GPS Verfolgung von Poolfahrzeugen mit ausdrücklichem Verbot von privater Nutzung

5. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
danielneum
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
GPS Verfolgung von Poolfahrzeugen mit ausdrücklichem Verbot von privater Nutzung

Hallo zusammen, es geht darum das eine Firma in ihre Poolfahrzeuge GPS Tracker installieren will um einerseits die Fahrzeuge im Notfall wieder zu finden, aber auch um die privat Nutzung der Fahrzeuge zu unterbinden und als Diebstahlschutz. Die Firma hat Fahrer die die Fahrzeuge nach der Arbeit auf dem Firmengelände abstellen, der Schlüssel verbleibt aber bei den Fahren, weil kein berechtigter Mitarbeiter mehr im Büro ist. Dadurch bietet sich die Möglichkeit das die Fahrer das Auto Privat nutzen.

Würde eine Einwilligung mit einer entsprechenden Wiederrufsbelehrung und der erhobenen Daten in der Theorie reichen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119364 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von danielneum):
Würde eine Einwilligung mit einer entsprechenden Wiederrufsbelehrung und der erhobenen Daten in der Theorie reichen?

Das das eigentlich immer reicht, sollte einen nicht eher das Gegenteil interessieren?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Sofern ein Betriebsrat existiert, müsste dieser informiert werden.
Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, weshalb das nicht reichen sollte.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von danielneum):
Würde eine Einwilligung mit einer entsprechenden Wiederrufsbelehrung und der erhobenen Daten in der Theorie reichen?


In der Regel: nein.

Bei der GPS-Überwachung durch den Arbeitgeber müssen deshalb zahlreiche Vorgaben eingehalten werden, um sich nicht gesetzeswidrig zu verhalten.
Maßgeblich ist hier das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es gibt klar vor, dass bei der GPS-Ortung Mitarbeiter in Ihrem Verhalten überwacht werden, wodurch hochgradig sensible Informationen gewonnen werden, die besonders zu schützen sind. Das ist einer der Gründe, weshalb eine dauerhafte Überwachung nicht gestattet ist.

Eine GPS-Überwachung der Mitarbeiter kann erlaubt sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer dieser Maßnahme beispielsweise zustimmt oder betriebliche Erfordernisse dies nötig machen. Grundsätzlich gilt: die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind denen des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Es hat eine Abwägung stattzufinden.

Eine Überwachung von Mitarbeitern ist, sofern denn zulässig, ausschließlich während der Arbeitszeit erlaubt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Mitarbeiter das Fahrzeug nur zu dienstlichen Zwecken nutzen dürfen.

Die GPS-Überwachung der Mitarbeiter ist vor und nach dem Arbeitsbeginn nicht erlaubt – mit einer Ausnahme: Wenn ein Arbeitgeber ganz konkret eine bestimmte Straftat befürchten muss, dann darf er ausnahmsweise – unter der Voraussetzung, dass seine Interessen mehr wiegen als die des Arbeitnehmers – eine GPS-Ortung einsetzen. Wichtige weitere Voraussetzung hierbei ist, dass keine milderen Mittel zur Überführung des Mitarbeiters zur Verfügung stehen.

Dürfen sie den Dienstwagen nur zu dienstlichen Zwecken nutzen, stellt sich im übrigen die Frage einer privaten Nutzung in der Regel gar nicht, weil die Fahrzeuge dann ja sowieso im Betrieb bleiben müssen und nicht mit nach Hause genommen werden dürften. Der Weg vom Arbeitsplatz nach Hause ist nämlich eine private Fahrt, keine dienstliche... Sobald der Arbeitnehmer den Dienstwagen mit nach Hause nehmen darf oder sogar soll, wird ihm damit automatisch die private Nutzung erlaubt.

Da beisst sich die Katze dann in den Schwanz.

Nun heisst es im EP:

"Die Firma hat Fahrer die die Fahrzeuge nach der Arbeit auf dem Firmengelände abstellen, der Schlüssel verbleibt aber bei den Fahren, weil kein berechtigter Mitarbeiter mehr im Büro ist. Dadurch bietet sich die Möglichkeit das die Fahrer das Auto Privat nutzen."

Diese theoretische Möglichkeit rechtfertigt kein GPS-Tracking - der Arbeitgeber muss dann eine Möglichkeit schaffen, daß die Mitarbeiter die Fahrzeugschlüssel im Betrieb abgeben können. Das ist ja auch ohne großen Aufwand möglich, dafür braucht man einen Einwurf-Tresor, wie ihn jede Autowerkstatt u.ä. hat.

Die Mitarbeiter könnten sonst sowieso ablehnen, die Fahrzeugschlüssel mit nach Hause zu nehmen. So wie sie auch ihre Einwilligung ins GPS-Tracking ihrer Dienstwagen in der Regel ablehnen können, es braucht schon besonders schwerwiegende Gründe dafür.

Das schöne für die Arbeitnehmer ist zur Zeit und auf absehbare Zukunft: der Fachkräftemangel macht es den Arbeitnehmern recht einfach, sich solchen Zumutungen zu verweigern. Sie finden in aller Regel sehr schnell einen neuen Job in einem weniger paranoischen Unternehmen.

-- Editiert von User am 6. März 2023 00:31

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Man lese einfach:
https://www.advogarant.de/infocenter/schwerpunkt/datenschutz-im-arbeitsrecht/gps-tracking-und-datenschutz

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17353 Beiträge, 6462x hilfreich)

Zitat (von danielneum):
Dadurch bietet sich die Möglichkeit das die Fahrer das Auto Privat nutzen.

Ich verstehe diese Andeutung so, dass es tatsächlich zu pflichtwidrigem Verhalten kommt.
Ferner sollte mich wundern, wenn GPS tatsächlich nicht längst an Bord der Fahrzeuge ist - als Navi; somit könnte der AG im Verdachtsfall durchaus Daten auslesen lassen. (Die Fahrer haben nicht unbedingt Anlass, sich all zu sicher zu fühlen bei Privatnutzung des Wagens). Neu wäre offenbar, per Tracking die Daten in der Zentrale abrufen zu können - und damit stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, zumal das Management der Schlüssel wohl keineswegs ausgereizt ist.
Wenn Fahrer gegen das Verbot verstoßen, hat der AG also Möglichkeiten, den Pflichtverstoß nachzuweisen - es mag einigen Aufwand bedeuten, das Tracking mag komfortabler sein - aber es läuft dann doch wahrscheinlich auf ein Übermaß hinaus.

-- Editiert von User am 6. März 2023 09:15

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119364 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
In der Regel: nein.

Falsch.
Wenn der Betroffene einwilligt, dürfen die Daten verarbeitet werden.


Interessanter ist, wenn ein oder mehrere Mitarbeiter da nicht einwilligen.
Dann braucht es das berühmt-berüchtigte "berechtigte Interesse".



Zitat (von blaubär+):
Ferner sollte mich wundern, wenn GPS tatsächlich nicht längst an Bord der Fahrzeuge ist - als Navi;

Richtig. Aber das müsste dann auch erst mal aktiviert sein. Das ist auch technisch notwendig, das "berechtigte Interesse" wäre somit vorhanden.



Zitat (von blaubär+):
somit könnte der AG im Verdachtsfall durchaus Daten auslesen lassen.

Datenschutz sollte kein Täterschutz sein, insofern könnte bei konkretem Versdacht das auslesen schon das "berechtigte Interesse" erfüllen.
Nur das dummerweise nichts zum auslesen vorhanden sein dürfte, denn es fehlt am "berechtigten Interesse" die Daten nach der Fahrt überhaupt zu speichern.


Neuere Fahrzeuge haben ja das eCall-System, auch da sind schon GPS-Tracker verbaut. Das "berechtigte Interesse" ist hier durch die gesetzliche Vorschrift erfüllt.
Damit wäre dann das
Zitat (von danielneum):
die Fahrzeuge im Notfall wieder zu finden

obsolet.



Das
Zitat (von danielneum):
der Schlüssel verbleibt aber bei den Fahren, weil kein berechtigter Mitarbeiter mehr im Büro ist.

ist alleine ein organisatorischen Problem des AG was sich aber leicht lösen lässt, somit kein Argument für den Tracker.



Das Argument
Zitat (von danielneum):
als Diebstahlschutz

hilft auch nicht, denn allenfalls Anfänger haben damit Probleme, die Profis nicht.



Da bleibt dann doch recht wenig über, als "berechtigtes Interesse" für den GPS-Tracker ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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