Gehaltserhöhung nachträglich zurückziehen möglich?

20. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb555234-13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltserhöhung nachträglich zurückziehen möglich?

Hallo,

meine Lebensgefährtin wird nach über zehn Jahren Betriebszugehöhrigkeit nach Ablauf ihrer Elternzeit in zwei Wochen betriebsbedingt & fristgerecht gekündigt. Anspruch auf Abfindung besteht aufgrund der Betriebsgröße leider nicht. Sie wurde immer nach dem Tarifvertrag für medizinische Fachangestellte bezahlt. Natürlich stieg ihr Einkommen so mit der Berufserfahrung und würde zur Kündigung (hoffentlich mit Freistellung) theoretisch erneut steigen. In ihrem längst überholten Arbeitsvertrag steht jedoch noch das Einstiegsgehalt (ca. heutiger Mindestlohn). Wäre es möglich, dass ihr nun ab Beginn der Freistellung nur Mindestlohn bezahlt wird oder gilt "Bestandsschutz" - also dass der Chef das weiter bezahlen muss, was er im Vorjahr bezahlt hat bzw. muss er sich sogar nach den Tarifbestimmungen der Branche richten? Letzteres hätte wohl eine weitere Gehaltserhöhung zur Folge.

Vielen Dank schoneinmal.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von fb555234-13):
Anspruch auf Abfindung besteht aufgrund der Betriebsgröße leider nicht.

Da es in Deutschland keinen Anspruch auf Abfindung gibt und schon gar keinen der von der Größe des Betriebes abhängig ist, erst mal die Frage in welchem Land das spielt.



Zitat (von fb555234-13):
Wäre es möglich, dass ihr nun ab Beginn der Freistellung nur Mindestlohn bezahlt wird

Kommt darauf an, wie der Arbeitgeber drauf ist ...



Zitat (von fb555234-13):
oder gilt "Bestandsschutz"

Es gilt, das man vertraglich vereinbarte Ansprüche durchsetzen kann - notfalls auch per Gericht.



Zitat (von fb555234-13):
bzw. muss er sich sogar nach den Tarifbestimmungen der Branche richten?

Kommt ganz darauf an, ob diese Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen geworden sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// In ihrem längst überholten Arbeitsvertrag steht jedoch noch das Einstiegsgehalt

Was sollte denn in dem AV von Anno Dunnemal anderes stehen als das damalige Einstiegsgehalt?
Ansonsten ist der AV mitnichten 'überholt'; er gilt nach wie vor. Allerdings inklusive der seitdem praktizierten und anerkannten Änderungen (wie z.B. Gehaltserhöhungen, aber auch Aufgabenänderungen ...)
Deine Befürchtung, dass dem AG einfallen könnte, wieder das Einstiegsgehalt zu zahlen, grenzt schon an Paranoia.

-- Editiert von blaubär+ am 21.08.2020 08:30

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von fb555234-13):
betriebsbedingt & fristgerecht gekündigt.
Wenn sie gekündigt wird, hat sie Anspruch auf reguläre Bezahlung bis zum letzten Beschäftigungstag. Urlaub sollte sie noch nehmen (wird auch bezahlt)
Warum überhaupt sollte es eine Freistellung geben?

Sie wird zum Jahresende gekündigt? 4 Monate K-Frist ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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