Gehaltskürzung wegen nicht abgegebener home-office-Aufgaben

30. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Axel Votz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehaltskürzung wegen nicht abgegebener home-office-Aufgaben

Aufgrund der Korona-Krise sind viele Menschen im home-office. Auch Berufsschüler. Wenn die Berufsschule gleichzeitig der Arbeitgeber ist, darf diese dann das Gehalt kürzen, wenn man die gestellten home office-Aufgaben (die ja nur Unterrichtsersatz und nicht wirtschaftlich relevant sind) nicht erledigt? Oder darf sie nur schlechte Noten vergeben?
Meinem Verständnis nach bin ist man ja nicht nicht anwesend, nur weil man den Schulstoff nicht lernt.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Axel Votz):
ist, darf diese dann das Gehalt kürzen, wenn man die gestellten home office-Aufgaben (die ja nur Unterrichtsersatz und nicht wirtschaftlich relevant sind) nicht erledigt?

Wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht wird, darf auch die Vergütung gekürzt werden.




-- Editiert von Harry van Sell am 30.03.2020 19:37

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Da bin ich eher bei dir als bei Harry - für eine Kürzung der Ausbildungsvergütung wüsste ich gerne eine Rechtsgrundlage. Nicht gemachte Hausaufgaben führen in der Schule ggf. zu schlechten Noten, vielleicht auch zu einem Verweis. Selbst Schuleschwänzen führt in aller Regel nicht zu finanziellen Sanktionen, sondern zu disziplinarischen. Dass es dem unentschuldigten Fehlen im Betrieb gleich kommen soll, Hausaufgaben nicht gemacht zu haben, ist prima vista nicht evident. (Abgesehen davon könnte es ja auch Entschuldigungsgründe geben.)

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Wie kann man den Berufsschüler und Angestellter der Schule gleichzeitig sein??

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Z. B., wenn man eine Ausbildung als Koch in der Schulkantine macht :-)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Da das Ziel einer Berufsausbildung nun Mal die Ausbildung ist, gehört natürlich auch der Schulbesuch bzw. das erledigen der Hausaufgaben ersatzweise zu den Pflichten. Hier liegt also eindeutig eine Leistungsverweigerung vor die auch entsprechend geahndet werden kann. (sofern keine entschuldbaren Gründe vorliegen) Diese können sich in Form einer Abmahnung gestalten oder (wenn dies wiederholt vorkommt) in Form einer Kündigung des Ausbildungsverhältnis.

Eine Kürzung des Gehalts ist aber schon alleine aus dem Grund nicht möglich, da man als Azubi kein Gehalt bekommt sondern eine Ausbildungsvergütung. Allerdings kann diese durchaus gekürzt werden, auch für Fehlstunden in der Berufsschule (denn diese zählt zur Ausbildungszeit). Da die HO-Aufgaben nun ersatzweise für den Unterricht zu leisten waren, ist dies tatsächlich mit einem unentschuldigten Fehler gleichzusetzen.

Um die Frage zu beantworten, ja eine Kürzung ist statthaft. Ergeben tut sich das aus dem § 7 des EntgFG.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

@palino
:???: wie kommst du denn auf § 7 EntgFG - wo ist da der Zusammenhang?

Zitat:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

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#7
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Okay, das Beispiel war vielleicht ein wenig zu weit um die Ecke gedacht. Quasi das der TE einfach sagt er wäre krank und konnte deshalb die Aufgabe nicht machen.

Bleibt aber im Prinzip gleich, für ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit einbehalten. (auch wenn ich gerade den passenden Paragraphen nicht zur Hand habe)

Durch das nicht erfüllen der Aufgabe wurde an diesem Tag dann ja keine Arbeitsleistung erbracht (wie erwähnt, auch die Berufsschule zählt als Arbeitszeit)
Es handelt sich hier ja wie erwähnt nicht einfach um Hausaufgaben, sondern um Home Office.

Auf der anderen Seite, was ich natürlich nicht bedacht habe, ist die Pfändungsgrenze. Ich meine mich erinnern zu können das die nicht so gering ist und man die mit einem normalen Azubi-Lohn nicht erreichen sollte. Das wäre der einzige Punkt der meiner Meinung nach gegen die Rechtmäßigkeit spricht.



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