Gefahren am Arbeitsplatz

22. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.06.2026 19:13:40
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefahren am Arbeitsplatz

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zum Thema Arbeitsschutz / Alleinarbeit im Werkverkehr.

Ein Berufskraftfahrer (Lkw-Fahrer im Werkverkehr) hat im Rahmen einer Überlastungsanzeige unter anderem angesprochen, dass er regelmäßig alleine auf fremden Lagerflächen schwere Möbel entladen muss. Teilweise handelt es sich um Möbelstücke oder Arbeitsplatten mit sehr hohem Gewicht. Früher wurden diese Touren teilweise zu zweit gefahren, mittlerweile jedoch alleine wegen Personalmangel.

Problematisch ist vor allem, dass bei vielen Entladestellen niemand vor Ort ist, der im Notfall helfen könnte, falls etwas passiert (z. B. Sturz, Einklemmen, Verletzung etc.).

Als „Lösung" hat die Firma vorgeschlagen, dass der Fahrer sich während der Entladung alle 15 Minuten telefonisch melden soll.

Dazu stellen sich folgende Fragen:

1. Kann ein Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet werden, während körperlicher Entladetätigkeiten alle 15 Minuten anzurufen?
Das stört ja erheblich den Arbeitsablauf, die Konzentration und verlängert die Arbeitszeit zusätzlich.

2. Reicht so eine Regelung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht überhaupt aus?
Denn wenn der Fahrer sich gerade wegen eines Unfalls oder einer Verletzung nicht melden kann, ist ja trotzdem niemand vor Ort, der unmittelbar helfen könnte.

3. Wie wird so etwas allgemein im Hinblick auf Berufsgenossenschaft / Arbeitsschutz bewertet?
Gerade bei schwerem Ladegut und Alleinarbeit auf fremden Lagerflächen.

Vielen Dank schon mal für Einschätzungen.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von Horst0308):
dass er regelmäßig alleine auf fremden Lagerflächen schwere Möbel entladen muss
wenn er es nicht schafft, muss er es sagen. Denn wenn es zu schwer ist, nützen auch Telefonanrufe nichts..

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12310.06.2026 19:13:40
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht nicht hauptsächlich darum, ob er es schafft oder nicht.
Sondern um eine rechtliche Einschätzung. Er muss alleine auf fremden Lagern, schwere und unhandliche Möbel entladen. Es ist niemand vor Ort, sollte es zu einem Unfall oder Notfall kommen, ist dort niemand der ihm helfen kann.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7586 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Horst0308):
1. Kann ein Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet werden, während körperlicher Entladetätigkeiten alle 15 Minuten anzurufen?

Selbstverständlich. Der AG kann auch Dinge verlangen, die objektiv sinnlos sind.
Zitat:
Das stört ja erheblich den Arbeitsablauf, die Konzentration und verlängert die Arbeitszeit zusätzlich.

Das ist allein das Problem des Arbeitgebers.

Zitat:
2. Reicht so eine Regelung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht überhaupt aus?

Das ist die einzig interessante Frage. Die beantwortet einem z.B. die Berufsgenossenschaft.
Dort gibt es z.B. die hochinteressante Broschüre "Beurteilung von manuell zu handhabenden Lastgewichten - BG BAU".

Zitat:
Denn wenn der Fahrer sich gerade wegen eines Unfalls oder einer Verletzung nicht melden kann, ist ja trotzdem niemand vor Ort, der unmittelbar helfen könnte.

Das ist für sich genommen kein Argument - der Fahrer kann auch von der Fahrbahn abkommen und liegt verletzt in seinem Auto auf dem Acker... Die "Sicherung durch einen zweiten Mann" gibt es nicht mal bei der Polizei durchgehend, auch Polizisten sind allein im Einsatz, und zweifellos noch ganz anders gefährdet.

Die Handhabung schwerer Gewichte muss den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, und da ist in den meisten Fällen ab 40kg Schluss. Im übrigen sind auch die maximalen Paket-Gewichte der Paketdienste den entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen geschuldet.

Zitat:
3. Wie wird so etwas allgemein im Hinblick auf Berufsgenossenschaft / Arbeitsschutz bewertet?

Diese Frage kann nur die Berufsgenossenschaft beantworten, nicht ein Internetforum.
Zitat:
Gerade bei schwerem Ladegut und Alleinarbeit auf fremden Lagerflächen.

