Gehaltsnachzahlung höher als Abfindung

12. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)
Gehaltsnachzahlung höher als Abfindung

Guten Tag,

Einer Mitarbeiterin wurde außerordentlich verhaltensbedingt gekündigt, bis zur Kündigungsfrist arbeitete sie weiterhin für das Unternehmen. Sie reichte fristgerecht Kündigungsschutzklage ein. Nach der Gütverhandlung kam es nun zum Kammertermin. Zum Ende der Verhandlung machte der Vorsitzende machte klar, dass im Falle eines Urteils die Kündigung unwirksam ist.

Die MA würde gerne wieder im Unternehmen ihren Arbeitsvertrag erfüllen.
Der Arbeitgeber machte deutlich, dass die MA nicht mehr gewünscht ist.
Der Vorsitzende machte folgenden Vergleichsvorschlag der etwas über die "Regelnorm" liegt:
Beschäftigungsjahre * (Gehalt * 0,75).
Die 25% Abschlag (wovon auch immer?) erklärte er damit, dass die MA gut qualifiziert ist und in der Branche auch sehr schnell wieder einen angemessenen Arbeitsplatz findet. Der ehemalige AG stimmte dem Vorschlag umgehend zu. Die MA bat um eine Woche Bedenkzeit (Frist).

Nach Gegenüberstellung der beiden Optionen "Urteil auf unwirksame Kündigung" und "Abfindung" ist festzustellen, dass die Abfindung geringfügig niedriger wäre, als die Gehaltsnachzahlung bei einem entsprechenden Urteil. Mit der Abfindung wäre sie dann auch noch ihren Arbeitsvertrag los (und die Chance auf ein ggf. besseres Angebot). Insoweit ist der vom Vorsitzende vorgeschlagende Vergleich eher nachteilig für die MA. Nun überlegt die MA ob sie etwas wesentliches übersehen hat, oder ob beim Vergleich einfach nicht daran gedacht wurde.

Über Rat, Erfahrung oder Hinweise wären wir dankbar.

Lieben Gruß
Mimimata


-- Editiert von mimimata am 12.10.2021 23:41

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Nun überlegt die MA ob sie etwas wesentliches übersehen hat,

So was wie die (legalen) Möglichkeiten welcher ein Arbeitgeber hat, unliebsame Arbeitnehmer loszuwerden?
Und zwar so, das man in der Branche gar nicht mehr so schnell wieder einen angemessenen Arbeitsplatz finden würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17458 Beiträge, 6495x hilfreich)

/// geringfügig niedriger

Geld ist nicht alles. In die Waagschale gehört auch Unwägbares: der eigene Seelenfriede, gewonnene Zeit ...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

die Priesfrage ist doch, zu wann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Info findet sich im Eröffnungstreat nicht.

Wenn da noch die Kündigungsfrist mit drin ist (berechnet ab jetzt), hätte die AN Zeit, sich etwas anderes zu suchen und wird dafür noch regulär bezahlt.

LG

Ally

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Insoweit ist der vom Vorsitzende vorgeschlagende Vergleich eher nachteilig für die MA.
Ja, wenn es ihr sehr wichtig ist, dort weiterzuarbeiten, dann wäre die Annahme nachteilig.
Wenn es eher um den Job dort geht und nicht so sehr ums Geld, ist der Nachteil klar sichtbar.

Gerichte möchten möglichst mit dem gerichtlichen Vergleich den Aktendeckel schließen. Der Vors. und seine Beisitzer sind dann nicht verantwortlich dafür, dass die AN evtl. trotzdem keinen adäquaten Job findet, also trotz ihrer guten Ausbildung arbeitslos wird. Das Gericht sucht ihr auch keinen Job...
Solche vermeintl. attraktiven Vergleiche werden reihenweise auch älteren, qualif. AN schmackhaft gemacht. Das ist nicht neu. Das ist bequem für das Gericht.

Dass der AG sofort nickt, ist verständlich.
Dass die AN den Vorschlag nicht annimmt, bedeutet, dass das Gericht ein Urteil verkünden muss. Das will der Vorsitzende nicht.

Die unwirksame Kündigung bedeutet für den AG, dass er Berufung gegen das Urteil einlegt, das Verfahren zum LAG geht. Der Vorsitzende sich sehr sicher sein müsste, für sein Urteil keine Klatsche vom LAG zu erhalten

Der AG während der Weiterbeschäftigung der AN jedes Zipfelchen sucht und vermutlich findet, sie erneut zu kündigen.

Das bedeutet wieder viel Arbeit für das Gericht, was mit dem Vergleich vermieden werden soll.

Hat die AN einen Anwalt? Was empfiehlt der denn?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank zunächst für die vielen tollen Beiträge, die verschiedenen Perspektiven helfen einen möglichst objektiven Überblick zu bekommen.

@Ally MC Beal
Der Kammertermin wurde einige Male verschoben und fand letztendlich 6 Monate nach Kündigung statt. Bei einem Vergleich mit Abfindung wäre die Kündigung vor 6 Monaten gültig und würde von einer verhaltensbedingten in eine betriebsbedingte umgeschrieben werden. Bei einem Urteil bliebe der Arbeitsvertrag nach wie vor gültig.

@Anami
Du schreibst "Ja, wenn es ihr sehr wichtig ist, dort weiterzuarbeiten, dann wäre die Annahme nachteilig."
Das schätzen wir auch so ein. Allerdings sehen wir sogar dann einen Nachteil, wenn die MA nicht mehr dort weiterarbeiten wollen würde. Und darin liegt glaube ich auch der Kern des Problems mit dem Vergleichsangebot.

