Gehaltsauszahlung bei ordentlicher Kündigung

28. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
FräuleinK
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltsauszahlung bei ordentlicher Kündigung

Guten Abend verehrte Forumsmitgliederoedentliche Kündigung

Angenommen ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber zu sich zitiert nur um dann eine Kündigung ausgehändigt zu bekommen.

Sinngemäß steht in dem kurzem Kündigungsschreiben vom 28.08.2020, dass das zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2020; hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt, gekündigt wird.
Nach dem Gespräch wird der Arbeitnehmer gebeten seine Arbeit niederzulegen.
Da der Arbeitnehmer nach Aussage seines Arbeitgebers ja nun nicht mehr arbeiten soll, steht nun die Frage im Raum, ob er denn dennoch sein Gehalt rückwirkend vom September zum 01.10 ausgezahlt bekommen wird?
Sollte/ müsste der Arbeitgeber weiterhin seiner Arbeit bis zum Stichtag nachgehen?

Vielen Dank im Voraus

FräuleinK

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von FräuleinK):
Nach dem Gespräch wird der Arbeitnehmer gebeten seine Arbeit niederzulegen.

Bitte kann man befolgen, muss es aber nicht.


Hier würde ich die Arbeit ganz normal weiter machen.
Für den Fall das der AG das nicht wünscht, möge er das bitte schriftlich formulieren und Dir aushändigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wenn die Kündigung zum 30.09 erfolgt, muss der Arbeitgeber auch bis zum 30.09 den Lohn zahlen.
Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellt, muss er trotzdem den Lohn bis zum Ende zahlen - auch wenn der Mitarbeiter gar nicht arbeitet. Der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter ja aufgefordert, nicht zu arbeiten.

Problem: Was ist, wenn der Arbeitgeber plötzlich behauptet, der Mitarbeiter wäre unentschuldigt zu Hause geblieben und deshalb die Lohnzahlung verweigert? Dann steht der Mitarbeiter dumm da.

Deshalb wäre es sehr sinnvoll, so lange zur Arbeit zu kommen, bis man das mit dem "gebeten seine Arbeit niederzulegen" schriftlich hat. Ohne schriftliche(!) Freistellung ist der Mitarbeiter eventuellen Tricksereien des Arbeitgebers schutzlos ausgeliefert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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