Gehaltserhöhung + Verlängerung der Kündigungsfrist

30. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
umnairqcuoe
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
Gehaltserhöhung + Verlängerung der Kündigungsfrist

Hallo,

ich hatte vor kurzem ein sechs Augen Gespräch mit meinem Vorgesetzten und meinem Geschäftsführer, der Anlaß des Gesprächs war, dass ich meinerseits mehr Geld forderte. Der Geschäftsführer willigte ein allerdings unter der Bedingung, dass meine Kündigungsfrist von einem auf drei Monate dadurch geändert wird. Ich habe hierzu nichts unterschrieben, lediglich ein Schrieb von der Personalabteilung erhalten, in welchem steht "in beiderseitigem Einverständnis" .....Gehalt erhöht...in diesem Zuge die Kündigungsfrist......

Meine Frage: Ich habe das nicht unterschrieben, beziehe aber seitdem das höhere Gehalt. Wenn ich jetzt kündigen würde, sind die drei Monate verbindlich ?

Besten Dank für Eure Hilfe !

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Wie lautet denn der komplette Text zur Kündigungsfrist?

Und was steht zu Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag?

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
umnairqcuoe
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

Folgend die Formulierung, das Schreiben trägt die Überschrift "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag", wurde allerdings nur vom Personalleitung und dem Geschäftsfüher unterschrieben.

"Darüber hinaus verlängern wir im beiderseitigen Einvernehmen die Kündigungsfrist auf 12 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats."

Der Ursprungsvertrag war befristet mit Passus, das Areitsverhältnis kann auch während der Befristigunszeitraums von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

-- Editiert am 30.12.2010 14:38

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Das Schrieb von der Personalabteilung ist nur eine Erklärung mit der du mehr Geld bekommst und auch schwerer gekündigt werden kannst.
Deinen Vertrag kann man so nicht zu deinem Nachteil ändern.

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Eigentlich sollte eine "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" von beiden Seiten unterschrieben werden. (Ist bei uns so.)

Da aber im Arbeitsvertrag bei Kündigungsfrist "von beiden Vertragspartnern" gesprochen wird, wird dies wohl auch für die Ergänzung gelten. Ob die Kündigungsfrist nun wirklich nur für den AG gilt, da Du die Ergänzung nicht unterschrieben hast, kann ich nicht beurteilen. Im Zweifelsfall muss hier wohl ein Anwalt ran.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
umnairqcuoe
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank Dir schon mal - hmmm....vielleicht noch jmd. ne Idee ?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Wenn du als nächstes eine Lohnerhöhung über 1 Cent erhältst und dafür Sonntags arbeiten musst. Meinst du auch das gilt dann.. nur weil man dir einen Zettel schickt.....

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
vielleicht noch jmd. ne Idee ?


Trägt jetzt nicht unbedingt zur Lösung der Ausgangsfrage bei, aber die ursprünglich im befristeten AV festgehaltene Kündigungsfrist von 2 Wochen, wäre längstens für 6 Monate wirksam. Sollte der befrstete AV länger laufen, so müsste sich diese Frist auch auf die gesetzliche von 4 Wochen verlängern.

Ausnahme wäre ein Tarifvertrag, wenn der solch kurze kündigungsfristen über einen längeren Zeitraum vorsieht.


Ansonsten sehe ich hier auch das Problem, dass du diese Ergänzung nicht unterzeichnet hast.
Noch spitzfindiger ist allerdings Labersack mit seiner Aussage:

quote:
Das Schrieb von der Personalabteilung ist nur eine Erklärung mit der du mehr Geld bekommst und auch schwerer gekündigt werden kannst.


gefällt mir gut ;o)

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

quote:
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Das Schrieb von der Personalabteilung ist nur eine Erklärung mit der du mehr Geld bekommst und auch schwerer gekündigt werden kannst.
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gefällt mir gut ;o)

Diesen Schrieb hat aber die Geschäftsführung und die Personalabteilung unterschrieben. Das ist absolut üblich. Der direkte Vorgesetzte muss so etwas nicht unterschreiben.

