der Klage sehr gut aussehen.
Was soll das Gericht denn feststellen? Unwirksamkeit der Kündigung? Wiedereinstellung? Übernahme nach Studiums-Ende?

Die Unwirksamkeit der Kündigung.

Zitat (von Aspirin1000):
Das Unternehmen hatte sich verpflichtet die Studentin nach Abschluss zu übernehmen für mindestens zweiI Jahre.
Grundsätzlich ist das sicher so...aber nun zieht der AG eben die andere Karte.
Mir fallen da Begriffe ein wie: zerstörtes Vertrauensverhältnis, Unzumutbarkeit des Kundenumgangs.
Zitat (von Aspirin1000):

Falls das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, gilt der Arbeitsvertag. Hat sich der AG sich darin verpflichtet, die Studentin nach Abschluss zu übernehmen, dann ist das so.

Aus meiner Sicht wäre hier maximal eine Abmahnung möglich.
Vermutlich spielt das absolut keine Rolle, oder?
Der AG ist jetzt der ---Gegner--- und nicht ein renommierter Unternehmer mit tollen Kundenbewertungen.
Manchmal finden AG eben leider ein winziges Stück, dass sie dann aufblasen bis zum Knall.


Bei Diebstahl bedarf es keiner Abmahnung!

Die Aussicht der Klage ist schon deshalb gut, weil der AG die Anhörung zur Verdachtskündigung
a) nicht schriftlich durchführte und
b) dem AN wenig Zeit gelassen hat zu antworten

Der AG ist hinsichtlich der Anhörung zur Verdachtskündigung beweispflichtig. Bei einer nicht schriftlich durchführten Anhörung ist der Inhalt vermutlich streitig. Der Gesetzgeber stellt sehr hohe Anforderungen an Form und Inhalt der Anhörung (genug Zeit zum Antworten / keine pauschalen Vorwürfe / Darlegung des gesamten Sachverhaltes geg. dem beschuldigten AN). Es scheint mir unsicher, ob diese im konkreten Fall sämtlich eingehalten wurden.

Wenn der AN den Eindruck erweckt, er käme bei gewonnener Klage in den Betrieb zurück, ist der Druck auf den AG sehr hoch!

Ansonsten Routine: Vergleich: Umwandlung in ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen, Verzicht auf Strafanzeige, gutes Zeugnis…


Frei nach Paul Anton Andreotti



-- Editiert von AN-Interessen123 am 08.08.2021 16:45

-- Editiert von AN-Interessen123 am 08.08.2021 16:46

Signatur:

Frei nach Paul Anton Andreotti

1x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31899 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von AN-Interessen123):
Bei Diebstahl bedarf es keiner Abmahnung!
Eben. Der Vorwurf ist der Versuch von Warendiebstahl. Das Gespräch beim AG war die Anhörung. Die AN hat viel zu viel geredet, quasi um Kopf und Kragen.. Die folgende Kündigung war die fristlose, verhaltensbedingte.
Woher willst du wissen, was die Klägerin bei Gericht beantragt hat?
Woher willst du wissen, dass die Einladung zur Anhörung nicht schriftlich vom AG kam?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Bitte mal die Paragrafen nennen. In denen das steht.

Ich fürchte, das man etwas das es nicht gibt lange suchen kann ...
Es wäre mir neu das es da entsprechende §§ gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AN-Interessen123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich fürchte, das man etwas das es nicht gibt lange suchen kann ...
Es wäre mir neu das es da entsprechende §§ gibt.


Das ist kein Paragraf sondern Rechtspraxis

Signatur:

Frei nach Paul Anton Andreotti

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von AN-Interessen123):
Das ist kein Paragraf sondern Rechtspraxis

Also stellt der Gesetzgeber 0 Anforderungen.



Und das
Zitat (von AN-Interessen123):
weil der AG die Anhörung zur Verdachtskündigung
a) nicht schriftlich durchführte und
b) dem AN wenig Zeit gelassen hat zu antworten

sind auch keine Anforderungen aus der Rechtspraxis ...


Das BAG und die nachgeordneten Gerichte sieht das ganze recht nämlich eher entspannt / realistisch
Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer in dem Gespräch erkennt, um welchen Sachverhalt es geht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer möglicherweise für verantwortlich hält und dass die Möglichkeit einer Stellungnahme besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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