Gehalt zurückfordern, obwohl Anwalt den Änderungsvertrag vergessen hat unterschreiben zu lassen?

11. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
elysa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehalt zurückfordern, obwohl Anwalt den Änderungsvertrag vergessen hat unterschreiben zu lassen?

Kann der Arbeitgeber Gehalt zurückfordern, ohne dass ich einen Änderungsvertrag unterschrieben habe, habe aber weniger Stunden gearbeitet und er war damit einverstanden (er hat vergessen, ihn mir zu geben zum unterschreiben)?

Ich arbeite laut meinem Vertrag 40 h in der Woche. Seit Juni 2015 4 h weniger am Freitag Nachmittag.
Mein Chef ist nie wieder auf mich zugekommen, dass ich einen Änderungsvertrag unterschreiben soll. Er hat es vergessen, und ich dachte, er ist damit einverstanden mir das Gehalt weiterhin unverändert zu bezahlen...(ich hab ihn nicht mehr darauf angesprochen)

Jetzt hat er mich gekündigt zum 31.12.2016 und mein Vertrag endet dann am 29.02.2015 und ich habe ihm den Arbeitslosengeldantrag gegeben und ihm ist aufgefallen, dass er mir zuviel Gehalt zahlt...

Jetzt meine Frage:
Kann er mir irgendwas, obwohl ich nix unterschrieben habe?
Kann er mir mein Januar Gehalt kürzen?
Muss ich ihm Gehalt zurückzahlen?
Gibt es dazu vllt. Verjährungsfristen?


Ich glaube dass es bisher so einen Fall noch nicht gab, dass ein Chef vergessen hat, einen Vertrag unterschreiben zu lassen.

Muss ich mir Sorgen machen? Was kann mir passieren?

Vielen Dank für eure Hilfe

lg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Die Schriftform eines AV dient der Dokumentation, schafft aber nicht (erst) Recht. Wenn du also weniger Stunden gearbeitet hast und dein Chef zugestimmt hat, ist das der Vertrag. Die Annahme, dass du für's gleiche Geld weniger Stunden arbeiten könntest, halte ich doch für etwas unangemessen.
Die Rückforderung dürfte also rechtens sein; Verjährungsfrist ist - ohne sonderliche Abmachung und ohne entspr. Bestimmung eines TV - die gesetzliche, also drei Jahre ab Jahresende.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Als erstes ist meine Frage: Steht im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag eine Ausschlußfrist für gegenseitige Ansprüche? Überzahlungen innerhalb der Frist wären zurückzuzahlen.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Die Schriftform eines AV dient der Dokumentation, schafft aber nicht (erst) Recht. Wenn du also weniger Stunden gearbeitet hast und dein Chef zugestimmt hat, ist das der Vertrag. Die Annahme, dass du für's gleiche Geld weniger Stunden arbeiten könntest, halte ich doch für etwas unangemessen.
Die Rückforderung dürfte also rechtens sein; Verjährungsfrist ist - ohne sonderliche Abmachung und ohne entspr. Bestimmung eines TV - die gesetzliche, also drei Jahre ab Jahresende.



Ich sehe das etwas anders. Die Reduzierung des Gehalts müsste schon vertraglich vereinbart werden. In der Regel wird das natürlich gemacht, hier würde es offensichtlich vergessen oder AG hat es zunächst als versteckte Gehaltserhöhung angesehen. Wer weiß. Möglicherweise kann man in Deine Richtung argumentieren, wenn vertraglich ein Stundenlohn vereinbart wurde.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wieviel Beschäftigte hat der Betrieb?
Wenn ZUM 31.12. gekündigt wurde, dann endet das Arbeitsverhältnis auch an diesem Tag und nicht zwei Monate später. Oder wurde AM 31.12. gekündigt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
elysa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für eure Antworten. Ich habe im Vertrag eine gegenseitige Kündigungsfrist von 2 Monaten. Wir sind 3 Vollzeit und eine Halbtagsangestellte.

In meinen Schlussbestimmungen im Arbeitsvertrag steht:

Dieser Arbeitsvertrag umfasst alle zw. den Parteien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen. Es bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenvereinbarungen.
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind lediglich individuelle Vertragsabreden, die formlos wirdsam sind.
Falls eine der Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages ungültig ist oder wird, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon unberührt. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmugn am Nächsten kommt.

Und in den Ausschlussfristen:

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit und nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so muss der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Hängt ein Anspruch vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, reicht die Einleitung der Bestandsstreitigkeit als gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches aus.

Ansprüche, die nicht in Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen rechtzeitig geltend gemacht werden, erlöschen.

Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Arbietgebers beruhen. Sie gelten ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Plfichtverletzung des Arbeitgebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertrters oder Erfüllungsgehilfen des Arbietgebers beruhen.

Die vorstehenden Ausschlussfristen gelten ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Plflichtverletzung der Arbeitnehmerin beruhen.

Frage: Muss ich jetzt wirklich das überzahlte Gehalt zurückbezahlen (auch wenn es schon ausgegeben ist)?
Was mach ich, wenn er mein Januargehalt überhaupt nicht auszahlt?
Und momentan hat er meinen Arbeitslosengeldantrag an der Stelle mit dem Gehalt und der Stundenzahl nicht ausgefüllt, warum wartet er ? Er muss doch eh die Wahrheit hinschreiben und ich muss den Antrag so schnell wie möglich ans Arbeitsamt zurückgeben...sonst bekomme ich weitere Probleme.

Vielen Dank für eure Hilfe

lg

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Zitat:
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit und nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen.

Das heißt, der Arbeitgeber kann für 3 Monate rückwirkend Gehalt zurückfordern, wenn überhaupt. Und das muß er in Schriftform tun, also im Moment ist noch alles offen.
Es besteht kein Handlungsbedarf im Moment, je nachdem ob Sie Ihr Gehalt und wieviel Sie bekommen dann kann hier weitergeholfen werden.
Dass Ihr Chef das Papier für die Agentur für Arbeit nicht ausfüllt ist echt unfair, die brauchen sowieso schon lang genug für die Bearbeitung. Fragen Sie ihn jeden Tag, wann er das macht. Da kann man nur nerven.
Und ein Tipp zum Amt: Lassen Sie sich auf einer Kopie aller bei der AfA abgegebenen Unterlagen bestätigen, dass Sie diese abgegeben haben. Es gibt unglaublich viele Menschen, die die Unterlagen zichmal einreichen müssen, weil diese bei der AfA oder beim Jobcenter "verschwinden"......

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
elysa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Einschätzung und Tips! Lg

0x Hilfreiche Antwort

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