Hallo Forum,
folgender Vorfall:
Arbeitgeber kündigt eine Mitarbeiterin während der bekannten Schwangerschaft mündlich & fristlos.
Wie muss sich die Mitarbeiterin nun konkret verhalten, da Sie noch nichts schriftlich hat?
Wieder zur Arbeit gehen (Arbeitskraft anbieten) bis es schriftlich kommt?
Fristlose mündliche Kündigung Mutterschutz
19. April 2017
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Frage vom 19. April 2017 | 20:33
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 6x hilfreich)
Fristlose mündliche Kündigung Mutterschutz
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#1
Antwort vom 19. April 2017 | 20:36
Von
Status: Legende (18171 Beiträge, 6671x hilfreich)
Mündlich zählt eine Abmahnung ohnehin nicht, aber das weißt Du offenbar. Also weiter zur Arbeit gehen. Und wenn tatsächlich eine schriftliche Kündigung kommen sollte, dann gehst du halt zum Arbeitsgericht.
#2
Antwort vom 19. April 2017 | 20:37
Von
Status: Unbeschreiblich (125467 Beiträge, 40494x hilfreich)
ZitatArbeitgeber kündigt eine Mitarbeiterin während der bekannten Schwangerschaft mündlich & fristlos. :
Es gibt keine Kündigung die wirksam wäre, da die Kündigung schriftlich erfolgen müsste.
Wenn dann eine schriftlich kommt, Arbeitskraft nachweisbar anbieten und ab zum Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage erheben.
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#3
Antwort vom 20. April 2017 | 08:15
Von
Status: Richter (8428 Beiträge, 3782x hilfreich)
Zitat:Mündlich zählt eine Abmahnung ohnehin nicht,
Das stimmt nicht: EIne Abmahnung kann auch mündlich erfolgen und ist auch an keine Fristen gebunden. Sie soll zeitnah sein und wg. der Beweisbarkeit am besten doch schriftlich formuliert sein.
Eine Kündigung MUSS schriftlich erfolgen. Die mündliche Kündigung ist also unwirksam, der Vertrag besteht nach wie vor. Aufgrund der Schwangerschaft besteht sowieso Kündigungsschutz.
Sollte die schriftliche Kündigung folgen, dann ist die auch unwirksam: Für den Arbeitgeber besteht ein Kündigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Der Sonderkündigungsschutz greift für jede Art von Kündigung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung handelt. Der Kündigungsschutz wirkt auch in der Probezeit.
Also biete deine Arbeitskraft weiter an. Hat dein Arbeitgeber entgegen einem bestehenden Kündigungsverbot gekündigt, so ist er zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er die Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt und so in Annahmeverzug gerät. Nur In seltenen Ausnahmefällen kann gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die für den sozialen Arbeitsschutz oberste Landesbehörde auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung zulassen. Da müsste aber schon einige vorzuwerfen sein.
#4
Antwort vom 20. April 2017 | 08:24
Von
Status: Schlichter (7006 Beiträge, 3925x hilfreich)
Wenn die schriftliche Kündigung kommt, muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Sonst wird auch eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung wirksam.
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