Wo das geschieht ist doch arbeitsschutz-technisch völlig egal.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2766 Beiträge, 454x hilfreich)

Zitat (von Horst0308):
Er muss alleine auf fremden Lagern, schwere und unhandliche Möbel entladen. Es ist niemand vor Ort,


Wer weist den Fahrer denn an, wo die Ware in diesem fremden Lager hin zu verräumen ist?
Wer gibt dem Fahrer den Zugang zu diesem fremden Lager?

Ansosnsten würde mir einfallen:
Wenn man feststellt, dass man es nicht schafft eine Ware alleine auszuräumen, dann ruft man beim Disponenten an und fordert Unterstützung beim Ausladen (oder alternativ konkrete Anweisungen, wie weiter zu verfahren ist) an.

Und in Zukufnt bei der Kontrolle der Ladungssicherung darauf achten, dass wenn Gegenstände geladen sind, die man nicht ohne Unterstützung rausbekommt auch ein geeignetes Verladegerät mit an Bord ist, ansonsten schon bei der Abfahrt monieren.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130081 Beiträge, 41475x hilfreich)

Zitat (von Horst0308):
Problematisch ist vor allem, dass bei vielen Entladestellen niemand vor Ort ist, der im Notfall helfen könnte, falls etwas passiert (z. B. Sturz, Einklemmen, Verletzung etc.).

Ich sehe die Problematik eigentlich an ganz anderer Stelle. Und die ist erheblicher als das "es könnte ja mal was passieren"-Szenario...



Zitat (von Horst0308):
1. Kann ein Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet werden, während körperlicher Entladetätigkeiten alle 15 Minuten anzurufen?

Kommt ganz darauf an wie man "verpflichtet" definiert. Wenn er eine entsprechende Weisung erhält, hat er diese auszuführen. Macht er das nicht, kann er abgemahnt und weiter sanktioniert werden.



Zitat (von Horst0308):
Das stört ja erheblich den Arbeitsablauf, die Konzentration und verlängert die Arbeitszeit zusätzlich.

So ein Vorgang dauert 15-20 Sekunden. Wie das dann den Arbeitsablauf erheblich stören soll ist völlig unklar. Auch wäre detailliert auszuführen wieso dann die Konzentration gestört sein soll. So eine Argumentation suggeriert eigentlich, das der Fahrer desorganisiert und eigentlich für solch einfache Arbeiten geistig völlig ungeeignet wäre. Da würde dann sogar eine personenbezogene Kündigung in greifbare Nähre rücken.
Die Argumentation das die Arbeitszeit zusätzlich verlängert würde ist aus 2 Gründen nicht tragfähig
1. ist die Dauer zu kurz
2. ist die Arbeitszeit vertraglich vereinbart. Sollen Sicherungsmaßnahmen zeitlich so aufwendig werden, stellt man die Arbeit am Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit die Arbeit entsprechend ein.



Zitat (von Horst0308):
2. Reicht so eine Regelung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht überhaupt aus?
3. Wie wird so etwas allgemein im Hinblick auf Berufsgenossenschaft / Arbeitsschutz bewertet?
Gerade bei schwerem Ladegut und Alleinarbeit auf fremden Lagerflächen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine entsprechend Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz zu erstellen. Der erste Schritt wäre also, mal dort nachzuschauen, was konkret sich dort findet.
Der zweite Schritt wäre, die Sicherheitsfachkraft des jeweiligen Betriebes anzusprechen bzw. gerichtsfest anzufragen.
Auch eine Anfrage bzw. Anzeige über den Verdacht der Gefährdung der Arbeitssicherheit bei der Berufsgenossenschaft sollte nicht vergessen werden.



Zitat (von Horst0308):
Denn wenn der Fahrer sich gerade wegen eines Unfalls oder einer Verletzung nicht melden kann, ist ja trotzdem niemand vor Ort, der unmittelbar helfen könnte.

Da man vermutlich keinen Notfallsanitäter als zweiten Mann bekommt, wird das "unmittelbar helfen" in solchen Fällen regelmäßig darin bestehen, die Rettungskräfte zu alarmieren und auf deren eintreffen zu warten.
Da könnte eine Totmann-App auf dem Smartphone die bessere Lösung sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19198 Beiträge, 10336x hilfreich)

Zitat (von Horst0308):
Es ist niemand vor Ort, sollte es zu einem Unfall oder Notfall kommen, ist dort niemand der ihm helfen kann.

Eine technische Lösung, z.B. Totmann-Gerät am Gürtel, dass automatisch telefonisch Hilfe herbei holt, wenn der Mitarbeiter sich mehr als X Sekunden in Liegeposition befindet oder sich seit mehr als Y Sekunden nicht mehr bewegt hat, ist grundsätzlich zulässig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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