Und das eine Gehaltserhöhung (ich gehe mal von mehr als 1 Cent aus) und eine bessere Kündigungsfrist gewährt wird, spricht nicht gegen den AG. Scheinbar wurde der befristete Vertrag damit ja auch verlängert oder sogar in einen unbefristeten Vertrag gewandelt.

Ich denke, dass das mit der Kündigungsfrist auch vor einem Gericht schwer werden könnte.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Diesen Schrieb hat aber die Geschäftsführung und die Personalabteilung unterschrieben. Das ist absolut üblich. Der direkte Vorgesetzte muss so etwas nicht unterschreiben.


Nein, der Vorgesetzte muss das nicht unterzeichnen - aber vielleicht der betroffene AN?

Zitat:
Scheinbar wurde der befristete Vertrag damit ja auch verlängert oder sogar in einen unbefristeten Vertrag gewandelt.


Da müsste sich der TE dazu äussern, ansonsten bleibt es wie so oft nur ein Blick in die Glaskugel.





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-- Editiert am 30.12.2010 18:00

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Man kann Verträge ja auch mündlich abschliessen.

Fragt sich, ob in dem Arbeitsvertrag steht "Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform".

Denn es hat ja ein 6 Augen Gespräch gegeben, in dem sich die Parteien einig waren, dass es eine Gehaltserhöhung und eine Verlängerung der Kündigungsfrist geben wird.

Dies ist mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag eben noch einmal schriftlich bestätigt worden.

Ich finde die Reaktion des GF sehr gut und keineswegs negativ. Er schätzt den AN und gibt ihm eine Gehaltserhöhung und stellt selbst eine Forderung, die im Zweifelsfall sogar gut für den AN sein kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Man kann Verträge ja auch mündlich abschliessen.


Man kann aber nicht einen bestehenden Vertrag mündlich ändern. Das wäre eine Änderungskündigung, die schriftlich erfolgen muss.

Daher würde ich das als Leistung des AG sehen, nicht als Verpflichtung. Daher gilt die neue Kündigunsgfrist nur wenn der AG kündigen will

Uwe



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Hier handelt oder handelte es sich aber um einen befristeten Vertrag, der so wie ich es verstanden habe über 6 Monate lief (jedenfalls nach der Kündigungsfrist kann er nicht länger gelaufen sein).

Wenn der AG diesen nun durch eine Ergänzung mit besseren Konditionen und längerer Kündigungsfrist verlängert oder sogar in einen unbefristeten Vertrag wandelt, bin ich mir nicht sicher, ob nicht das Gespräch und die Bestätigung als Ergänzung ausreicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Man kann aber nicht einen bestehenden Vertrag mündlich ändern.


Diese Aussage kann man aber so pauschal auch nicht stehen lassen.
Richtig ist natürlich, dass der AG nicht einseitig einen Vertrag ändern kann. Im beiderseitigen Einvernehmen wäre durchaus auch mündlich eine Änderung wirksam möglich. Gerade bei langfristigen Arbeitsverhältnissen gibt es oftmals eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem schriftlichen AV und dem gelebtem Arbeitsverhältnis.
Zusätzlich müsste man gegebenfalls auch noch eine etwaige Schriftformklausel, wie sie heute gern verwendet wird, beachten - worauf kkiser bereits hingewiesen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Hallo

Das man Verträge einvernehmlich und auch mündlich ändern kann wurde ja bereits gesagt. Da käme es dann wirklich auf eine Schriftklausel im AV an.


Eine Anmerkung aber noch dazu:

Ob es wirklich so sinvoll ist, sich auf das Fehlen der eigenen Unterschrift zu berufen? Vielleicht greift der AG die Argumentation ja dankbar auf und verlangt ganz einfach das (dann) unberechtigterweise zuviel gezahlte Gehalt wieder zurück. Wenn es im AV keine Ausschlußfrist gibt, könnte er das noch 3 Jahre rückwirkend tun.

Das solltest du dir überlegen, schließlich scheint ja hier per handschlag ein Deal gemacht worden zu sein, von dem beide Parteien ihren Nutzen ziehen. Du in meinen Augen sogar mehr als der AG.

Gruß
AZ

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