Wenn die MA ihren Arbeitsvertrag nach Urteilsverkündung direkt selbst kündigt, würde sie durch die Gehaltsnachzahlung dennoch einen finanzielllen Vorteil haben. Und mit dem Urteil hätte sie dann ggf. auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der kündigungsbedingten Auflösung der betrieblichen Altersvorsorge.

Im schlimmsten Fall würde der AG in die nächste Instanz gehen, mit einhergehendem erhöhten Risiko für beide Seiten. Das ist letztlich zwar nie kalkulierbar, aber der Vorsitzende sprach schon eine sehr, sehr deutliche Sprache: "Selbst in der Annahme das alle Vorwürfe gegen die MA zutreffend sind, was streitig ist, wäre die Kündigung unwirksam weil es nie eine Abmahnung gab."

Daher halte ich es für wahrscheinlicher, dass die Gegenseite ein angepasstes Vergleichsangebot unterbreitet, wenn sie weiter fest daran festhält, dass die MA nicht mehr für das Unternehmen tätig werden soll.




-- Editiert von mimimata am 14.10.2021 12:26

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Allerdings sehen wir sogar dann einen Nachteil, wenn die MA nicht mehr dort weiterarbeiten wollen würde.
Logisch. Sie wäre arbeitslos, bis sie einen adäquaten Job finden würde. Eine Abfindung wäre bzgl. ALG1 evtl. eher unvorteilhaft.
Zitat (von mimimata):
Wenn die MA ihren Arbeitsvertrag nach Urteilsverkündung direkt selbst kündigt,
Das ist eine Möglichkeit, die bisher noch nicht genannt wurde. Wenn sie selbst kündigt, hat sie keinen Anspruch auf Schadensersatz. Aber die Auflösung der betr. Altersvorsorge ist dann die Folge. Je nach Vertrag wird etwas ausgezahlt.

Zitat (von mimimata):
wäre die Kündigung unwirksam weil es nie eine Abmahnung gab."
Es gibt auch Fälle, wo eine Abmahnung nicht erst erforderlich ist. Aber wenn der große Vorsitzende das schon so formuliert...

Nach dem Urteil (Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin)---kann die AN selbst ordentlich und fristgerecht kündigen--- bedeutet:
- Gehaltszahlung bis zum letzten Beschäftigungstag.
- AG stellt evtl. frei, zahlt weiter.
- AN nimmt Urlaub oder es gibt Urlaubsabgeltung.
- AU wäre nicht ausgeschlossen. max 6 Wochen zahlt der AG auch.

Zitat (von mimimata):
Daher halte ich es für wahrscheinlicher,
Das kann sein. Allerdings hat das Gericht die Bedenkzeit für beide Parteien gegeben.
Die AN sollte auf jeden Fall ihre Vorzugsvariante durchrechnen und parat haben... und erst einem wirklich besseren Angebot des AG zustimmen.

Es würde dann ein Vergleich und der Aktendeckel geschlossen. Dann hat es sich auch erledigt mit Berufung...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das kann sein. Allerdings hat das Gericht die Bedenkzeit für beide Parteien gegeben.


Der AG hat dem Vergleich sofort zugestimmt, die MA hatte um die Woche Bedenkzeit gebeten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ein Vergleich ist ein Nachgeben auf beiden Seiten und ein sicherer Ausgang des Verfahrens. Letztlich wird bei einem Vergleich nie eine einseitige Bevorzugung heraus kommen. Und die Entscheidung, ob man den Vergleich annimmt, die kann niemand dem Arbeitnehmer abnehmen. Es gibt ja auch Überraschungsurteile, da kommt dann doch was anderes raus, als im Termin angedeutet wurde.

Mir war es eigentlich immer einerlei ob ich als Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter ein Verfahren gewinne oder verliere. Denn wenn man verliert, dann hat man durch das Urteil ja eine Gebrauchsanweisung, wie man richtig gekündigt hätte. Das nächste mal geht dann die Kündigung ohne Fehler durch. Bitte auch das in die Überlegung mit einbeziehen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von mimimata):
Der AG hat dem Vergleich sofort zugestimmt, die MA hatte um die Woche Bedenkzeit gebeten.
Ja. Der AG hat nun auch Bedenkzeit. Er kann nochmal nachdenken.

Du hältst es doch sogar für wahrscheinlich, dass der AG es sich anders überlegt. Quasi noch ne Schippe Abfindung drauflegt, damit die AN dann auch wirklich dem Vergleich zustimmt, raus ist aus dem Betrieb.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mir war es eigentlich immer einerlei ob ich als Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter ein Verfahren gewinne oder verliere.
Das glaube ich gern. Du verlierst ja NUR ein Verfahren. Ein Arbeitnehmer sieht das vermutlich ziemlich anders.
Zitat (von wirdwerden):
Das nächste mal geht dann die Kündigung ohne Fehler durch.
Zitat (von mimimata):
Wenn die MA ihren Arbeitsvertrag nach Urteilsverkündung direkt selbst kündigt,
Dann nicht. Dann kann der AG sich sogar die Abmahnung sparen.
Die AN wird peinlich darauf achten, dass ihr auch nicht der kleinste Fauxpas passiert...
--------------------------------------------
@mimimata
Ich habe nochmal rückwärts gelesen.
Wenn das Urteil auf Unwirksamkeit der Kündigung bzw. Umschreibung auf betriebsbedingt kommt, dann wird die Sperrzeit aufgehoben.Dann gibt es 12 Wochen *länger* noch ALG1
Wenn die AN aber dann selbst kündigt, geht der Sperrzeit-Spaß erneut los.
12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe...
also bitte auch beachten.


-- Editiert von Anami am 14.10.2021 18:27

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AN-Interessen123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 17x hilfreich)

Seit wann ist die MA denn dort beschäftigt?

Signatur:

Frei nach Paul Anton Andreotti

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.202 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen