Fristlose oder ordentliche Kündigung

12. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
tami19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose oder ordentliche Kündigung

Hallo,
ich brauche einmal Hilfe bei einer mir gestellten Aufgabenstellung. Ich komme absolut nicht weiter. Wahrscheinlich ein Denkfehler aber vielleicht, kann mir jemand helfen. In einem Forum habe ich die Lösung gesehen, demnach endet das Arbeitsverhältnis am 31.12.2014 aber es erklärt sich mir nicht warum.

Hier die Aufgabenstellung:

Frau König-Bach, die einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2014 hat, hat
im Frühjahr 2013 von den Firmengeldern 25000 Euro auf ihr eigenes Konto über-
tragen, um ihre private Insolvenz hinauszuzögern. Am Mittwoch, den 30.06.2014
erfährt dies die Geschäftsführerin Frau Strobel, die den zweiten Geschäftsführer,
Herrn Raul, am Dienstag, den 06.07.2014 hiervon unterrichtet.
Die Geschäftsleitung kündigt Frau König-Bach am Donnerstag, den 15.07.2014
(Zugang der Kündigung) fristlos mit Auslauffrist zum 31.07.2014. Hilfsweise erklärt
die Geschäftsleitung Frau König-Bach auch die ordentliche Kündigung zum nächst-
möglichen Termin.
Wann endet das Arbeitsverhältnis der Frau König-Bach? Begründen Sie Ihre Lösung.

Mein Lösungsansatz:

Der Arbeitgeber möchte Frau König-Bach nach § 626 I BGB fristlos kündigen.
Der Kündigungsgrund wurde am 30.6.2014 bekannt. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen nachdem der Kündigungsberechtigte von der Tatsache erfahren hat die die Kündigung rechtfertigen. Die Frist wird als Ausschlussfrist bezeichnet. Nach Ablauf dieser Frist ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Hierbei spielt es keine Rolle, wie schwerwiegend der Sachverhalt ist. Frau König-Bach wird am 15.07.2014 die außerordentliche Kündigung zugestellt. Sie wird zum 31.07.2014 gekündigt. Den Beginn einer Frist regelt § 187 Abs 1 Somit beginnt die Frist einen Tag nach Kenntnisnahme. Die Frist endet nach §188 Abs 2 mit Ende des letzten Tages. wäre also vom 01.07.2014 – 15.07.2014. Die außerordentliche Kündigung wurde also innerhalb der Frist ausgesprochen.


Habe ich hier einen Denkfehler? Sehe ich etwas nicht?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6070x hilfreich)

Die Frist zur fristlosen Kündigung beträgt 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes. Die Frist ist verstrichen und die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist somit unwirksam. Die Frist beginnt am 01.07 und endet am 14.07
01.07 bis 15.07 wären doch 2 Wochen und 1 Tag





-- Editiert von -Laie- am 12.05.2020 13:15

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#2
 Von 
tami19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ach gott... stimmt da war der Fehler........

Aber warum kann ich dann keine ordentliche Kündigung aussprechen? Warum lässt man den Vertrag in diesem Fall auslaufen?

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6070x hilfreich)

Weil es ein befristeter Vertrag ist. Der läuft an dessen Ende aus, da gibt es keine ordentliche Kündigung wenn dies nicht vertraglich vereinbart wird. Da nichts davon in der Aufgabe steht muss man davon ausgehen, dass auch nichts dazu vereinbart wurde.

-- Editiert von -Laie- am 12.05.2020 13:24

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#4
 Von 
tami19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

du hast mir sehr geholfen ich danke dir

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Zitat (von tami19):
Wann endet das Arbeitsverhältnis der Frau König-Bach? Begründen Sie Ihre Lösung.


Vielleicht sollte man einmal auf die Idee kommen, an einen gestellte Aufgaben eigenständig zu lösen und nicht diese in ein Laienforum einzustellen.

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#6
 Von 
tami19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von tami19):
Wann endet das Arbeitsverhältnis der Frau König-Bach? Begründen Sie Ihre Lösung.


Vielleicht sollte man einmal auf die Idee kommen, an einen gestellte Aufgaben eigenständig zu lösen und nicht diese in ein Laienforum einzustellen.



Stell dir vor, darauf bin ich gekommen. Habe ja auch meinen Lösungsansatz eingeschrieben und hatte einen Denkfehler. Nämlich die falsche Berechnung der Frist! Ich habe die Aufgabe nicht reingestellt und geschrieben "macht mal ... keine Ahnung". Sondern lediglich im Hilfe gebeten. Finde ich nicht verwerflich.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6070x hilfreich)

Zitat (von tami19):
Finde ich nicht verwerflich.
Ich auch nicht. Wenn man partout nicht auf die richtige Lösung kommt, dann fragt man halt und lässt es sich erklären. Ist doch völlig in Ordnung.
O.k., ich persönlich würde mir da nicht unbedingt ein Laienforum zum Meinungsaustausch aussuchen.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20312 Beiträge, 7352x hilfreich)

Nun, ja - "verwerflich" scheint mir etwas stark, auch wenn eigenständige Leistung weitab davon ist.
Mir will scheinen, dass es mit der Antwort allein doch nicht wirklich getan ist. In aller Regel gehört der Weg mit zur Aufgabe und da fehlen noch ein paar Schritte. Es ist doch wie ehedem mit den Textaufgaben: man extrahiert, was gegeben ist und welche Folgerungen sich daraus ergeben. Und so kommt man zur Lösung und ihrer Begründung.
Du hast also noch ein wenig (mehr) Arbeit zu tun.

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#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Der hier aufgezeigte Lösungsansatz ist völlig unzureichend. Es gibt noch wesentliche Dinge, die beleuchtet werden sollten. Aber so ist das wohl, wenn sowohl Aufgabe als auch deren Lösung vorliegt und man ob des Lösungsweges ein Laienforum befragt.

Zitat (von tami19):
Finde ich nicht verwerflich.


Ich auch nicht, allerdings dümmlich.

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Ich muss meine Antwort #9 wie folgt korrigieren:

Wenn man den hier aufgezeigten Lösungsansatz als seine eigene Leistung ausgibt, erachte ich das schon als verwerflich. Das beträfe dann aber ein anderes Rechtsgebiet.

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