Gehaltserhöhung - verpasste Differenz der letzten 10 Monate einfordern ?

1. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Thoaema
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltserhöhung - verpasste Differenz der letzten 10 Monate einfordern ?

Hallo, ich habe folgendes Problem:
Ich bin seit 2 Jahre in einer Firma und werde Kollektivvertrag laut "Einstiegsstufe" bezahlt. Wie ich kürzlich erfahren habe, geht diese Stufe nach max. 3 Jahren in die Regelstufe über. Da ich davor bereits bei einer anderen Firma in dieser Stufe gearbeitet habe, wäre die Umstufung aber bereits vor 10 Monaten fällig gewesen.

Meine Frage nun ... Habe ich eine Chance die verpasste Differenz der letzten 10 Monate einzufördern ? oder ist dies für mich verloren

mfg

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo Thoaema, dazu müsste man erst mal wissen, was das für ein 'Kollektivvertrag' ist und was der konkret im Wortlaut dazu sagt.

MfG

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#2
 Von 
Thoaema
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, es ist der "Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik".

Und der Wortlaut : "Der Dienstnehmer ist innerhalb seiner Tätigkeitsfamilie nach maximal 3 Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstufe vorzureihen.

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#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Da steht doch nach max. 3 Jahren. Wenn Sie 2 Jahre dabei sind, hat der AG noch 1 Jahr Zeit. Ob das andere Arbeitsverhältnis angerechnet wird, hängt davon ab, ob Sie mit "Besitzstand" übernommen wurden, wenn nicht, wird die Zeit auch nicht angerechnet.

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#4
 Von 
Thoaema
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm, was genau ist bitte 'Besitzstand', bzw. wie kann ich herausfinden ob dies der Fall ist ? ... ich nehme mal an, wenn nicht vertraglich festgehalten, habe ich auch kein Recht darauf ?

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hmm ... da bleiben schon noch Fragen offen. Z.B. ob (wie im öffentlichen Dienst) Dienstzeiten bei verschiedenen Unternehmen, die diesen Kollektivvertrag anwenden anerkannt werden. Außerdem sollte nach einer vertraglichen Ausschlussfrist geschaut werden, die unter Umständen Nachforderungen aus dem Arbeitsverhältnis zeitlich einschränkt.

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#6
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Beistzstand ist z.B., wenn Sie das Unternehmen wechseln und
- bisher erhaltene Sonderzahlungen
- bisher in Anspruch genommene Weiterbildungen usw.

in den neuen Vertrag aufgenommen werden.

Der Beistzstand, welchen Sie in der "alten" Firma hatten, wird von der "neuen" übernommen - oder aber auch nicht.



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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#7
 Von 
Thoaema
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm, also du meinst wenn ich in Firma A 2 Jahre Arbeite, in der Einführungstufe. Dann die Firma wechsle, und dort 2 Jahre arbeite, wieder in der Einführungstufe. Das ich erst in einem Jahr Recht auf die Regelstufe habe. Weil ich ja die 2 Jahre Einführungsstufe nicht mitgenommen hab?

Dann könnte es ja sein das ich mein Leben lang in der Einführungsstufe bin. Ich müßt nur alle 2 Jahre Firma wechseln ?

So wie ich das verstanden hab, sind die Stufen des Kollektivvertrages dazu da, etweilige Berufserfahrung ( in einer Sparte ) zu berücksichtigen. Und somit bei einer Berufserfahrung von 3 Jahren eine Erhöhnung zu bekommen.

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#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Tja Thoaema, das könnte man so sehen wie du oder auch anders (siehe murgab). Das Mindeste was man dazu lesen müsste wäre der ganze Kollektivvertrag.

Erst wenn dir ein Fachmann (Anwalt) sagt 'Für mich ist das ganze eindeutig so und so* zu sehen.' dann kannst du dich darauf getrost verlassen.

so und so* = begründeter Anspruch (und wenn ja, warum) oder kein Anspruch (mit entsprechender Begründung)

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#9
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

cool, venotis, diese Formulierungen mag ich,
denn wenn murgab Unrecht hat, hat sie eben doch recht. ;) ;)

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@murgab :) also okay: Ich seh den Fall so wie du! <- Ist das jetzt eindeutig genug?

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#11
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Danke, jetzt kann ich meinen Taschentücher vorerst wieder wegpacken!! :)

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich tipp ja mal, es geht hier um das österreichische Arbeitsrecht.

Hab da mal einen Ausschnitt aus so einem Kollektivvertrag im Angebot, in dem um den es hier geht, dürfte sich dazu auch eine Formulierung finden lassen, siehe Punkt 9 und 10:

§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter

I. Allgemeine Bedingungen:...
(6) Der Dienstnehmer ist innerhalb seiner Tätigkeitsfamilie nach max. zwei Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstufe und nach max. fünf Jahren in der Regelstufe in die Erfahrungsstufe vorzureihen.

Der Dienstnehmer, der ab 1.1.2002 neu eintritt, ist innerhalb der Tätigkeitsfamilien Zentrale Tätigkeiten (ZT) und Allgemeine Tätigkeiten (AT) nach max. drei Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstufe und nach max. vier Jahren in der Regelstufe in die Erfahrungsstufe vorzureihen.

Der Dienstnehmer, der ab 1.1.2003 neu eintritt, ist innerhalb der Tätigkeitsfamilien Spezielle Tätigkeiten 1 (ST 1), Spezielle Tätigkeiten 2 (ST 2) und Leitung (LT) nach max. drei Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstufe und nach max. vier Jahren in der Regelstufe in die Erfahrungsstufe vorzureihen.

(7) Die Einreihung in die entsprechende Tätigkeitsfamilie und ist vom Dienstgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen.

(9) Nachgewiesene Vordienstzeiten entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsfamilie sind bei der Einreihung in die Vorrückungsstufe anzurechnen.

(10) Für die Anrechnung derartiger Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern erbracht wurden.

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Dienstnehmer diese Zeiten dem Dienstgeber beim Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.


Bei der Geltendmachung Ihres eventuellen Anspruchs sollten Sie aber auch gleich, wie von Venotis schon geschrieben, im Kollektivvertrag auch unter Ausschlußfrist nachschauen.

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#13
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@hamburgerin

Och nööö, bitte tu uns das nicht an! *schnief* Das ganze Geschreibe und Gemutmaße ... alles umsonst?

<hätte bei dem Wort Kollektivvertrag gleich hellhörig werden sollen *grummel*>

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#14
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Was habe ich denn jetzt schon wieder getan?
Ich bin doch auch eigentlich ganz lieb, meistens:)
Nur weil vermute, der Beitrag bezieht sich auf Österreich?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Nur weil vermute, der Beitrag bezieht sich auf Österreich?


Jep. :) Ich vermute ganz stark, dass du mit deiner Vermutung da sogar recht hast. Auch wenn es in Österreich ähnlich zugehen mag wie hier, könnten sich da ja trotzdem speziell österreichsche Haken finden *Schulterzuck* ... wer weiß ...

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