Liebe Community,
ich habe folgendes Problem: Ich arbeite neben dem Studium als Einzelfallhelferin, also im Berereich der Ambulanten Hilfen in der Behindertenhilfe. Dieser Job ist ein Minijob und kann zurzeit nicht ausgeübt werden, weil die Eltern von meiner Klientin nicht möchten, dass die Hilfe während der Corona-Krise stattfindet. Dies ist für mich auch absolut nachvollziehbar, denn viele Menschen mit Behinderung zählen zur Risikogruppe. Jedoch liegt es ja nicht an mir, dass die Einzelfallhilfe nicht stattfinden kann, weshalb ich Kontakt zu meinem Träger aufgenommen habe, für den ich arbeite. Dieser teilte mir mit, dass die Jugendämter wohl nicht zahlen, wenn man nicht arbeiten gehen kann, aufgrund der jetzigen Situation. Einige Einzelfallhilfen finden nach wie vor statt, viele jedoch auch nicht und niemand scheint sich darum zu kümmern, wie es gehaltsmäßig für die Einzelfallhelfer*innen weitergeht, die nicht arbeiten können.
Jetzt ist meine Frage: Ist der Träger in der Pflicht mir in dieser Zeit einen Sockelbetrag zu bezahlen oder einen Ausgleich? Ich habe schon überlegt persönlich mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen, jedoch wird das ja seitens des Trägers auch schon getan. Ich bin sehr wütend über die jetzige Situation und fühle mich im Stich gelassen. Die Einzelfallhilfe ist ja nach wie vor bewilligt, d.h. das Geld ist vorhanden.
Über hilfreiche Ratschläge würde ich mich freuen.
Danke!
Gehalt als Einzelfallhelferin während Corona
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDieser Job ist ein Minijob :
Ein ganz normaler Minijob?
Was steht denn in den arbeitsvertraglichen Vereibarungen zum Thema "Verhinderung"?
Meine Empfehlung:
Beim Landesamt für Gesundheit und Soziales nachfragen.
Genauer nach
Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall gem. § 65 IFSG..
Oder gleich den Antrag formlos stellen.
Könnte allerdings sein, dass Minijobber nicht berücksichtigt werden...oder schlimmer noch, dass dein Träger kein Tätigkeitsverbot ausspricht (weil nur die Eltern das verbieten).
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Im Arbeitsvertrag steht zum Thema Verhinderung nur etwas, wenn ich als Arbeitnehmer*in krank bin, aber nichts dazu, wenn die Familie die Einzelfallhilfe pausiert.
Es steht beim Punkt "Tätigkeit" nur, dass ich verpflichtet bin eine anderweitige, zumutbare, gleichbezahlte Tätigkeit- auch an einem anderen Arbeisort - zu übernehmen, z. B. Büroarbeiten, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen usw. wenn ein Klient einen längeren Zeitraum krank, abwesend oder nicht erreichbar ist, ohne das die Hilfe dadurch endet.
Also bist Du in einem ganz normalen Angestelltenverhältnis.
Das Dein Arbeitgeber aktuell keine Beschäftigung für Dich hat ist sein Problem, bezahlen muss er dich trotzdem.
So ist es.
Und wäre der Arbeitgeber uneinsichtig, könnte man ihn auf Zahlung verklagen.
Wichtig ist, dass Sie Ihre Arbeitskraft nachweisbar angeboten haben, dann ist der Arbeitgeber nämlich im Annahmeverzug und muß Sie bezahlen.
Dann bleibt nur der Weg zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage für Sie.
Vielen Dank für die Hilfe an alle!
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